Die Wählerliste: Herzstück der Betriebsratswahl

Nicht auf der Wählerliste? Und raus biste!

Die Wählerliste (oder auch das Wählerverzeichnis) ist das Herzstück der Betriebsratswahl. Sie dient zum einen als Datenbasis für die formgerechte Ausschreibung der Wahl, insbesondere für die Art des Wahlverfahrens und Größe des Betriebsrats. Sie hat aber auch für die Beschäftigten eine große Bedeutung: Wer nicht eingetragen ist, hat weder aktives noch passives Wahlrecht. Besonders spannend: die Abgrenzung zu leitenden Angestellten – oft schwieriger, als man denkt.

1. Warum die Wählerliste so wichtig ist

Sie ist die Grundlage jeder Betriebsratswahl: Nur wer in die Wählerliste eingetragen ist, darf wählen und gewählt werden. Damit sichert sie das aktive und passive Wahlrecht der Beschäftigten.

Der Wahlvorstand führt die Liste getrennt nach Geschlechtern und ordnet die Namen alphabetisch mit Vornamen, Familiennamen und Geburtsdatum (§ 2 WO). Zur Transparenz wird ein Abdruck der Liste – ohne Geburtsdaten – vom Beginn der Wahl bis zur Stimmabgabe im Betrieb ausgelegt oder elektronisch zur Einsicht bereitgestellt.

2. Pflichten des Arbeitgebers

Damit die Wählerliste korrekt erstellt werden kann, muss der Arbeitgeber den Wahlvorstand unterstützen:

  • Auskünfte und Unterlagen bereitstellen,
  • den Personenkreis der leitenden Angestellten offenlegen.

Kommt der Arbeitgeber dieser Pflicht nicht nach, kann der Wahlvorstand dies notfalls vor Gericht durchsetzen. Eine Verweigerung stellt sogar eine Wahlbehinderung dar (§ 20 BetrVG) und ist strafbar (§ 119 BetrVG).

3. Pflichten des Wahlvorstands

Der Wahlvorstand muss die Wählerliste sorgfältig prüfen:

  • Wie ist die Betriebsstruktur: liegt (wirklich nur) ein Betrieb im Sinne des BetrVG vor? Bei mehreren Betrieben: Zuordnung nach § 1 Abs. 2 BetrVG oder abweichende Regelungen nach § 3 BetrVG?
  • Welche Arbeitnehmenden besitzen das aktive und passive Wahlrecht?

4. Wer ist nicht wahlberechtigt? – Leitende Angestellte

Ein besonders heikler Punkt ist die Abgrenzung der leitenden Angestellten. Sie sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt (§ 5 Abs. 3 BetrVG).

Leitender Angestellter ist, wer …

  1. zur selbstständigen Einstellung und Entlassung von Beschäftigten berechtigt ist,
  2. Prokura oder Generalvollmacht hat und dabei unternehmerische Führungsaufgaben wahrnimmt, oder
  3. besondere Aufgaben von erheblicher Bedeutung für das Unternehmen übernimmt und diese weitgehend frei von Weisungen erfüllt.

👉 Beachte: das Wort „und“ ist wichtig!

Wenn diese Kriterien nicht eindeutig greifen, helfen die sogenannten Hilfskriterien (§ 5 Abs. 4 BetrVG) weiter – etwa ein besonders hohes Gehalt, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Leitungsebene oder frühere Zuordnungen bei Betriebsrats- oder Sprecherausschusswahlen.

👉 Wichtig: Die Hilfskriterien dürfen nur dann angewendet werden, wenn nach der Prüfung von Nr. 1–3 noch Zweifel bleiben. Können alle drei Kriterien eindeutig mit NEIN beantwortet werden, ist die Person kein leitender Angestellter. Schon ein einziges JA genügt dagegen für die Einordnung als „Leitender“.

Praxis-Tipp: In vielen Betrieben zeigt sich, dass vermeintlich „leitende Angestellte“ bei genauer Prüfung doch wahlberechtigte Arbeitnehmer sind. So gilt z. B. eine Abteilungsleitung ohne Personalhoheit in der Regel nicht als leitender Angestellter.

5. Einspruch gegen die Wählerliste

Beschäftigte können die Richtigkeit der Wählerliste prüfen und innerhalb von zwei Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens schriftlich Einspruch einlegen (§ 4 WO). Der Arbeitgeber und auch Gewerkschaften sind nicht berechtigt, Einspruch einzulegen.

Mögliche Gründe:

  • eine Person wurde zu Unrecht aufgenommen (z. B. Ex-Mitarbeiter),
  • eine Person wurde zu Unrecht nicht aufgenommen (z. B. weil sie fälschlich als leitender Angestellter gilt).

Der Wahlvorstand muss über den Einspruch unverzüglich entscheiden und – falls er begründet ist – die Liste berichtigen. Seit 2021 dürfen Berichtigungen sogar bis zum Abschluss der Stimmabgabe erfolgen (§ 4 Abs. 3 WO).

6. Streitfälle bei leitenden Angestellten

Kommt es zu Streit über den Status einzelner Beschäftigter, gibt es verschiedene Möglichkeiten:

  • § 18a BetrVG: Bei zeitgleichen Betriebsrats- und Sprecherausschusswahlen klären die jeweiligen Wahlvorstände die Zuordnung. Gelingt das nicht, entscheidet ein Vermittler – und wenn auch das scheitert, letztlich das Los.
  • Arbeitsgericht: In allen anderen Fällen können der Arbeitgeber, der Betriebsrat oder auch betroffene Arbeitnehmende den Status gerichtlich feststellen lassen.
  • Einstweilige Verfügung: Beschäftigte können sich gegen eine falsche Einstufung wehren, wenn ihnen das Wahlrecht entzogen wird.

👉 Beachte also: Die Wählerliste entscheidet über das Wahlrecht und muss deshalb besonders sorgfältig geführt werden. Gerade bei der Abgrenzung zu leitenden Angestellten lohnt sich ein genauer Blick.

Unsere Unterstützung: Wie Wahlvorstände hier sicher agieren und welche Stolperfallen es zu vermeiden gilt, vermitteln unsere Seminare und Webinare zur Betriebsratswahl: Mehr erfahren

👉 Weitere Infos rund um die BR-Wahl und wichtige Hilfsmittel (Fristenrechner, Qouten-Rechner, Formulare und Checklisten) unter: https://www.betriebsratswahlen.de/