Sommer, Sonne, Hitzefrei?

 

730x300 Richter Schreibtisch Hammer und Waage

Endlich ist er da, der Sommer! Im Sommer stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, welche Rechte sie bei hohen Temperaturen geltend machen können.
Mit einigen dieser Fragen beschäftigen wir uns in unseren "heißen" Fragen des Monats:

Welche Vorschriften gibt es für die Temperaturen am Arbeitsplatz?

Erst einmal eines vorweg: Gesetzliche Vorschriften, die dem Arbeitgeber zwingend einzuhaltende Vorschriften vorschreiben, gibt es nicht.

Selbst im Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) findet man keine klaren Angaben zu den erlaubten Temperaturen am Arbeitsplatz. Vielmehr formuliert § 3 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) relativ offen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu treffen. Genauere Angaben hierzu finden sich in der Arbeitsstättenverordnung (zu finden u.a. unter www.gesetze-im-internet.de): Hiernach soll die Temperatur in Arbeitsräumen grundsätzlich nicht über 26 Grad Celsius liegen. In besonderen Fällen, zu denen auch Sommertage zählen, müssen die Beschäftigten aber auch bei Temperaturen von bis zu 35 Grad und mehr arbeiten. Selbst bei Temperaturen von über 35 Grad Celsius besteht kein automatisches Recht, den Arbeitsplatz zu verlassen. Hitzefrei kann es nur geben, wenn der Arbeitgeber Maßnahmen zur Milderung der Hitze verweigert.

Gibt es ein Recht auf Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung?

Ja. Zwar muss der Arbeitgeber nicht generell die gesamte Arbeitsstätte gegen übermäßige Sonneneinstrahlung schützen, um die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der beruflichen Tätigkeit zu gewährleisten, jedoch müssen die entsprechenden Fenster, Oberlichter und Glaswände in den Räumen geeignete Maßnahmen (Abschirmung) gegen übermäßige Sonneneinstrahlung ermöglichen (bspw. durch Jalousien).

Auch draußen arbeitende Arbeitnehmer müssen vor direkter Sonne geschützt werden. Beispielsweise könnte der Arbeitgeber ein Sonnensegel spannen oder Schutzkleidung wie Mützen bereitstellen. Auch die kostenlose Bereitstellung von Sonnencreme mit einem hohen Lichtschutzfaktor oder Sonnenbrillen können neben der Bereitstellung kostenlosen Wassers geeignete Maßnahmen darstellen.

Können Mitarbeiter mit Gesundheitsproblemen oder Schwangere Ausnahmen erwirken?

Schwangere, stillende Mütter und Mitarbeiter, die per Attest gesundheitliche Probleme nachweisen, können vom Arbeitgeber die Einhaltung bestimmter Raumtemperaturen verlangen. Gelingt es dem Arbeitgeber dennoch nicht für Kühlung am Arbeitsplatz zu sorgen, haben sie ein Recht auf Freistellung an besonders heißen Tagen.

Dürfen Eltern betreuungspflichtiger Kinder nach Hause?

Wenn die betreuungspflichten Kinder der Arbeitnehmer plötzlich hitzefrei bekommen, haben ihre Eltern meist ein Problem. Die Kinder werden nach Hause geschickt, aber ihnen fehlt die Betreuung. In einem solchen Falle ist es zunächst einmal die Sache der Eltern, eine Betreuung zu suchen. Gelingt dieses nicht, muss der Arbeitgeber die Eltern im Zweifelsfall bezahlt freistellen. Dies ist allerdings nur die letzte Option.

Können Arbeitszeiten angepasst werden?

Falls die betrieblichen Gegebenheiten es ermöglichen, wäre es auch denkbar, die Arbeits- und Pausenzeiten an die Hitze anzupassen. So können Arbeiten in den kühleren Morgen oder den späten Abend verlegt werden. Eine weitere Möglichkeit wäre auch die Anordnung der Pausenzeiten zu überdenken. So rät die Bundesanstalt für Bauschutz und Arbeitsmedizin zu mehreren kurzen Pausen, die in kühleren Firmenbereichen verbracht werden sollen.

Kann der Betriebsrat bei den "Kühlungsmaßnahmen" mitreden?

Und ob! Gemaß § 87 Abs.1 S.1 Nr.7 BetrVG hat der Betriebsrat bei Regelungen über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein zwingendes Mitbestimmungsrecht. Dies umfasst auch die Beteiligung bei der Auswahl der geeigneten Mittel um eine übermäßige Hitze am Arbeitsplatz zu verhindern.

Darüber hinaus ist der Betriebsrat nach § 89 Abs.1 S.1 BetrVG dazu verpflichtet, sich für die Umsetzung der Vorschriften über den Arbeitsschutz einzusetzen. Hierzu gehören auch die Handlungsempfehlungen in der Arbeitsstättenverordnung.

Stand 2017

Seminartipps