Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie haben sich viele Dinge in unserem Alltag und in der Arbeitswelt verändert und mussten angepasst, korrigiert und modifiziert werden. Damit hoffentlich alle im Betrieb gesund bleiben, sollte vor allem die Gefährdungsbeurteilung jetzt auf ihre Aktualität hin geprüft und ggf. ergänzt werden.
Das Problem: Wohl jedes Betriebsratsmitglied ist zwar schon einmal über den Begriff der Gefährdungsbeurteilung gestolpert und hat eine Vorstellung davon, was sich hinter diesem Begriff verbirgt. Geht es um Details, tauchen aber auf einmal viele Fragen auf.
Daher im Folgenden einmal das Wichtigste Schritt für Schritt:
Eine Regelung zur Gefährdungsbeurteilung finden wir in § 5 des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG), in dem es heißt:
✓ „Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.“
Eine Gefährdungsbeurteilung ist also das systematische Erkennen und Bewerten von Unfallursachen und Gesundheitsbeeinträchtigungen im Rahmen der beruflichen Arbeit.
In Absatz 2 wird dem Arbeitgeber ein Ermessensspielraum im Hinblick auf die Art und Weise der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung eingeräumt:
✓ „Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen.“
Um doppelte Arbeit zu vermeiden, wird der Umfang der Gefährdungsbeurteilung in Abs.3 eingeschränkt:
✓ „Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend.“
Weiter sind in dieser Norm auch einzelne Faktoren genannt, die im Rahmen der Beurteilung berücksichtigt werden sollten:
Eines darf in der aktuellen Lage auf keinen Fall vergessen werden: Eine Gefährdungsbeurteilung hat nicht nur am betrieblichen Arbeitsplatz zu erfolgen. Auch für häusliche Telearbeitsplätze und sogar für ein Arbeitsort ungebundenes Mobile Office ist eine Gefährdungsbeurteilung unabdingbar.
Auf diese Frage gibt es keine eindeutig geregelte Antwort. Allgemein kann man jedoch sagen, dass die Gefährdungsbeurteilung bei betrieblichen Veränderungen oder neuen Erkenntnissen hinsichtlich der Sicherheit und Gesundheit angepasst werden muss. Zum Teil wird eine Aktualisierung nach drei Jahren befürwortet.
Das liegt zum einen an fehlender behördlicher Kontrolle und zum anderen daran, dass ein systematisches, fachkundiges Vorgehen erforderlich ist. Die Gefährdungsbeurteilung ist also mit Zeit und Kosten verbunden. Angesichts der Tatsache, dass die Gefährdungsbeurteilung eine äußerst sinnvolle Präventionsmaßnahme darstellen kann, sollte diese trotzdem stets im Fokus behalten werden.
Natürlich wissen wir, dass wir alle Abstand halten und unsere Hände regelmäßig und gründlich waschen müssen. Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von weiteren Möglichkeiten, um die Sicherheit im Betrieb zu erhöhen und die Sicherheitsstandards an die Pandemie anzupassen. Was genau zu tun ist, ist stark abhängig von der jeweiligen Branche und dem Tätigkeitsbereich. Die Beachtung folgender Punkte kann sicherlich immer helfen:
Im Hinblick auf die Gefährdungsbeurteilung hat der Betriebsrat nicht nur ein Recht, sondern sogar eine Pflicht zur Mitbestimmung.
Konkret beutet das, Sie dürfen mitbestimmen, wenn es um die Ausfüllung des Beurteilungsspielraumes geht, die dem Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung zusteht. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen sich also einigen, wie genau die Gefährdungsbeurteilung praktisch umgesetzt wird. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass im Interesse der Arbeitnehmer eine möglichst effiziente Umsetzung des gesetzlichen Arbeitsschutzes im Unternehmen erzielt wird. Können die beiden Parteien sich nicht einigen, entscheidet der Spruch der Einigungsstelle (§ 87 Abs. 2 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt allerdings, wenn der Arbeitgeber externe Personen oder Stellen mit der Durchführung der Gefährdungsanalyse beauftragt.