Rechte des Betriebsrats bei Insolvenz – Mitbestimmung und Handlungsmöglichkeiten

 

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Die Insolvenz eines Unternehmens stellt für den Betriebsrat eine besondere Herausforderung dar, da er die Interessen der Arbeitnehmer*innen aktiv vertreten muss. In dieser Ausnahmesituation trägt der Betriebsrat eine zentrale Verantwortung, um die Belegschaft über ihre Rechte zu informieren, wirtschaftliche Nachteile abzumildern und eine transparente Kommunikation mit dem Insolvenzverwalter bzw. der Insolvenzverwalterin sicherzustellen. Dieser Artikel gibt einen Überblick über die Rechte des Betriebsrats im Insolvenzverfahren und zeigt auf, wie er in einer schwierigen Phase aktiv Einfluss nehmen kann.

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Seminar: Sozialplan und Interessenausgleich bei Betriebsänderungen

 

Rechte des Betriebsrats bei Insolvenz - das Wichtigste in Kürze

  • Rechte des Betriebsrats: Der Betriebsrat behält seine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte (§ 87 Abs. 1 BetrVG) und wird direkt von dem bzw. der Insolvenzverwalter*in informiert und eingebunden.
  • Informationspflicht: Der oder die Insolvenzverwaltende muss den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über geplante Betriebsänderungen informieren (§ 111 Abs. 1 BetrVG).
  • Sozialplan: Der Betriebsrat verhandelt mit dem bzw. der Insolvenzverwalter*in Sozialpläne, um wirtschaftliche Nachteile für Arbeitnehmende abzufedern, beispielsweise durch Abfindungen oder Umschulungen.
  • Kündigungsschutz: Während der Insolvenz gelten verkürzte Kündigungsfristen von maximal drei Monaten (§ 113 S. 2 InsO). Besondere Schutzrechte für Schwerbehinderte, Schwangere und Eltern in Elternzeit bleiben bestehen.
  • Fehlerfolgen: Werden die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt, können Kündigungen oder andere Maßnahmen unwirksam sein. Der Betriebsrat sollte in solchen Fällen rechtliche Unterstützung einholen.

 

Seminar: Interessenausgleich und Sozialplan in der Insolvenz

 

Grundlagen des Insolvenzverfahrens

Eine Insolvenz liegt vor, wenn ein Unternehmen zahlungsunfähig oder überschuldet ist (§§ 17-19 InsO). Das Verfahren gliedert sich in drei zentrale Phasen:

  1. Eröffnungsverfahren: Nach Prüfung des Insolvenzantrags entscheidet das Gericht über dessen Zulässigkeit. Ziel ist es, die Insolvenzmasse zu sichern.
  2. Hauptverfahren: Ein Insolvenzverwalter bzw. eine Insolvenzverwalterin wird bestellt, der bzw. die entweder die Sanierung oder die Liquidation des Unternehmens vorantreibt.
  3. Abwicklungsphase: Das Verfahren endet mit einem Schlusstermin, in dem die Aufhebung beschlossen wird.

Das Hauptziel des Insolvenzverfahrens ist die Verwertung der Insolvenzmasse, was häufig mehrere Jahre in Anspruch nimmt.

Rechte des Betriebsrats im Insolvenzverfahren

Auch während eines Insolvenzverfahrens bleibt der Betriebsrat gemäß Betriebsverfassung ein wichtiger Akteur im Unternehmen:

  • Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats: Der Betriebsrat übt seine üblichen Rechte gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG aus, nun jedoch gegenüber den Insolvenzverwaltenden.
  • Informationspflicht: Nach § 111 Abs. 1 BetrVG ist der bzw. die Insolvenzverwaltende verpflichtet, den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über geplante Betriebsänderungen zu informieren.
  • Betriebsänderungen: Bei wesentlichen Änderungen müssen diese mit dem Betriebsrat beraten werden (§§ 111-113 BetrVG). Voraussetzung hierfür sind mindestens 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer*innen im Unternehmen.

Somit bleibt der Betriebsrat auch in schwierigen Zeiten ein unverzichtbarer Partner für den Schutz der Arbeitnehmerinteressen.

 

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Kündigungsschutz und Arbeitnehmerrechte während der Insolvenz

Arbeitnehmende genießen auch im Insolvenzverfahren Kündigungsschutz. Allerdings gelten verkürzte Kündigungsfristen von maximal drei Monaten (§ 113 S. 2 InsO).

Wird ein Arbeitsverhältnis vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist beendet, können Arbeitnehmer*innen den finanziellen Nachteil geltend machen, den sogenannten Verfrühungsschaden. Schwerbehinderte, Schwangere und Eltern in Elternzeit genießen weiterhin besonderen Kündigungsschutz, der nur mit behördlicher Zustimmung aufgehoben werden kann. Bleibt der Lohn aus, haben Arbeitnehmer*innen Anspruch auf Insolvenzgeld für bis zu drei Monate. Auch Urlaubsansprüche bestehen während der Insolvenz fort. Nicht genommener Urlaub wird finanziell abgegolten.

Poko-Tipp: Erheben Arbeitnehmende Kündigungsschutzklage, sollten sie vorher sorgfältig abwägen, ob eine echte Chance auf Weiterbeschäftigung in dem insolventen Unternehmen besteht. Andernfalls kann z. B. eine Abfindung die sinnvollere Alternative darstellen.

Fehler im Verfahren und deren Konsequenzen

Versäumt es der oder die Insolvenzverwaltende, den Betriebsrat korrekt einzubeziehen, können Maßnahmen unwirksam sein. Insbesondere fehlerhafte Kündigungen oder Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte haben arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zu Strafverfahren. Der Betriebsrat sollte in solchen Fällen rechtzeitig arbeitsrechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um die Rechte der Belegschaft zu sichern.

Restmandat des Betriebsrats bei Stilllegung des Betriebs

Wird der Betrieb stillgelegt, behält der Betriebsrat ein sogenanntes Restmandat. Dieses erlaubt es ihm, auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses Rechte und Pflichten wahrzunehmen, beispielsweise bei der Abwicklung eines Sozialplans.

 

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Besondere Aspekte des Sozialplans bei Insolvenz

Ein Sozialplan dient dazu, die wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmenden abzumildern, zum Beispiel durch Abfindungen oder Umschulungsangebote. In der Insolvenz ist es Aufgabe des Betriebsrats, den Sozialplan mit dem oder der Insolvenzverwalter*in zu verhandeln. Auch wenn die finanziellen Mittel im Insolvenzverfahren begrenzt sind, kann ein gut ausgehandelter Sozialplan zur Sicherung der Arbeitnehmenden beitragen.

Fehler im Verfahren und deren Konsequenzen

Versäumt es der bzw. die Insolvenzverwalter*in, den Betriebsrat korrekt einzubeziehen, können Maßnahmen unwirksam sein. Insbesondere fehlerhafte Kündigungen oder Verstöße gegen Mitbestimmungsrechte können ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren nach sich ziehen oder sogar zu einem Strafverfahren führen. Der Betriebsrat sollte in solchen Fällen rechtzeitig arbeitsrechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen, um die Rechte der Belegschaft zu sichern.

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