Arbeiten an Heiligabend, Weihnachten & Silvester oder nicht?

Was gilt rechtlich?

Weihnachten steht vor der Tür – und damit nicht nur Tannenbaum, Geschenke und Feiertagsstimmung, sondern auch viele Fragen rund um Arbeit und Urlaub.
Wann darf man an Heiligabend früher gehen? Muss man zwischen den Jahren Urlaub nehmen? Und was gilt eigentlich für Azubis?

Damit ihr gut informiert in die Feiertage starten könnt, haben wir die wichtigsten Punkte zu Arbeitszeit und Urlaubsanspruch rund um Weihnachten und Silvester für euch zusammengefasst.

Heiligabend und Silvester – keine gesetzlichen Feiertage!

Wenn das Jahr zu Ende geht, wird es in vielen Betrieben ruhiger. Für viele ist auch klar: An Heiligabend und Silvester arbeitet man – wenn überhaupt – nur bis mittags. Aber rechtlich ist das gar nicht so selbstverständlich.

Denn auch wenn es sich für viele so anfühlt: Der 24. Dezember (Heiligabend) und der 31. Dezember (Silvester) sind keine Feiertage. Gesetzliche Feiertage sind nur der 25. und 26. Dezember (Weihnachten) sowie der 1. Januar (Neujahr).

Das bedeutet: Grundsätzlich gelten Heiligabend und Silvester als normale Arbeitstage. Ob an diesen Tagen früher Feierabend ist oder wohlmöglich gar nicht gearbeitet werden muss, hängt vom Arbeits-/Ausbildungsvertrag, Tarifvertrag oder betrieblichen Regelungen ab. In vielen Betrieben hat sich eine sogenannte „betriebliche Übung“ entwickelt – wer also seit Jahren regelmäßig frei bekommt, hat eventuell sogar einen Rechtsanspruch darauf.

Viele Betriebe schließen auch früher – etwa mittags oder schon vormittags – und stellen ihre Beschäftigten für den Rest des Tages bezahlt frei. Wenn das seit Jahren regelmäßig so gehandhabt wird, kann auch daraus sogar ein Rechtsanspruch durch betriebliche Übung entstehen.

Tipp: Azubis sollten sich erkundigen, ob diese Regelung im eigenen Betrieb schriftlich festgehalten ist oder einfach „Tradition“ hat.

Urlaub über die Feiertage – wer darf wann frei machen?

An den gesetzlichen Feiertagen brauchen Arbeitnehmer*innen und Azubis in der Regel nicht zu arbeiten. Dies ergibt sich aus § 3 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes (BurlG). Eine Ausnahme hiervon gilt nur für bestimmte Berufsgruppen, wie z. B. Pflegekräfte, medizinisches Personal oder Beschäftigte in der Gastronomie, für die das Arbeitszeitgesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch Sonntags- und Feiertagsarbeit erlaubt. Für Jugendliche gilt das wiederum nur unter den besonders strengen Bedingungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG).

Zu den gesetzlichen Feiertagen gehören nur der erste und zweite Weihnachtstag sowie Neujahr. An den Tagen dazwischen haben Arbeitnehmer*innen dagegen von Gesetzes wegen nicht frei. Wer an diesen Tagen nicht arbeiten möchte, muss also in der Regel beim Arbeitgeber Urlaub beantragen und sollte das möglichst frühzeitig anmelden. Denn gerade in der Zeit „zwischen den Jahren“ möchten viele frei haben und ein paar entspannte Tage zuhause oder vielleicht sogar in der Ferne verbringen.

Aber nicht immer ist es betrieblich möglich, dass alle gleichzeitig zu Hause bleiben. Dann beginnen schnell die Diskussionen: Wer darf an Weihnachten Urlaub nehmen – und wer nicht?

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Wünsche der Arbeitnehmer*innen zu berücksichtigen und darf einen Urlaubsantrag nicht aus willkürlichen Gründen ablehnen. Das ergibt sich – auch für Auszubildende - aus § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Nur, wenn dem Urlaubswunsch dringende betriebliche Gründe oder vorrangige Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter*innen entgegenstehen, kann der Arbeitgeber diesen ablehnen.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn bereits viele andere Mitarbeiter*innen im gleichen Zeitraum – wie bevorzugt um die Feiertage - Urlaub genommen haben, aber auch in dieser Zeit eine Mindestbesetzung im Betrieb gewährleistet sein muss (z. B. im Kundenservice oder etwa in Krankenhäusern, Polizei, Feuerwehr oder Energieversorgung).

Wichtig ist dann: Können nicht alle Urlaubswünsche erfüllt werden, muss die Verteilung des Urlaubs fair erfolgen. Wenn mehrere Mitarbeiter*innen oder Azubis in derselben Abteilung Urlaub nehmen wollen, sollen laut § 7 BUrlG soziale Gesichtspunkte berücksichtigt werden – also z. B. familiäre Verpflichtungen, Schulpflicht der Kinder oder bei Auszubildenden z. B. das Ausbildungsjahr (wer kurz vor der Abschlussprüfung steht, sollte ggf. Vorrang haben). Zu beachten ist bei Berufsschülern*innen außerdem, dass ihnen nach § 19 Abs. 3 JArbSchG der Urlaub in der Zeit der Berufsschulferien gegeben werden soll.

Tipp: Um dem weihnachtlichen Gedanken von Frieden und Harmonie auch im Kollegium gerecht zu werden und Konflikte zu vermeiden, kann schon frühzeitig versucht werden, im Team eine einvernehmliche Lösung zu finden. Beispielsweise könnte auch ein Rotationsplan abgestimmt werden, der im Wechsel von Jahr zu Jahr bestimmt, wer Urlaub nehmen darf.

Sonderfall Betriebsferien

In manchen Betrieben gibt es zwischen Weihnachten und Neujahr Betriebsferien bzw. Betriebsurlaub, d. h. der Arbeitgeber schließt den Betrieb oder Teile davon vorübergehend komplett und erteilt allen Beschäftigten in diesem Zeitraum Urlaub.

Der Arbeitgeber kann solche Betriebsferien anordnen – aber nur unter bestimmten Voraussetzungen. Zulässig ist das nämlich nur, wenn es dafür ein dringendes betriebliches Erfordernis gibt.

Typische Gründe können zum Beispiel sein:

  • Nachfragerückgang / Auftragsflaute über Weihnachten, z. B. weil Zulieferer oder wichtige Geschäftspartner ebenfalls geschlossen haben,
  • technische oder betriebliche Einschränkungen, die einen Weiterbetrieb nicht sinnvoll möglich machen oder
  • Abwesenheit des Chefs bzw. der Chefin, wenn dessen/deren Präsenz zwingend für die Ausübung der Arbeit erforderlich ist, z. B. wenn der einzige Arzt einer Praxis verreist ist.

Gibt es zum Betriebsurlaub eine Betriebsvereinbarung oder ist dieser im Arbeitsvertrag verankert, kann der Arbeitgeber diesen ggf. auch anordnen, ohne jeweils gegenüber jedem*r einzelnen Mitarbeiter*in nachweisen zu müssen, dass die Schließung notwendig ist.

Wichtig ist auch noch: (Zwangs-)Betriebsferien gelten rechtlich als normaler Urlaub, d.h. die freien Tage werden vom Jahresurlaubsanspruch abgezogen. Es muss jedoch immer ein Teil der Urlaubstage zur freien Verfügung für die Arbeitnehmer*innen verbleiben. Maximal 3/5 des Jahresurlaubs dürfen durch Betriebsferien verbraucht werden.

Der Arbeitgeber muss die Betriebsferien außerdem rechtzeitig anzukündigen, damit die Beschäftigten ihre eigenen Urlaubsplanungen danach ausrichten können und am Ende des Jahres noch ausreichend Urlaubstage haben. Gesetzlich ist keine genaue Frist vorgeschrieben, aber üblich sind mindestens 6 Monate Vorlauf. Auf keinen Fall darf der Arbeitgeber einfach unbezahlten Urlaub anordnen oder etwa den Betriebsurlaub an Weihnachten auf den Urlaub des kommenden Jahres anrechnen.

Mitbestimmung & JAV: Einmischen ausdrücklich erlaubt!

Nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG hat der Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht bei der Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans. Zu den mitbestimmungspflichtigen allgemeinen Urlaubsgrundsätzen gehört auch die Einführung von Betriebsferien. Das bedeutet: Wenn über Betriebsferien oder Sonderregelungen an Weihnachten entschieden wird, muss der Betriebsrat beteiligt werden.

Die JAV ihrerseits soll darauf achten, dass auch die Jugendlichen in ihrer Urlaubsplanung nicht beeinträchtigt werden, zumal die zeitliche Dispositionsfreiheit besonders bei Berufsschülern*innen ohnehin durch die Berufsschulferien eingeschränkt ist. Es ist Aufgabe der JAV, beim Betriebsrat darauf hinzuwirken, dass dieser bei der Vereinbarung allgemeiner Urlaubsgrundsätze mit dem Arbeitgeber auch die besondere Situation der Jugendlichen angemessen berücksichtigt.

Fazit: Frühzeitig klären lohnt sich!

Ob Arbeit oder Urlaub – rund um Weihnachten und Silvester gelten keine Sonderrechte, aber viele betriebliche Besonderheiten.

Darum gilt: Frühzeitig informieren, Urlaub rechtzeitig beantragen und im Zweifel nachfragen, ob es im Betrieb besondere Regelungen gibt. Wenn der Betrieb ganz schließt, kann die JAV gemeinsam mit dem Betriebsrat auch darauf achten, dass die Azubis frühzeitig informiert werden. Dann bleibt genug Zeit, um Urlaubspläne zu koordinieren.

So startet ihr und eure Kolleg*innen stressfrei in die Feiertage – und könnt die Zeit auch wirklich genießen!