Die Arbeit auf Abruf beschreibt ein sehr flexibles Modell der Arbeitszeitverteilung.
Durch vereinbarte Abrufarbeit ist es dem Arbeitgeber möglich, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer konkret nach Umfang der anfallenden Arbeiten einzusetzen.
Fällt eine Woche wenig Arbeit an, werden die Mitarbeiter nur für die konkret anfallenden Stunden einberufen. Entsprechendes gilt, wenn viel Arbeit anfällt.
Da die Abrufarbeit ein Sonderfall der Teilzeitarbeit ist, sind naturgemäß Teilzeitbeschäftigte besonders von Abrufarbeit betroffen.
Arbeit auf Abruf muss im Arbeitsvertrag vertraglich vereinbart werden. Regelungen zur Abrufarbeit befinden sich in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz:
Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Ankündigungsfrist nicht einhält?
Hält der Arbeitgeber die gesetzliche Ankündigungsfrist nicht ein, wäre der/die Betroffene prinzipiell berechtigt die Erbringung der Arbeitsleistung zu verweigern. Um Konflikte zu vermeiden ist es jedoch ratsam den Arbeitgeber zunächst auf seine Ankündigungspflicht für zukünftige Fälle hinzuweisen.
Nach Ansicht des BAG ist der Betriebsrat bei der Arbeit auf Abruf dann in der Mitbestimmung, wenn der Arbeitgeber generelle Regelungen plant. Auf den einzelnen Arbeitsvertrag hat der Betriebsrat hingegen keinen Einfluss.
siehe auch: Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, Nebenabrede, Arbeitszeitgesetz, Mitbestimmung