Arbeitnehmervertretungen sind in einem Unternehmen an verschiedenen Stellen installiert. Als wichtigstes Organ ist der Betriebsrat zu nennen, der auch unter bestimmten Voraussetzungen einen Wirtschaftsauschuss bilden kann. (Der Personalrat wird im öffentlichen Dienst gebildet.) Daneben entsendet die Belegschaft auch Arbeitnehmervertreter in den Aufsichtsrat. Doch was genau ist ein Aufsichtsrat, wie setzt er sich zusammen und was macht er genau? Lernen Sie in den Aufsichtsrat-Seminaren von Poko, was Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat für ihre Tätigkeit wissen müssen.
Der Aufsichtsrat ist das gesetzlich zwingend vorgeschriebene Gesellschaftsorgan einer Aktiengesellschaft (AG) oder Genossenschaft. Die Bildung eines Aufsichtsrats ist aber auch bei einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), Offenen Handelsgesellschaft (OHG), Kommanditgesellschaft (KG) und Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) möglich. Auch Stiftungen und Organisationen haben einen Aufsichtsrat. Hier ist die Gründung aber keine gesetzliche Pflicht, sondern oft per Satzung oder Gesellschaftsvertrag vereinbart. Bei Europäischen Aktiengesellschaften (SE) und Europäischen Genossenschaften (SCE) spricht man dagegen von einem Verwaltungsrat.
Der Aufsichtsrat vertritt die Interessen der Aktionär*innen. Beim Aufsichtsrat handelt es sich also um ein Kontrollgremium, welches Misswirtschaft oder eigennütziges Fehlverhalten seitens der Unternehmensführung unterbinden soll. Dabei ist der Aufsichtsrat nicht nur kontrollierend, sondern nimmt auch eine Beratungs- und Unterstützungsfunktion an.
Die Arbeit des Aufsichtsrats wird durch die Satzung der jeweiligen Aktiengesellschaft geregelt. Die Aufgaben des Aufsichtsrats bestehen aber vornehmlich in der Berufung und Abberufung des Vorstands und der Prüfung des Jahresabschlusses in der Aufsichtsratssitzung. Der Aufsichtsrat selbst darf nicht in die Leitung des Unternehmens eingreifen, lediglich unterstützen. Zusätzlich berichtet der Aufsichtsrat innerhalb der Hauptversammlung über die finanzielle Lage des Unternehmens und über den Jahresabschluss. Lesen Sie mehr über die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats in unserem Know-How-Bereich.
Laut § 95 AktG muss der Aufsichtsrat aus mindestens drei Mitgliedern bestehen. Die Höchstzahl an Mitgliedern ist je nach Grundkapital auf maximal 21 Mitglieder (bei mehr als 10 Mio. Euro Grundkapital) begrenzt. Man unterscheidet zwischen zwei Formen des Aufsichtsrats: dem mitbestimmten und dem nicht mitbestimmten Aufsichtsrat. Diese unterscheiden sich in der Zusammensetzung.
Für Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten greift das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG). Dieses besagt, dass der Aufsichtsrat grundsätzlich paritätisch zu besetzen ist, also zur Hälfte aus Vertreter*innen der Aktionär*innen sowie Arbeitnehmervertreter*innen. Der oder die Vorsitzende des Aufsichtsrates wird normalerweise von den Vertreter*innen der Anteilseigner*innen gestellt.
Die Zusammensetzung eines Aufsichtsrats kann außerhalb des MitbestG wie folgt aussehen:
Unternehmenstyp | Zusammensetzung |
AG, GmbH, KGaA & Genossenschaft mit mehr als 2.000 Beschäftigte
| Laut MitbestG: Anteilseigner*innen und Arbeitnehmer*innen in gleichen Teilen (davon ein leitende*r Angestellte*r sowie 2 oder 3 unternehmensunabhängige Vertreter*innen von Gewerkschaften)
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Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie mit mehr als 1.000 Beschäftigten (laut Montan-Mitbestimmungsgesetz)
| 5 Vertreter*innen der Anteilseigner*innen, 5 Arbeitnehmer*innen (davon 2 unternehmensunabhängige Vertreter*innen von Gewerkschaften) und ein vom Aufsichtsrat bestimmtes Mitglied
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AG, KGaA, GmbH und weitere Unternehmensformen mit mehr als 500 bis 2.000 Beschäftigten (hier greift das Drittelbeteiligungsgesetz für den Aufsichtsrat) | Zwei Drittel Anteilseigner*innen und ein Drittel Arbeitnehmer*innen
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Die Aufsichtsratsmitglieder, die Vertreter*innen der Anteilseigner*innen sind, werden von der Hauptversammlung (Aktiengesellschaft und KGaA), Generalversammlung (Genossenschaft) oder der Gesellschafterversammlung (GmbH) gewählt. Die Arbeitnehmervertreter*innen dagegen werden von den Mitarbeitenden der Gesellschaft gewählt. Die Amtszeit darf vier Bilanzjahre nicht überschreiten.
Für die Tätigkeit im Aufsichtsrat erhalten können die Mitglieder eine Vergütung erhalten. Diese Vergütung kann entweder fest bestimmt sein oder als Anteil am Gewinn festgelegt sein. Aufsichtsratsvergütungen gehören bei den Aufsichtsratsmitgliedern in der Regel zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit. Beamte, die auf Veranlassung ihrer vorgesetzten Behörde dem Aufsichtsrat angehören, haben ihre Aufsichtsratsvergütung an die Behörde abzuführen. Ausgenommen davon ist ein Betrag, der ihnen als Aufwandsentschädigung belassen wird.
Der Betriebsrat hat primär die Aufgabe, sich um die Rechte der Arbeitnehmer*innen zu kümmern und diese zu vertreten. Dazu gehört die Einhaltung geltender Gesetze zu kontrollieren, er prüft außerdem, ob der Arbeitgeber Verordnungen und Tarifverträge umsetzt. Der Betriebsrat darf zudem auch in vielen Fällen mitbestimmen, wenn es zum Beispiel um die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer*innen geht.
Ein Aufsichtsrat dagegen hat eine kontrollierende sowie unterstützende Position im Unternehmen. Dabei geht es vor allem um die Unternehmensführung sowie die finanzielle Situation des Unternehmens und nicht um die Arbeitnehmer*innen. In den Seminaren von Poko lernen Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrats genau, welche Aufgaben, Rechte und Pflichten sie in ihrem Amt beachten müssen.