Bildung und Zusammensetzung eines Aufsichtsrats

 

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In der Aktiengesellschaft (AG)
- Gem. §§ 95 ff. Aktiengesetz (AktG) ist ein Aufsichtsrat bei der AG immer  obligatorisch, d. h. verpflichtend zu bilden und zwar unabhängig von der Größe der Gesellschaft.
Aber: Die Zahl der Arbeitnehmer ist maßgeblich für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats!

- Je nach Anzahl der Arbeitnehmer besteht der Aufsichtsrat zwingend
  > zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer, wenn die AG regelmäßig > 500 Arbeitnehmer beschäftigt (Drittelbeteiligungsgesetz, DrittelbG)
  > zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer, wenn die AG regelmäßig > 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt (Mitbestimmungsgesetz, MitbestG)

In der GmbH
- Obligatorisch ist er nur, wenn die GmbH regelmäßig mehr als 500 Arbeitnehmer beschäftigt, ansonsten ist die Einrichtung eines Aufsichtsrats in der GmbH freiwillig (sog. „fakultativer“ Aufsichtsrat).
- Der obligatorische Aufsichtsrat in der GmbH besteht zwingend
  > zu einem Drittel aus Vertretern der Arbeitnehmer, wenn die GmbH regelmäßig > 500 Arbeitnehmer beschäftigt (DrittelbG)
  > zur Hälfte aus Vertretern der Arbeitnehmer, wenn die GmbH regelmäßig > 2.000 Arbeitnehmer beschäftigt (MitbestG)

ACHTUNG: Der Aufsichtsrat ist NICHT Vorgesetzter des Vorstands!