Steht ein unbezahlter Sonderurlaub dem gesetzlichen Urlaubsanspruch entgegen?

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Neben dem jährlichen Erholungsurlaub kennt die Praxis schon seit langem den unbezahlten Sonderurlaub, der auf individuellen Wunsch des Arbeitnehmers gewährt wird. Die Motive hierfür sind so individuell wie die Mitarbeiter selbst, die einen solchen Sonderurlaub beantragen.

Rechtlich gesehen besteht ein solcher Sonderurlaubsanspruch meist durch eine individuelle Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Was passiert jedoch wenn der gesetzliche Urlaubsanspruch mit dem Sonderurlaub zusammentrifft?

Zum Fall:

Die Klägerin war bei der beklagten Universitätsklinik seit August 2002 als Krankenschwester beschäftigt. Die Klägerin beantragte Sonderurlaub für die Zeit vom 1. Januar bis 30. September 2011. Auf das Arbeitsverhältnis fand ein Tarifvertrag Anwendung, in dem Folgendes vermerkt war: "Ruht das Arbeitsverhältnis, so mindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel." Als das Arbeitsverhältnis aufgrund der Kündigung der Krankenschwester mit dem 30. September 2011 endete, verlangte sie die Abgeltung von 15 Tagen gesetzlichen Urlaubs aus dem Jahr 2011. Da die beklagte Klinik sich weigerte zu zahlen, erhob die Klägerin Klage. Das Arbeitsgericht wies die Klage ab, das Landesarbeitsgericht gab der Klage statt. Schließlich landete die Angelegenheit vor dem BAG.

Die Entscheidung:

Das BAG schloss sich der Ansicht des LAG an und entschied, dass der Krankenschwester die Urlaubsabgeltung in voller Höhe zustand. So führte es aus, dass selbst, wenn das Arbeitsverhältnis der Parteien geruht hätte, der Urlaubsanspruch der Klägerin entstanden wäre. Denn der Urlaubsanspruch aus §§ 1, 3 Abs.1 BurlG steht nicht unter der Bedingung, dass der Arbeitnehmer im Bezugszeitraum eine Arbeitsleistung erbracht hat. So verhindert die individuelle "Ruhensvereinbarung" zwischen den Parteien zwar die Entstehung der Hauptleistungspflichten der Vertragsparteien (Arbeitgeberin musste nicht zahlen, Arbeitnehmerin muss nicht arbeiten), nicht aber das Entstehen der gesetzlichen Urlaubsansprüche. Das Bundesurlaubsgesetz enthält schlicht keine Ausnahmeregelung von den Fällen des Ruhens des Arbeitsverhältnisses. Auch im Gesetz findet sich keine Regelung, die eine abweichende Regelungsmöglichkeit durch Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag vorsieht. Des Weiteren sieht das Bundesurlaubsgesetz auch keine Quotelung des Urlaubsanspruchs im Falle eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses vor.

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