Integrationsvereinbarung

Integrationsvereinbarungen werden zwischen dem Arbeitgeber und der SBV und Betriebs- bzw. Personalrat vereinbart. Sie sollen als Zielvereinbarung die betriebliche Integrations- bzw. Inklusionsarbeit und somit die Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Arbeitsleben unterstützen.

§ 83 SGB IX Integrationsvereinbarung

(1) Die Arbeitgeber treffen mit der Schwerbehindertenvertretung und den in § 93 genannten Vertretungen in Zusammenarbeit mit dem Beauftragten des Arbeitgebers (§ 98) eine verbindliche Integrationsvereinbarung. Auf Antrag der Schwerbehindertenvertretung wird unter Beteiligung der in § 93 genannten Vertretungen hierüber verhandelt. Ist eine Schwerbehindertenvertretung nicht vorhanden, steht das Antragsrecht den in § 93 genannten Vertretungen zu. Der Arbeitgeber oder die Schwerbehindertenvertretung können das Integrationsamt einladen, sich an den Verhandlungen über die Integrationsvereinbarung zu beteiligen. Der Agentur für Arbeit und dem Integrationsamt, die für den Sitz des Arbeitgebers zuständig sind, wird die Vereinbarung übermittelt.

(2) Die Vereinbarung enthält Regelungen im Zusammenhang mit der Eingliederung schwerbehinderter Menschen, insbesondere zur Personalplanung, Arbeitsplatzgestaltung, Gestaltung des Arbeitsumfelds, Arbeitsorganisation, Arbeitszeit sowie Regelungen über die Durchführung in den Betrieben und Dienststellen. Bei der Personalplanung werden besondere Regelungen zur Beschäftigung eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen vorgesehen.

(2a) In der Vereinbarung können insbesondere auch Regelungen getroffen werden

  1. zur angemessenen Berücksichtigung schwerbehinderter Menschen bei der Besetzung freier, frei werdender oder neuer Stellen,
  2. zu einer anzustrebenden Beschäftigungsquote, einschließlich eines angemessenen Anteils schwerbehinderter Frauen,
  3. zu Teilzeitarbeit,
  4. zur Ausbildung behinderter Jugendlicher,
  5. zur Durchführung der betrieblichen Prävention (betriebliches Eingliederungsmanagement) und zur Gesundheitsförderung,
  6. über die Hinzuziehung des Werks- oder Betriebsarztes auch für Beratungen über Leistungen zur Teilhabe sowie über besondere Hilfen im Arbeitsleben.

Der Arbeitgeber soll gemäß § 83 SGB IX zusammen mit den Arbeitnehmervertretungen im Betrieb eine Integrationsvereinbarung abschließen.

Hauptaufgabe des Schwerbehindertenschutzes des SGB IX ist es, Nachteile schwerbehinderter Menschen im Berufsleben nach Möglichkeit auszugleichen. Vor diesem Hintergrund ist auch die Bedeutung der Integrationsvereinbarung zu sehen.

Wichtigster Zweck der Integrationsvereinbarung ist die Förderung der Integration behinderter und insbesondere schwerbehinderter Menschen in das Berufsleben. Konsequenterweise ist deshalb die SBV der zentrale Verhandlungspartner für den Arbeitgeber. Die Regelung des § 83 Abs. 1 S. 1 SGB IX wonach der Arbeitgeber die Integrationsvereinbarung vor allem mit der SBV, wenn auch in Zusammenarbeit mit den weiteren Interessenvertretungen trifft, ist allerdings ein Novum im Schwerbehindertenrecht. Erstmalig erkennt auch eine gesetzliche Regelung die SBV als Hauptverhandlungspartner an.

Die in § 83 Abs. 2 und Abs. 2 a SGB IX aufgeführten Regelungsbereiche einer Integrationsvereinbarung verdeutlichen den vorstehend dargestellten Zweck. Das SGB IX enthält eine erhebliche Anzahl an Regelungen, die schwerbehinderten Menschen die Integration in den Berufsalltag erleichtern sollen. Die betriebliche Umsetzung dieser Vorschriften ist aber oft unzureichend. Hier setzt die Integrationsvereinbarung an.

Voraussetzung für das Verständnis der Integrationsvereinbarung ist deshalb die Kenntnis der gesetzlichen Möglichkeiten, die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen zu erleichtern und damit zu fördern.