Beauftragter des Arbeitgebers

Der Arbeitgeberbeauftragte für die Teilhabe schwerbehinderter Menschen am Arbeitsleben

Pflicht zur Bestellung
Jeder Arbeitgeber hat nach § 98 SGB IX einen Beauftragten zu bestellen, der ihn in Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, verantwortlich vertritt. Damit soll sichergestellt werden, dass die schwerbehinderten Beschäftigten einen Ansprechpartner auf Arbeitgeberseite haben, der sich mit ihren Problemen auskennt und dem sie ihre Beschwerden und Anregungen vortragen können. Notwendig ist die Beauftragung auch für die in § 99 vorgeschriebene Zusammenarbeit mit der Schwerbehindertenvertretung, dem Betriebsrat sowie den mit der Erfüllung von Aufgaben nach dem SGB IX beauftragten Behörden, das sind Arbeits- und Integrationsamt. Die Pflicht zur Bestellung eines Beauftragten besteht unabhängig davon, ob der Arbeitgeber nach § 71 SGB IX beschäftigungspflichtig ist. Voraussetzung ist lediglich, dass überhaupt ein gleichgestellter oder schwerbehinderter Mensch beschäftigt wird.

Anzahl der Beauftragten
Die Pflicht zur Bestellung trifft den privaten Arbeitgeber nicht als Betriebsinhaber, sondern als Unternehmer. Folglich bedarf es im Regelfall nur der Bestellung eines Beauftragten für das gesamte Unternehmen. Dabei muss jedoch gesichert sein, dass die in sämtlichen Betrieben beschäftigten schwerbehinderten Menschen einen präsenten Ansprechpartner finden. Deshalb ist in § 98 Satz 1 in der 2. Satzhälfte aufgenommen, dass erforderlichenfalls mehrere Beauftragte zu bestellen sind.

Durchführung der Bestellung
Die Bestellung des Beauftragten erfolgt durch einseitige Willenserklärung des Arbeitgebers, indem er einen Auftrag i. S. von § 662 BGB erteilt. Zur Annahme des Auftrags besteht keine gesetzliche Verpflichtung. Der Arbeitgeber muss daher durch eine entsprechende Gestaltung von Dienst- oder Arbeitsverträgen dafür Sorge tragen, dass eine Person sich zur Annahme bereit erklärt. Das Gesetz enthält keine Vorgaben, wer zum Beauftragten bestellt werden soll. In vielen Betrieben ist es üblich, einen Personalverantwortlichen oder Sicherheitsingenieur damit zu beauftragen. Der Arbeitgeber kann auch einen freien Mitarbeiter für diese Aufgabe heranziehen. Es muss nur gewährleistet sein, dass die beauftragte Person auch in der Lage ist, die Aufgabe wahrzunehmen.

Verantwortliche Vertretung
Durch die Hinzufügung der Worte "verantwortliche Vertretung" hat das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter (SchwbBAG) deutlich gemacht, dass der Beauftragter den Arbeitgeber in allen Schwerbehindertenangelegenheiten vertritt. Der Arbeitgeber muss daher seinen Beauftragten besonders sorgfältig auswählen. Denn der Beauftragte erhält mit der Bestellung von Gesetzes wegen das Vertretungsrecht. Er ist daher in der Lage, rechtsverbindliche Erklärungen für und gegen den Arbeitgeber im Außenverhältnis abzugeben. Das Innenverhältnis bleibt vom Gesetz her ungeregelt.

Abberufung
Der Beauftragte kann durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung des Arbeitgebers abberufen werden. Der Beauftragte kann auch selbst durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung gegenüber dem Arbeitgeber die Vertretungsbefugnis niederlegen (GK-SchwbG-Schimanski, § 28 Rdn. 34; a. A. Cramer, § 28 Rdn. 8, der dazu das Einverständnis des Arbeitgebers als erforderlich ansieht). Eine Abberufung des Beauftragten kann nicht von den Arbeitnehmervertretungen erzwungen werden. Zwar ist in § 98 Abs. 2 BetrVG für die Abberufung der mit der betrieblichen Berufsbildung beauftragten Person eine Rechtsgrundlage vorhanden, für die Abberufung des Schwerbehindertenbeauftragten fehlt jedoch eine Regelung. Das Schrifttum sieht selbst für den Fall der gröblichen Pflichtverletzung keine Rechtsgrundlage für die Abberufung des Schwerbehindertenbeauftragten. Eine analoge Anwendung des § 98 Abs. 2 BetrVG ist bisher nicht erwogen worden. Hat der Arbeitgeberbeauftragte durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 BetrVG und § 81 Abs. 2 SGB IX enthaltenen Grundsätze den Betriebsfrieden wiederholt und ernstlich gestört, so kann der Betriebsrat nach § 104 Satz 1 BetrVG vom Arbeitgeber, so ein Beschäftigungsverhältnis besteht, dessen Entlassung oder die Versetzung, d. h. die Übertragung anderer Aufgaben, verlangen.

Aufgaben des Beauftragten
Der Beauftragte des Arbeitgebers hat darauf hinzuwirken, dass die den Arbeitgeber treffenden Pflichten aus den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen (Schwerbehindertenrecht) des SGB IX erfüllt werden. Weiterhin ist er nach § 99 zur engen Zusammenarbeit mit Schwerbehindertenvertretung und den Betriebs- oder Personalräten verpflichtet, um die Teilhabe schwer behinderter Menschen am Arbeitsleben zu ermöglichen oder zu verbessern. Nach § 99 Abs. 2 Satz 1 SGB IX hat er die Rehabilitationsträger bei der Durchführung ihrer Aufgaben zu unterstützen. Nach § 99 Abs. 2 Satz 2 ist er Verbindungsperson zur Bundesanstalt für Arbeit und zu dem Integrationsamt.

Ordnungswidrigkeiten
Hat der Arbeitgeber einen Beauftragten bestellt, muss dieser die im SGB IX geregelten Arbeitgeberpflichten erfüllen. Handelt er pflichtwidrig, so kann die für die Überwachung zuständige Verwaltungsbehörde ihn als "Betroffenen" verwarnen oder gegen ihn in einem Bußgeldbescheid eine Geldbuße festsetzen. Denn nach § 9 OWiG handelt ordnungswidrig, wer vom Inhaber eines Betriebes beauftragt worden ist, in eigener Verantwortung Pflichten zu erfüllen, die dem Betriebsinhaber betreffen. Als mögliche Bußgeldtatbestände kommen insbes. in Betracht:

  • Beschäftigung unterhalb des festgesetzten Pflichtsatzes von 5% nach § 71 Abs. 1 SGB IX, § 156 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX,
  • nicht oder nicht rechtzeitige Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung und der weiteren Arbeitnehmervertretungen über die vom Arbeitsamt eingegangenen Vermittlungsvorschläge und über die sonstigen Bewerbungen von schwer behinderten Menschen für die Besetzung einer freien Stelle, § 81 Abs. 1 Satz 4, § 156 Abs. 1 Nr. 7 SGB (vgl. AG Düsseldorf v. 8. 2. 1990, Behindertenrecht 1991 S. 118).

Der Beauftragte hat keinen Anspruch auf Erstattung des Bußgelds oder der Auslagen für die Verteidigung im Ordnungswidrigkeitenverfahren. Er ist persönlich für die Einhaltung des Schwerbehindertenrechts im Betrieb straf- und ordnungswidrigkeitenrechtlich verantwortlich.