Leidensgerechter Arbeitsplatz

Nach § 164 Abs. 4 SGB IX haben schwerbehinderte Menschen gegenüber ihren Arbeitgebern („…] Anspruch auf behinderungsgerechte Einrichtung und Unterhaltung der Arbeitsstätten einschließlich der Betriebsanlagen, Maschinen und Geräte sowie der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsumfelds, der Arbeitsorganisation und der Arbeitszeit, unter besonderer Berücksichtigung der Unfallgefahr“. Zudem haben sie („…] Anspruch auf Ausstattung ihres Arbeitsplatzes mit den erforderlichen technischen Arbeitshilfen“ (§ 164 Abs. 5 SGB IX).

Aus der allgemeinen Rücksichtnahmepflicht des § 241 Abs. 2 BGB ergibt sich, dass die oben genannten Grundsätze zum leidensgerechten Arbeitsplatz auch für alle anderen, nicht schwerbehinderten oder gleichgestellten Beschäftigten gelten, wenn sie aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung die bisherige Tätigkeit nicht weiter ausüben können.

Es liegt in der Hand des Beschäftigten zu beweisen, dass ein leidensgerechter Arbeitsplatz im Unternehmen vorhanden ist und vom Arbeitgeber eine Umsetzung auf diesen konkreten Arbeitsplatz zu verlangen.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet (im Rahmen des bestehenden Arbeitsvertrags) den Arbeitsplatz entsprechend der gesundheitlichen Situation des Beschäftigten und dessen Darlegung der weiteren Beschäftigungsmöglichkeit anzupassen oder sogar alternative Tätigkeiten anzubieten. Die angebotenen Tätigkeiten müssen der bisherigen ungefähr gleichwertig sein. Für die Umsetzung muss der Arbeitgeber auch gewisse Umorganisationen im Betrieb in Kauf nehmen. Allerdings ist er nicht verpflichtet einen völlig neuen Arbeitsplatz zu schaffen.

Wenn dem Arbeitgeber die Umsetzung unzumutbar erscheint oder gar rechtlich unmöglich ist, kann der Arbeitgeber die Umsetzung ablehnen. Er muss dann aber beweisen, warum die vom Betroffenen aufgezeigten Beschäftigungsmöglichkeiten nicht bestehen oder für ihn als Arbeitgeber nicht zumutbar sind.

Bei der Suche nach einem leidensgerechten Arbeitsplatz kann das gesetzlich vorgeschriebene BEM hilfreich sein.

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