Der Wirtschaftsausschuss und sein Informationsrecht

 

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In allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ist auf Unternehmensebene ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Dieser besteht aus mindestens drei und höchstens sieben unternehmensangehörigen Mitgliedern, die vom Betriebsrat bestimmt werden. Von diesen muss mindestens eines auch dem Betriebsrat angehören.


Gemäß § 106 Abs. 1 Satz 2 BetrVG hat der Wirtschaftsausschuss die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber zu beraten und den Betriebsrat zu informieren. Die Unternehmenspolitik soll hier frühzeitig besprochen und abgeklärt werden, noch bevor konkrete Planungen die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen.


- Die Beratungen dienen z. B. der Vorbereitung einer Entscheidung, bei neuen Anlagen und Verfahren im Sinne des § 90 BetrVG und in personellen Angelegenheiten nach §§ 92 ff BetrVG.

- Auch das Thema Beschäftigungssicherung im Sinne des § 92 a BetrVG gehört in den Wirtschaftsausschuss. Die Unterrichtungs- und Beratungsrechte des Betriebsrats wegen geplanter Betriebsänderungen gemäß §§ 111 ff. BetrVG bestehen hiervon unabhängig fort. Der Arbeitgeber muss den Wirtschaftsausschuss aber früher informieren als den Betriebsrat.

- Danach informiert der Wirtschaftsausschuss stets den Betriebsrat umfassend. Sinn ist es hier, die zum Teil sehr komplexen wirtschaftlichen Fragestellungen für den Betriebsrat „handhabbar“ zu machen. Da Betriebsratsmitglieder zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, besteht die Informationspflicht uneingeschränkt.

- § 106 Abs. 3 BetrVG zählt beispielhaft die wichtigsten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens auf. Der Passus ist nicht abschließend, sondern nennt die Themen, bei denen der Wirtschaftsausschuss auf jeden Fall Anspruch auf Unterrichtung und Information hat

Informationsrecht des Wirtschaftsausschusses
Eine Beratung dieser Angelegenheiten ist natürlich nur möglich auf der Grundlage ausreichender Informationen. Daher muss der Unternehmer den Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 Abs. 2 BetrVG über alle vorgenannten wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens rechtzeitig und umfassend unterrichten. Er hat ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und ihm die möglichen Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen.

Was heißt das?
Rechtzeitig erfolgt die Unterrichtung, wenn sie in der Planungsphase einer Maßnahme und damit deutlich vor der unternehmerischen Entscheidung erfolgt. Nur dann verbleibt dem Wirtschaftsausschuss die Möglichkeit, seine Beteiligungsrechte wahrzunehmen und im Rahmen der Beratung mit dem Unternehmer Einfluss auf dessen Willensbildung zu nehmen.

Umfassend ist eine Unterrichtung, wenn der Wirtschaftsausschuss alle Informationen erhält, die für eine sinnvolle Beratung der
Angelegenheit erforderlich sind. Gegenstand der Unterrichtung sind die Vorüberlegungen zur geplanten Maßnahme
sowie deren Gründe und Auswirkungen. Die Information hat glaubwürdig, verständlich und wahrheitsgemäß zu
erfolgen. Der Wirtschaftsausschuss muss aufgrund der Information zu einer sachgemäßen Beratung und zu eigenen
Vorschlägen in der Lage sein. Der Wirtschaftsausschuss muss sein Informationsbegehren nicht begründen!

Bei Problemen
erteilt der Unternehmer eine Auskunft über wirtschaftliche Angelegenheiten entgegen dem Verlangen des  Wirtschaftsausschusses nicht, nicht rechtzeitig oder nur ungenügend und kommt hierüber keine Einigung zwischen Unternehmer und Betriebsrat zustande, entscheidet gemäß § 109 BetrVG auf Anrufung durch den Betriebsrat die Einigungsstelle.
Verletzungen der unternehmerischen Auskunftspflicht sind darüber hinaus Ordnungswidrigkeiten, die empfindliche Bußgelder nach sich ziehen können (§ 121 BetrVG).

Beratung
Der Wirtschaftsausschuss trifft sich – je nach Anstehen zu beratender wirtschaftlicher Angelegenheiten – in der Regel einmal monatlich zu nicht öffentlichen Ausschusssitzungen. An diesen Sitzungen hat der Unternehmer oder ein Vertreter desselben teilzunehmen. Die zur Beratung erforderlichen Unterlagen müssen bei den Sitzungen vorliegen (§ 108 BetrVG).

Unterrichtung des Betriebsrats
Über jede seiner Sitzungen hat der Wirtschaftsausschuss dem Betriebsrat unverzüglich und vollständig Bericht zu erstatten (§ 108 Abs. 4 BetrVG).