Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrigkeiten im Schwerbehindertenrecht

Ordnungswidrigkeiten sind rechtswidrige und vorwerfbare Verstöße gegen gesetzliche Pflichten, die nicht als Straftat, sondern mit einer Geldbuße geahndet werden können. Im Arbeitsrecht spielen Ordnungswidrigkeiten insbesondere dort eine Rolle, wo Arbeitgeber öffentlich-rechtliche Pflichten beachten müssen. Dazu gehören auch die Pflichten aus dem Schwerbehindertenrecht nach dem SGB IX.

Für Arbeitgeber ist dieser Bereich besonders wichtig, weil Verstöße gegen bestimmte Vorgaben des SGB IX nicht nur arbeitsrechtliche Folgen haben können. Sie können auch ein Ordnungswidrigkeitenverfahren nach sich ziehen. Zuständig ist in vielen Fällen die Bundesagentur für Arbeit als Verwaltungsbehörde. Nach § 238 SGB IX können bestimmte Pflichtverletzungen mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.

Ordnungswidrigkeiten und Inklusionsbeauftragter

Hat der Arbeitgeber einen  Inklusionsbeauftragten bestellt, vertritt dieser den Arbeitgeber in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich. Der Inklusionsbeauftragte des Arbeitgebers ist in § 181 SGB IX geregelt. Danach bestellt der Arbeitgeber eine Person, die ihn in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen verantwortlich vertritt; falls erforderlich, können auch mehrere Inklusionsbeauftragte bestellt werden. Außerdem soll der Inklusionsbeauftragte nach Möglichkeit selbst ein schwerbehinderter Mensch sein.

Die zentrale Aufgabe des Inklusionsbeauftragten besteht darin, darauf zu achten, dass der Arbeitgeber seine Pflichten gegenüber schwerbehinderten Menschen erfüllt. Dazu zählen insbesondere Pflichten bei der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen, bei der Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und bei der Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit sowie dem Integrationsamt.

Verletzt der Inklusionsbeauftragte diese Pflichten, kann er unter bestimmten Voraussetzungen selbst Adressat eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens werden. Grundlage hierfür ist § 9 OWiG. Danach kann auch eine beauftragte Person ordnungswidrig handeln, wenn sie vom Betriebsinhaber oder Arbeitgeber damit betraut wurde, bestimmte Pflichten in eigener Verantwortung zu erfüllen. Der Inklusionsbeauftragte kann daher nicht nur innerbetrieblich verantwortlich sein, sondern auch persönlich ordnungswidrigkeitenrechtlich in Anspruch genommen werden.

Bußgeldtatbestände nach dem SGB IX

Als Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Schwerbehindertenrecht kommen vor allem Verstöße gegen die Beschäftigungspflicht und gegen Beteiligungs- und Unterrichtungspflichten in Betracht.

Verstoß gegen die Beschäftigungspflicht

Private und öffentliche Arbeitgeber mit jahresdurchschnittlich monatlich mindestens 20 Arbeitsplätzen müssen auf wenigstens 5 Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen beschäftigen. Diese Pflicht ergibt sich aus § 154 Abs. 1 SGB IX.

Wird diese gesetzliche Pflichtquote nicht erfüllt, kann dies nach § 238 SGB IX eine Ordnungswidrigkeit darstellen. Für Arbeitgeber bedeutet das: Die Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen ist nicht nur eine Frage der Ausgleichsabgabe, sondern kann auch bußgeldrechtliche Bedeutung haben.

Fehlerhafte Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung

Ein weiterer wichtiger Bußgeldtatbestand betrifft die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung. Arbeitgeber müssen die Schwerbehindertenvertretung und die weiteren zuständigen Arbeitnehmervertretungen über Vermittlungsvorschläge und Bewerbungen schwerbehinderter Menschen unmittelbar nach Eingang unterrichten. Diese Pflicht ist heute in § 164 Abs. 1 Satz 4 SGB IX geregelt.

Wird die Schwerbehindertenvertretung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet, kann dies nach § 238 Abs. 1 SGB IX als Ordnungswidrigkeit geahndet werden. Das gilt insbesondere dann, wenn Bewerbungen schwerbehinderter Menschen erst verspätet weitergeleitet, gesammelt oder der Schwerbehindertenvertretung gar nicht vorgelegt werden.

Für die Praxis ist wichtig: Die Unterrichtungspflicht besteht unmittelbar nach Eingang der Bewerbung oder des Vermittlungsvorschlags. Der Arbeitgeber darf also nicht erst abwarten, bis eine Vorauswahl getroffen wurde. Die Schwerbehindertenvertretung soll frühzeitig in das Bewerbungsverfahren einbezogen werden, damit sie ihre Beteiligungsrechte wirksam wahrnehmen kann.

Persönliche Verantwortung des Inklusionsbeauftragten

Der Inklusionsbeauftragte nimmt eine besondere Stellung ein. Er ist Ansprechpartner des Arbeitgebers in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen und soll die Einhaltung der gesetzlichen Pflichten überwachen. Wird ihm diese Aufgabe in eigener Verantwortung übertragen, kann er bei Pflichtverstößen persönlich als Betroffener eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens behandelt werden.

Das bedeutet: Die Verwaltungsbehörde kann ihn verwarnen oder gegen ihn einen Bußgeldbescheid erlassen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Eine persönliche Haftung des Inklusionsbeauftragten kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er eigenverantwortlich für die Erfüllung bestimmter Arbeitgeberpflichten zuständig war und diese vorsätzlich oder fahrlässig verletzt hat.

Kein Erstattungsanspruch bei Bußgeld und Verteidigungskosten

Der Inklusionsbeauftragte hat grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber ein gegen ihn verhängtes Bußgeld übernimmt. Gleiches gilt für Auslagen, die im Zusammenhang mit der Verteidigung in einem Ordnungswidrigkeitenverfahren entstehen. Der Grund liegt darin, dass das Bußgeld eine persönliche Sanktion für ein eigenes pflichtwidriges Verhalten darstellt.

Damit unterscheidet sich das Bußgeld von gewöhnlichen betrieblichen Kosten. Wer als Inklusionsbeauftragter persönlich gegen Pflichten aus dem Schwerbehindertenrecht verstößt, trägt das Risiko einer ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktion selbst.

Bedeutung für Arbeitgeber, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung

Ordnungswidrigkeiten im Schwerbehindertenrecht zeigen, wie wichtig klare Zuständigkeiten im Betrieb sind. Arbeitgeber sollten genau festlegen, wer für die Pflichten nach dem SGB IX verantwortlich ist. Dazu gehören insbesondere die Prüfung freier Arbeitsplätze, die Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit, die Einhaltung der Beschäftigungspflicht, die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und die ordnungsgemäße Unterrichtung bei Bewerbungen schwerbehinderter Menschen.

Auch Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung sollten auf eine frühzeitige und vollständige Beteiligung achten. Wird die Schwerbehindertenvertretung übergangen, kann dies nicht nur das Bewerbungsverfahren belasten, sondern auch ein Hinweis auf einen bußgeldbewehrten Verstoß sein. Gerade bei Einstellungen, Versetzungen, Kündigungen oder Bewerbungen schwerbehinderter Menschen ist deshalb besondere Sorgfalt erforderlich.

 

Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit dem Inklusionsbeauftragten betreffen vor allem Verstöße gegen Arbeitgeberpflichten aus dem SGB IX. Wird ein Inklusionsbeauftragter bestellt und mit der eigenverantwortlichen Erfüllung dieser Pflichten betraut, kann er bei Pflichtverletzungen persönlich ordnungswidrigkeitenrechtlich verantwortlich sein. Besonders praxisrelevant sind Verstöße gegen die Beschäftigungspflicht schwerbehinderter Menschen sowie die nicht ordnungsgemäße Unterrichtung der Schwerbehindertenvertretung über Bewerbungen und Vermittlungsvorschläge. Arbeitgeber sollten deshalb für klare Abläufe sorgen und sicherstellen, dass der Inklusionsbeauftragte seine Aufgaben fachkundig und zuverlässig wahrnehmen kann.