Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten

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Ab 101 ständig beschäftigten Mitarbeitern ist ein Wirtschaftsausschuss (WA) zu bilden. Er besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern (mindestens ein Betriebsratsmitglied, auch leitende Angestellte können bestimmt werden). Seine Aufgabe ist es, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Unternehmer zu beraten und den Betriebsrat zu informieren. Dazu soll er monatlich zusammentreten – bei Teilnahme auch des Unternehmers oder seines Vertreters, § 108 BetrVG.

§ 108 BetrVG

Die Unterlagen sind lediglich vorzulegen und zu erläutern. Es dürfen gegen den Willen des Unternehmers keine Abschriften oder Kopien angefertigt werden. Die Mitglieder des Wirtschaftsausschusses können sich aber schriftliche Aufzeichnungen machen.

Tipps für den Wirtschaftsausschuss:

1. Verpflichtung des Arbeitgebers und Ausnahmefälle

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den WA über die wirtschaftlichen Angelegenheiten und den sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse gefährdet werden.

§ 106 Abs. 2 BetrVG

... kann der Arbeitgeber Unterlagen aus diesem Grund zurückhalten. Schließlich sind die Mitglieder des WA nach § 79 Abs. 2 BetrVG zur Geheimhaltung verpflichtet! Letztlich entscheidet die Einigungsstelle über den Umfang.

§ 79 Abs. 2 BetrVG

2. Was, wenn es keinen Wirtschaftsausschuss gibt? Stichwort: Auskunftsbegehren

§ 80 Abs. 2 BetrVG gibt vor, dass Betriebsräte zur Durchführung ihrer Aufgaben - auch über die in § 80 Abs. 1 BetrVG genannten hinausgehend - rechtzeitig und umfassend vom Arbeitgeber zu unterrichten sind. Der Betriebsrat muss allerdings stets konkret darlegen können, wozu die gewünschten Informationen benötigt werden.

TIPP: Lassen Sie sich vom Arbeitgeber Informationen nicht vorenthalten, weil er sie für Ihre Arbeit nicht für notwendig erachtet. Als Betriebsrat entscheiden Sie autonom, welche Informationen Sie benötigen und ob sie für die Erledigung Ihrer Arbeit erforderlich sind!

§ 80 BetrVG

Sachkunde allein ist kein Argument. Das Auskunftsbegehren muss konkretisiert werden. Wird die Auskunft nicht, nicht rechtzeitig oder ungenügend erteilt, kann der Betriebsrat das Einigungsstellenverfahren einleiten.

§ 109 BetrVG

3. Informationen

TIPP, wo Sie außerdem Informationen erhalten können:

Geplante Fusionen sind ab einer bestimmten Größe beim Bundeskartellamt anzumelden und werden veröffentlicht.
     
Gesellschaftsrechtliche Informationen (Gesellschafterverträge, Vereinssatzungen, beigefügte Protokolle, etc.) sind beim zuständigen Registergericht abrufbar.
     
Gegebenenfalls ist darin zu lesen, dass die Jahresabschlüsse nur im Bundesanzeiger zu veröffentlichen sind. Im elektronischen Bundesanzeiger findet man sie dann.

Achtung!
Die Unterrichtungspflicht bzgl. wirtschaftlicher Angelegenheiten gilt nicht für Tendenzbetriebe und Religionsgemeinschaften!

Zum Schluss

Tauschen Sie sich mit anderen aus und erweiteren Sie Ihr Wissen. Gute Gelegenheiten dazu finden Sie auf speziellen Seminaren, Symposien und Kongressen für Mitglieder im Wirtschaftsausschuss und im Aufsichtsrat.

Seminartipps