Die außerordentliche Kündigung beendet ein Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der üblichen Kündigungsfrist. Sie ist eine Ausnahme zur ordentlichen Kündigung und kommt nur bei einem besonders wichtigen Grund zum Einsatz, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Typischerweise erfolgt sie daher als fristlose Kündigung mit sofortiger Wirkung.
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Seminar: Arbeitsrecht II - Beendigung des ArbeitsverhältnissesDie außerordentliche Kündigung ist eine Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis des oder der Arbeitnehmenden ohne Einhaltung der normalen Kündigungsfrist beendet wird. Sie kann sowohl vom Arbeitgeber oder von dem oder der Arbeitnehmenden ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, wie zum Beispiel ein schwerer Verstoß. Meist handelt es sich dabei um besonders schwere Pflichtverletzungen, welche eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses zwischen Arbeitnehmenden und Arbeitgeber zur Folge haben. Den gesetzlichen Rahmen bildet § 626 BGB.
Die außerordentliche fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung, ohne dass eine Kündigungsfrist eingehalten werden muss. Sie darf nur in Ausnahmefällen ausgesprochen werden, nämlich wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Typische Gründe hierfür sind besonders gravierende Pflichtverletzungen wie Diebstahl, körperliche Übergriffe oder sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.
Auch wiederholtes grobes Fehlverhalten, beispielsweite beharrliche Arbeitsverweigerung oder fortgesetzte Unpünktlichkeit, kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen – allerdings immer unter Berücksichtigung der Umstände und nach vorheriger Interessenabwägung.
In bestimmten Fällen kommt auch eine außerordentliche Kündigung mit sogenannter Auslauffrist in Betracht. Dabei handelt es sich um eine Kündigung, bei der das Arbeitsverhältnis zwar aus wichtigem Grund, aber nicht sofort beendet wird. Stattdessen wird eine verkürzte Frist bis zur Beendigung gesetzt. Diese Form wird vor allem dann angewendet, wenn eine sofortige Beendigung nicht notwendig oder unverhältnismäßig wäre, der Arbeitgeber jedoch die reguläre Kündigungsfrist aus triftigen Gründen nicht einhalten kann.
Der zentrale Unterschied zwischen einer ordentlichen Kündigung und einer außerordentlichen Kündigung liegt in der Einhaltung der Kündigungsfrist. Während bei einer ordentlichen Kündigung gesetzliche oder vertraglich vereinbarte Fristen gewahrt werden müssen, entfallen diese bei einer außerordentlichen Kündigung in der Regel vollständig.
Ein weiterer Unterschied betrifft den Kündigungsgrund: Für eine ordentliche Kündigung reicht im Normalfall ein nachvollziehbarer betrieblicher oder persönlicher Grund aus. Die außerordentliche Kündigung hingegen setzt eine besonders schwerwiegende Pflichtverletzung voraus, der das Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört.
Für eine außerordentliche Kündigung müssen zentrale Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss ein schwerwiegender Grund vorliegen, der das Abwarten der regulären Kündigungsfrist unzumutbar macht.
Außerdem muss der Arbeitgeber die außerordentliche Kündigung spätestens zwei Wochen, nachdem er vom Kündigungsgrund erfahren hat, aussprechen. Nach Ablauf dieser Frist ist eine außerordentliche Kündigung ausgeschlossen.
Typische Gründe für eine außerordentliche Kündigung sind unter anderem:
Auch Arbeitnehmende haben das Recht, ein Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen – vorausgesetzt, ein entsprechender schwerwiegender Grund liegt vor. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber massiv gegen Pflichten verstößt, beispielsweise wiederholt kein Gehalt zahlt, den Arbeitsschutz verletzt oder Arbeitnehmer*innen unzumutbaren Bedingungen aussetzt. In diesen Fällen ist auch für Beschäftigte eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich und rechtlich zulässig.
Besteht im Unternehmen ein Betriebsrat, so ist dieser vor jeder beabsichtigten außerordentlichen Kündigung zwingend zu beteiligen. Nach § 102 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat anhören und ihm die Gründe für die Kündigung mitteilen. Die Kündigung ist unwirksam, wenn diese Anhörung unterbleibt – selbst wenn der Kündigungsgrund an sich rechtlich tragfähig wäre.
Der Betriebsrat hat zwar kein Vetorecht, kann aber Bedenken äußern, die der Arbeitgeber im Entscheidungsprozess berücksichtigen muss. Diese Beteiligung stellt sicher, dass auch bei außerordentlichen Kündigungen Transparenz und Mitbestimmung gewahrt bleiben.
Eine Kündigung verlangt vom Betriebsrat besonderes Fingerspitzengefühl – sowohl im Hinblick auf rechtliche Rahmenbedingungen als auch auf den Umgang mit den Mitarbeitenden. Deshalb ist es entscheidend, sich frühzeitig über die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats zu informieren, um diese aktiv wahrnehmen zu können
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