Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitgeber beschäftigt die Frage, ob man mit einer Krankschreibung arbeiten darf. In diesem Beitrag klären wir, was passiert, wenn sich krankgeschriebene Mitarbeitende wieder fit fühlen und arbeiten möchten und ob dies empfehlenswert ist. Außerdem informieren wir über rechtliche Grundlagen und zeigen, worauf Betroffene achten sollten.
Die Rückkehr zur Arbeit trotz einer Krankschreibung, erfordert klare Kommunikation und fundiertes Wissen. Betriebsräte spielen dabei eine wichtige Rolle, weil es ein Mitbestimmungsrecht für Betriebsräte im betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz gibt. In den praxisnahen Betriebsrat-Seminaren vermitteln unsere Referent*innen, wie Betriebsräte erkrankte Mitarbeitende unterstützen können und sie beim Wiedereintritt in den Berufsalltag fördern können. Unsere vielseitigen Poko-Seminare, darunter auch Inhouse-Schulungen, bieten Betriebsratsmitgliedern die Möglichkeit, Inhalte individuell, auf ihre Unternehmenssituation angepasst, zu erlernen.
Symposium Krankheit im ArbeitsverhältnisEine Krankschreibung, offiziell als Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) bezeichnet, wird von einem Arzt oder einer Ärztin ausgestellt. Sie bestätigt, dass eine Person aufgrund einer physischen oder psychischen Erkrankung vorübergehend nicht in der Lage ist, ihre Arbeitsleistung zu erbringen. Diese Bescheinigung dokumentiert die Arbeitsunfähigkeit und gibt eine Prognose über die voraussichtliche Dauer der Genesung ab.
Der rechtliche Rahmen für die Krankschreibung wird durch das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) sowie das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gebildet. Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten zu gewährleisten. Dies umfasst auch die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, die ihn verpflichtet, den Betrieb so zu organisieren, dass keine Gefährdung der Gesundheit der Mitarbeitenden besteht. Wenn ein*e Arbeitnehmer*in trotz AU zur Arbeit zurückkehren möchte, sollte der Arbeitgeber sicherstellen, ob dies gesundheitlich vertretbar ist.
Arbeitnehmer*innen sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Diagnose ihrer Erkrankung dem Arbeitgeber mitzuteilen. In der AU steht lediglich, dass eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt, ohne dass die genaue Diagnose angegeben wird.
Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) schreibt jedoch eine Ausnahme vor. Es verpflichtet Arbeitnehmer*innen, ansteckende Krankheiten, darunter Grippe (Influenza), Tuberkulose oder Läuse, dem Arbeitgeber zu melden. Bei solchen ansteckenden Erkrankungen ist der Arbeitgeber berechtigt, von dem oder der betroffenen Arbeitnehmer*in die Angabe der Krankheit zu verlangen, um geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen und das Risiko von Infizierungen und einer Ausbreitung zu minimieren.
Im Allgemeinen dürfen Arbeitnehmer*innen während einer Krankschreibung arbeiten, wenn keine gesundheitlichen Bedenken in Bezug auf den Infektionsschutz bestehen. Eine vorzeitige Rückkehr an den Arbeitsplatz vor dem Ende der AU ist grundsätzlich möglich.
Ein Beschäftigungsverbot existiert nicht, da eine Krankschreibung kein Arbeitsverbot darstellt, sondern eine ärztliche Einschätzung ist, wie lange eine Person nicht in der Lage ist, ihre Arbeitstätigkeit auszuüben. Arbeitnehmer*innen sollten jedoch immer sicherstellen, dass sie durch eine ärztliche Bestätigung die Arbeitsfähigkeit nachweisen können, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Ein weiteres häufiges Anliegen von Arbeitnehmer*innen ist die Frage, ob der gesetzliche Unfallversicherungsschutz auch dann gilt, wenn sie mit einer Krankschreibung zur Arbeit gehen. Die Antwort lautet: Ja. Die gesetzliche Unfallversicherung greift auch dann, wenn ein*e Arbeitnehmer*in vorzeitig an seinen bzw. ihren Arbeitsplatz zurückkehrt, sofern der Unfall im Zusammenhang mit der Arbeit steht. Darunter fällt auch ein Wegeunfall zur oder von der Arbeit.
Kommt es während der vorzeitigen Rückkehr zu einem Unfall, prüft die Berufsgenossenschaft, ob dieser in einem Zusammenhang mit der Arbeit steht. Sollte der Unfall jedoch durch die Erkrankung des Mitarbeiternden verursacht worden sein, könnte der Anspruch auf Versicherungsschutz eingeschränkt sein.
Eine Frage, die ebenfalls häufig im Kontext Arbeiten trotz Krankschreibung aufkommt, betrifft die Überlegung, ob Arbeitnehmer*innen trotz Krankschreibung im Hauptjob einen Nebenjob ausüben dürfen. In den meisten Fällen ist dies problematisch und kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Es ist zwar nicht grundsätzlich verboten, im Rahmen der Krankschreibung einen Nebenjob auszuüben, aber nur, wenn dieser mit der Erkrankung vereinbar ist und die Genesung nicht gefährdet wird.
Wenn der Nebenjob die Genesung beeinträchtigt, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen. Ein Verstoß gegen die Arbeitsvertragspflichten kann zu einer Abmahnung oder sogar einer Kündigung führen.
In bestimmten Situationen ist es besser, die voraussichtliche Dauer der Krankschreibung zu respektieren und auf die Rückkehr zur Arbeit zu verzichten. Selbstschutz und der Schutz Dritter stehen immer an erster Stelle.
Gerade bei psychischen Erkrankungen oder Erschöpfungszuständen ist eine zu frühe Rückkehr zur Arbeit nicht ratsam. Die Genesung sollte am besten vollständig abgeschlossen sein, bevor man wieder voll belastbar ist. Zu frühes Arbeiten kann Arbeitsunfälle verursachen, die Belastung weiter erhöhen oder sogar zu einem Rückfall führen.
Krankheitsfälle stellen Arbeitgeber und Betriebsräte vor besondere Herausforderungen. Es ist entscheidend, dass Betriebsräte frühzeitig reagieren und sicherstellen, dass die Gesundheit der betroffenen Person sowie die des Teams nicht gefährdet wird. Klare Kommunikation ist notwendig, um Missverständnisse zu vermeiden.
Die Betriebsrat-Seminare des Poko-Instituts vermitteln praxisnah und gezielt die notwendigen Fähigkeiten, um mit Krankheiten im Arbeitsverhältnis verantwortungsvoll umzugehen. Das Poko-Institut bietet Seminare in Präsenz an einem unserer Seminar-Standorte, als Betriebsrat-Webinar oder als maßgeschneiderte Inhouse-Schulung bei Ihnen vor Ort an. So lernen Sie anhand praxisnaher Beispiele, handlungssicher zu agieren.