Die Grippewelle hat Deutschland jeden Winter fest im Griff. Die Dunkelziffer der Infizierten der Influenza wird wesentlich höher liegen, da nicht jeder Grippe-Fall registriert und gemeldet wird. Dies sorgt auch in vielen Betrieben für personelle Engpässe, sodass viele Mitarbeiter trotz Krankschreibung vorzeitig wieder im Büro erschienen.
Grundsätzlich schon, denn die vom Arzt ausgestellte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (umgangssprachlich "AU") ist nicht gleichzusetzen mit einem Beschäftigungsverbot. Vielmehr dient die AU einerseits der Feststellung, dass jemand zum aktuellen Zeitpunkt nicht in der Lage ist, seine jeweilige Tätigkeit zu erledigen und andererseits der Prognose, wie lange der Genesungsprozess voraussichtlich dauern wird. Wie bei jeder Prognose kann es auch hier so sein, dass der Arzt mit dieser falsch liegt und der Arbeitnehmer früher wieder arbeitsfähig ist.
Eine "Gesundschreibung" im arbeitsrechtlichen Sinne gibt es nicht. Insofern besteht auch keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, sich bei einer vorliegenden AU vorzeitig wieder arbeitsfähig schreiben zu lassen, wenn er früher wieder an seinen Arbeitsplatz zurückkehren will. Darüber hinaus kann es durchaus sein, dass ein medizinscher Laie seinen Gesundheitszustand falsch einschätzt und seinen Genesungsprozess durch einen vorzeitigen Arbeitsbeginn behindert.
Wenn sich ein Arbeitnehmer trotz Grippe zur Arbeit schleppt, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, die Arbeit anzunehmen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bezieht sich nicht nur auf den erkrankten Arbeitnehmer, sondern auch auf die (gesunden) Kollegen und Kunden vor Ort. Arbeitgeber haben insofern sowohl gegenüber ihren Angestellten als auch Dritten eine Verantwortung, die eine erhebliche Haftung nach sich ziehen kann.
Nein, hier besteht generell keine Verpflichtung. In der dem Arbeitgeber vorzulegenden AU steht auch keine Diagnose. Wenn der Arbeitnehmer jedoch trotz AU am Arbeitsort erscheint und arbeiten möchte, geht die ganz überwiegende Meinung davon aus, dass der Arbeitgeber insofern das Recht hat von seinem Arbeitnehmer zu erfahren, welche Krankheit bei ihm diagnostiziert wurde. Grund hierfür ist wieder die bereits oben erwähnte Fürsorgepflicht des Arbeitgebers für seine anderen (gesunden) Arbeitnehmer im Betrieb.
Wenn der krankgeschriebene Arbeitnehmer vor Ende seines Attestes vorzeitig an seinen Arbeitsplatz zurückkehrt, verliert dieser seinen Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht. Der Arbeitnehmer ist sowohl auf seinem Weg zur Arbeit als auch auf seiner Arbeitsstätte gesetzlich unfallversichert. Man sollte hierbei jedoch nicht vergessen, dass die gesetzliche Unfallversicherung nur dann greift, wenn der Arbeitnehmer auch tatsächlich einen Arbeitsunfall erleidet. Das ist wiederrum nur dann der Fall, wenn der Unfallhergang einen inneren Zusammenhang zu geschuldeten Arbeitsleistung aufweist. Schwierigkeiten gibt es also, wenn der Unfall durch die Erkrankung des Arbeitnehmers entsteht.
Aus ökonomischer Sicht lohnt es sich meist nicht, krank zur Arbeit zu erscheinen. Arbeitnehmer, die trotz Erkrankung arbeiten, nehmen eine Verschlechterung ihres Gesundheitsverlaufs in Kauf, haben ein größeres Fehler- und Unfallrisiko und stecken eventuell auch ihre Kollegen an. Daher gilt: Wer krank ist, sollte zuhause bleiben. Für den Gesunden gilt: Ran ans Werk!