Arbeits- und Gesundheitsschutz im Rahmen der sozialen Angelegenheiten

 

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Wer an Arbeits- und Gesundheitsschutz denkt, denkt nicht zwangsläufig an die sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG. Doch wer genau hinschaut, findet in § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften.

Doch was ist damit genau gemeint?

Kann der Betriebsrat die wöchentliche betriebliche Nackenmassage nun mittels der Einigungsstelle erzwingen? Sicher nicht. Über die Nackenmassage könnten Betriebsrat und Arbeitgeber eine freiwillige Betriebsvereinbarung abschließen. Als Beispiel für eine freiwillige Betriebsvereinbarung nennt § 88 Nr. 1 BetrVG unter anderem zusätzliche Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Gesundheitsschädigungen.

Wo ist nun der Unterschied zwischen dem mitbestimmungspflichtigen Gesundheitsschutz nach § 87 BetrVG und dem freiwilligen nach § 88 BetrVG?

Nun, dazu muss man sich den Gegenstand des Mitbestimmungsrechts näher anschauen. Das Mitbestimmungsrecht betrifft hier - wie bereits erwähnt - Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten etc. Die Verantwortung für diesen Bereich obliegt allein dem Arbeitgeber. Der Arbeitgeber wird zur Erfüllung eines bestimmten Schutzziels verpflichtet. Dazu wird ihm aber ein Handlungsspielraum belassen.

Und genau hier setzt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. Nr. 7 BetrVG ein. Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich auf die Ausfüllung des Handlungsspielraums. Ein Handlungsspielraum, ist z. B. dann nicht mehr gegeben, wenn eine Vorschrift eine ganz bestimmte Maßnahme, z. B. einen genau festgelegten Sicherheitsabstand, vorschreibt.

Hier kann der Arbeitgeber selbst nichts mehr „bestimmen“, so dass auch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats entfällt. Hat der Arbeitgeber ausdrücklich die Wahl zwischen mehreren Mitteln, um das Ziel des Arbeits- oder Gesundheitsschutzes zu erreichen, so erstreckt sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats dahingehend, welche Maßnahmen der Arbeitgeber ergreift. Bei der Nackenmassage könnte der Betriebsrat also nur mitbestimmen, wenn dies eine von mehreren Möglichkeiten ist, um ein besonderes Gesundheitsziel zu erreichen.

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