Die Gefährdungsbeurteilung spielt eine zentrale Rolle im betrieblichen Arbeitsschutz. Die gesetzliche Pflicht zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung liegt beim Arbeitgeber, doch auch der Betriebsrat hat hier ein klar geregeltes Mitbestimmungsrecht. In der Praxis berichten Betriebsratsgremien häufig, dass diese gesetzlich vorgeschriebene Maßnahme in vielen Betrieben nur unzureichend umgesetzt wird – insbesondere, wenn es um psychische Belastungen am Arbeitsplatz geht.
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Seminar: Arbeits- und Gesundheitsschutz II - GefährdungsbeurteilungArbeitgeber sind nach § 5 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verpflichtet, Gefährdungen für die Gesundheit der Beschäftigten systematisch zu ermitteln und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Diese Pflicht gilt unabhängig von der Betriebsgröße und umfasst neben physischen Gefahren auch psychische Belastungen. Die Gefährdungsbeurteilung ist zu dokumentieren und regelmäßig zu aktualisieren.
Sobald der Arbeitgeber objektiv gesetzlich handeln muss – also gemäß den gesetzlichen Vorgaben und unter Anwendung objektiver Maßstäbe –, greift das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG. Das gilt etwa bei der Verhütung von Arbeitsunfällen, dem Schutz vor Berufskrankheiten oder allgemeinen Regelungen zum Gesundheitsschutz und betrifft auch die Einzelheiten zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung, zur Unterweisung der Beschäftigten sowie zur Dokumentation.
Mit Beschluss vom 13.08.2019 (1 ABR 6/18) hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Umfang der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Gefährdungsbeurteilung konkretisiert. In dem Verfahren wurde ein Einigungsstellenspruch überprüft, der u. a. Inhalt und Ablauf der Gefährdungsbeurteilung regelte. Das Gericht erklärte den Spruch für unwirksam, weil bestimmte Punkte nicht der Mitbestimmung unterliegen.
Mitbestimmungspflichtig sind demnach unter anderem:
Nicht mitbestimmungspflichtig sind dagegen:
Dennoch: Ergibt die Gefährdungsbeurteilung einen Handlungsbedarf, hat der Betriebsrat bei der Auswahl der Schutzmaßnahmen sehr wohl ein Mitbestimmungsrecht.
Auch in Betrieben ohne Betriebsrat ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz durchzuführen. Das Mitbestimmungsrecht entfällt zwar, doch die gesetzlichen Anforderungen bleiben bestehen – insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung psychischer und physischer Gefährdungen, die Dokumentation sowie die Ableitung geeigneter Schutzmaßnahmen. Fehlt ein Betriebsrat, sollten Beschäftigte ihre Rechte kennen und sich bei Bedarf an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.
Die Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen stellt viele Arbeitgeber vor Herausforderungen – und ist zugleich ein besonders sensibler Bereich für den Betriebsrat. Belastungen durch Arbeitsverdichtung, unklare Verantwortlichkeiten oder mangelhafte Kommunikation sind häufig schwer zu erfassen und noch schwieriger zu messen.
Gerade hier kann der Betriebsrat durch aktive Mitgestaltung des Verfahrens viel bewirken. Dazu gehören z. B.:
Auch die Festlegung, in welchen Intervallen die Gefährdungsbeurteilung wiederholt werden muss, unterliegt der Mitbestimmung des Betriebsrats.
Seminar: Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastungen im BetriebTipp: Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung trotz Aufforderung nicht nach, kann der Betriebsrat die Aufsichtsbehörde einschalten. Diese kann den Arbeitgeber zur Durchführung verpflichten und bei Verweigerung ein Bußgeld verhängen (§ 89 BetrVG).
Auch wenn das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung formal begrenzt ist, bleibt seine Rolle für die betriebliche Gesundheitsprävention unverzichtbar. Denn sobald konkrete Maßnahmen erforderlich werden, greift das Mitbestimmungsrecht unmittelbar – etwa bei der Einrichtung ergonomischer Arbeitsplätze, der Bereitstellung von Hilfsmitteln oder bei Schulungen.
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