Der Wahlvorstand muss alle Vorschlagslisten auf Richtigkeit prüfen (§ 7 WO). Bei Fehlern wird unterschieden zwischen "heilbaren" Mängeln und "unheilbaren" Mängeln. Was bedeutet das eigentlich?
Heilbare Mängel sind beispielsweise:
Diese können auch noch nach Fristende durch den Listenvertreter korrigiert werden.
Unheilbare Mängel sind beispielsweise:
In diesen Fällen ist die Liste ungültig und der Listenvertreter muss aufgefordert werden, eine korrekte Liste einzureichen. Das Ganze muss in den Akten festgehalten werden. Die Wahlen müssen ohne diese Vorschlagsliste durchgeführt werden, sollte die Frist hierfür verstrichen sein.
Ein Arbeitnehmer kann nur einen Vorschlag mit seiner Unterschrift unterstützen. Trotz der Vorgabe ist es häufig der Fall, dass bei verschiedenen Listen unterschrieben wird. Dann bestimmt der Arbeitnehmer im Nachhinein, welche Unterschrift Gültigkeit besitzt. Erfolgt keine weitere Äußerung, gilt die Unterschrift des zuerst eingereichten Wahlvorschlags. Somit ist es ratsam, immer mehr Stützunterschriften als nötig zu sammeln, da fehlerhaft gegebene Unterschriften vom Wahlvorstand gestrichen werden.