Betriebsratswahl: Prüfung der Vorschlagslisten

 

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Der Wahlvorstand muss alle Vorschlagslisten auf Richtigkeit prüfen (§ 7 WO). Bei Fehlern wird unterschieden zwischen "heilbaren" Mängeln und "unheilbaren" Mängeln. Was bedeutet das eigentlich?

Heilbare Mängel sind beispielsweise:

  • Daten sind nicht lesbar eingetragen
  • Kandidatenunterschriften fehlen
  • Nicht alle Stützunterschriften stammen von wahlberechtigten Arbeitnehmern
  • Zu wenig Stützunterschriften nach Rücknahme oder Streichung

Diese können auch noch nach Fristende durch den Listenvertreter korrigiert werden.

Unheilbare Mängel sind beispielsweise:

  • Nicht fristgerecht eingereichte Vorschlagsliste
  • Keine Kandidatenreihenfolge erkennbar
  • Mindestens ein Kandidat ist nicht wählbar
  • Erforderliche Zahl Stützunterschriften bis Fristende nicht erreicht
  • Änderung durch einen Teil der Unterstützer ohne Einverständnis der Übrigen

In diesen Fällen ist die Liste ungültig und der Listenvertreter muss aufgefordert werden, eine korrekte Liste einzureichen. Das Ganze muss in den Akten festgehalten werden. Die Wahlen müssen ohne diese Vorschlagsliste durchgeführt werden, sollte die Frist hierfür verstrichen sein.

Ein Arbeitnehmer kann nur einen Vorschlag mit seiner Unterschrift unterstützen. Trotz der Vorgabe ist es häufig der Fall, dass bei verschiedenen Listen unterschrieben wird. Dann bestimmt der Arbeitnehmer im Nachhinein, welche Unterschrift Gültigkeit besitzt. Erfolgt keine weitere Äußerung, gilt die Unterschrift des zuerst eingereichten Wahlvorschlags. Somit ist es ratsam, immer mehr Stützunterschriften als nötig zu sammeln, da fehlerhaft gegebene Unterschriften vom Wahlvorstand gestrichen werden.

 

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