Wer bei der Betriebsratswahl kandidieren will, benötigt die Unterstützung durch sogenannte „Stützunterschriften“. Durch eine vorgeschriebene Mindestanzahl von Stützunterschriften soll erreicht werden, dass nur eine überschaubare Menge an Vorschlagslisten zustande kommt. Es gibt jedoch Regularien bezüglich der Personen, die als Unterstützerin oder Unterstützer fungieren können. Weiterhin sind Stützunterschriften bei der Betriebsratswahl auch nicht immer von Nöten. Wir klären auf, wie die Stützunterschriften nach dem Betriebsverfassungsgesetz geregelt werden.
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Die Anzahl der Stützunterschriften jedes Wahlvorschlags bzw. jeder Liste hängt von der Größe des Betriebs ab (§ 14 BetrVG):
Bei der Berechnung werden Nachkommastellen grundsätzlich aufgerundet. So sind beispielsweise 5 % von 223 Arbeitnehmer*innen gleich 11,15. Das heißt, in diesem Falle sind zwölf Stützunterschriften erforderlich. Wie viele Stimmen genau erforderlich sind, muss durch den Wahlvorstand bei der Durchführung der Betriebsratswahl im Wahlausschreiben bekanntgegeben werden.
Die Regularien bezüglich der Stützunterschriften gelten sowohl bei der Personenwahl als auch bei der Listenwahl.
Jeder Wahlvorschlag muss vom Betriebsrat-Wahlvorstand bezüglich verschiedener Kriterien überprüft werden (§§ 6 bis 8 WO). Dazu gehört auch die Rechtmäßigkeit der Stützunterschriften. Nicht jede Person im Unternehmen ist automatisch dazu berechtigt, diese Unterschrift abzugeben.
Folgende Aspekte sind durch den Wahlvorstand zu prüfen:
• Alle Unterstützer*innen müssen wahlberechtigt sein: Unterschriften Nichtwahlberechtigter sind vom Wahlvorstand zu streichen. Bleiben nicht genügend Unterstützer*innen übrig, so ist der Vorschlag ungültig und zurückzuweisen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WO).
• Jeder Vorschlag muss ausreichend Stützunterschriften beinhalten. Ansonsten ist der Vorschlag ungültig und zurückzuweisen (§ 8 Abs. 1 Nr. 3 WO).
• Es gibt eine Frist zur Sammlung von Stützunterschriften und Einreichung der Vorschlagsliste, welche eingehalten werden muss.
• Unterstützer*innen dürfen erst unterzeichnen, nachdem alle Bewerber*innen der Liste feststehen. Auch hier gilt, dass der Vorschlag ansonsten ungültig und zurückzuweisen ist (§ 8 Abs. 1 WO).
• Jede*r Unterstützer*in darf nur für einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Wer mehrfach erscheint, ist aufzufordern, sich innerhalb von drei Arbeitstagen für eine Liste zu entscheiden. Mit seiner Stützunterschrift unterzeichnet der Arbeitnehmende selbstverständlich lediglich seine Zustimmung zu dem jeweiligen Wahlvorschlag. Eine Wahl oder Wahlverpflichtung geht damit nicht einher.
Kandidatinnen und Kandidaten für den Betriebsrat dürfen sich selbst vorschlagen und durch eine Unterschrift unterstützen. Auch Mitglieder des Wahlvorstands dürfen kandidieren, sich selbst vorschlagen und sich auch selbst unterstützen.
Für Gewerkschaften gibt es eine Sonderregelung. Ein Wahlvorschlag kann auch durch eine Gewerkschaft eingereicht werden, vorausgesetzt, ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin des Betriebs ist in der entsprechenden Gewerkschaft vertreten. Hier sind nur zwei Stützunterschriften nötig, die auch nicht von Arbeitnehmer*innen des Betriebs abgegeben werden müssen. Es reicht die Unterstützung durch Vertreter*innen der Gewerkschaft im Unternehmen. Somit soll vermieden werden, dass der Arbeitgeber sich gegen die Wahl zur Wehr setzt.
Die Planung und Durchführung der Betriebsratswahl ist durch das Betriebsverfassungsgesetz geregelt. Hier den Durchblick zu behalten, ist gerade für Betriebsrat-Neulinge nicht einfach. Umso wichtiger ist es also, den Überblick nicht zu verlieren. Das gilt auch für den Wahlvorstand. Mit den Poko-Seminaren für Betriebsräte können Sie sich bestens auf die Aufgaben im Wahlvorstand vorbereiten