Kommt es zu rechtlichen Auseinandersetzungen oder komplexen Fragen im Rahmen der Betriebsratsarbeit, kann der Betriebsrat einen Anwalt hinzuziehen. Dieser Beitrag erklärt, wann der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragen darf, wie die Kostenübernahme geregelt ist und welche Schritte bei der Beauftragung zu beachten sind.
Wenn Mitarbeiter*innen ratlos bei arbeitsrechtlichen Problemen sind, ist der Betriebsrat gefragt. Das Poko-Institut unterstützt Betriebsräte bei der Klärung solcher Fragestellungen mit praxisnahen Betriebsrat-Seminaren. Unsere erfahrenen Referent*innen vermitteln Ihnen entweder an einem unserer zahlreichen Seminar-Standorte, in Betriebsrat-Webinaren oder Inhouse-Schulungen das nötige Know-how für die Arbeit im Betriebsrat.
Seminar: Betriebsverfassungsrecht – Teil 1
▼ Beauftragung eines Anwalts durch den Betriebsrat: Das Wichtigste in Kürze
▼ In diesen 4 Fällen kann der Betriebsrat einen Anwalt beauftragen
▼ Wie beauftragt der Betriebsrat einen Rechtsanwalt? 7 Schritte
▼ Mitarbeiterrechte vertreten mit den Seminaren des Poko-Instituts
Die Hinzuziehung eines Anwalts durch den Betriebsrat ist nicht auf gerichtliche Auseinandersetzungen beschränkt. Erforderlich kann die die Beauftragung auch dann sein, wenn die Sach- und Rechtslage schwierig ist und dem Betriebsrat der notwendige juristische Sachverstand fehlt, um seine Aufgaben sachgerecht zu erfüllen. Grundsätzlich kann der Betriebsrat in folgenden vier Fällen rechtliche Unterstützung in Anspruch nehmen:
Nach § 80 Abs. 3 BetrVG darf der Betriebsrat Sachverständige hinzuziehen, wenn dies zur sachgemäßen Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist. Zu den Sachverständigen können auch Rechtsanwälte, vor allem aus Fachgebieten wie dem Arbeitsrecht, zählen, wenn sie dem Betriebsrat spezielle Rechtskenntnisse vermitteln sollen.
Voraussetzung ist immer, dass die Notwendigkeit vorliegt. Darüber hinaus sollte sich der Betriebsrat zuvor mit dem Arbeitgeber über die Person, das Thema und die Kosten des Sachverständigen geeinigt haben.
Muss der Betriebsrat ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht führen, kann er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Das gilt unabhängig davon, ob der Betriebsrat oder der Arbeitgeber das Verfahren eingeleitet hat. Die Kosten für den Anwalt trägt auch hier der Arbeitgeber, sofern das Verfahren nicht offensichtlich aussichtslos oder mutwillig ist.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 18.03.2015 – 7 ABR 4/13) darf der Betriebsrat frei entscheiden, ob er anwaltliche Unterstützung oder gewerkschaftlichen Rechtsschutz in Anspruch nimmt. Der Arbeitgeber kann den Betriebsrat also nicht auf eine günstigere Alternative verweisen.
Auch ohne laufendes Gerichtsverfahren kann der Betriebsrat berechtigt sein, einen Anwalt auf Kosten des Arbeitgebers mit der außergerichtlichen Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn der Betriebsrat eine einvernehmliche Einigung mit dem Arbeitgeber anstrebt. Jedoch auch, wenn er sich juristische Unterstützung bei der Auslegung von Mitbestimmungsrechten sichern möchte.
Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein entschied in einem Beschluss vom 20.07.1999 (3 TaBV 16/99), dass der Arbeitgeber die Kosten für die außergerichtliche Tätigkeit eines Anwalts übernehmen muss, wenn dadurch ein Konflikt ohne Gerichtsverfahren beigelegt werden kann.
In Verfahren vor der Einigungsstelle darf sich der Betriebsrat ebenfalls anwaltlich vertreten lassen. Voraussetzung ist, dass die Vertretung durch einen Rechtsanwalt notwendig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn schwierige rechtliche Fragen bestehen oder der Arbeitgeber seinerseits anwaltlich vertreten ist.
Der Grundsatz der Waffengleichheit gilt hier besonders: Das bedeutet, wenn der Arbeitgeber juristische Unterstützung hinzuzieht, muss auch dem Betriebsrat diese Möglichkeit offenstehen. Der Betriebsrat kann zudem einen Rechtsanwalt als Beisitzer in der Einigungsstelle benennen, um dessen Fachwissen direkt in das Verfahren einzubringen.
Seminar: Betriebsverfassungsrecht – Teil 2
Der Betriebsrat hat die Aufgabe, die Interessen der Beschäftigten im Betrieb zu vertreten. Rechtlich bildet das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) den Rahmen für Mitbestimmung und Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmervertretung. Es regelt nicht nur die Rechte und Pflichten des Betriebsrats, sondern auch die Bedingungen, unter denen der Arbeitgeber Kosten übernehmen muss, die durch die Betriebsratsarbeit entstehen. Dazu zählt auch das Einschalten eines Rechtsanwalts.
Gesetzlich festgehalten ist das Tragen der Kosten für den Anwalt in § 40 Abs. 1 BetrVG. Danach hat der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten zu tragen. Dazu gehören auch die Kosten für die Beauftragung eines Rechtsanwalts, wenn dessen Hinzuziehung erforderlich ist.
Die Übernahme der Rechtsanwaltsgebühren durch den Arbeitgeber entfällt nur dann, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos oder mutwillig wäre. Aussichtslos wäre es etwa, wenn von Anfang an feststeht, dass zu einer Angelegenheit beispielsweise kein Mitbestimmungsrecht besteht. Mutwillig wäre es, wenn der Betriebsrat vor der Beauftragung eines Anwalts keinen Einigungsversuch mit dem Arbeitgeber unternimmt
Seminar: Betriebsverfassungsrecht – Teil 3Um einen Anwalt zu beauftragen, sollte der Betriebsrat systematisch vorgehen. Die folgenden Schritte haben sich in der Praxis bewährt:
Damit der Betriebsrat die Rechte der Arbeitnehmer*innen wirksam vertreten kann, sollten die Betriebsratsmitglieder*innen fundierte Kenntnisse im Arbeitsrecht und im Betriebsverfassungsrecht haben. Hierzu bietet das Poko-Institut zahlreiche Betriebsrat-Seminare an. Sie haben dabei die Wahl zwischen Schulungen an vielen schönen Seminar-Standorten in ganz Deutschland, digitalen Betriebsrat-Webinaren oder Inhouse-Schulungen in Ihrem Unternehmen. Wir wappnen Sie mit dem nötigen Wissen, damit Sie die Interessen von Arbeitnehmer*innen erfolgreich vertreten können.
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