Wann darf der Betriebsrat einen Rechtsanwalt beauftragen?

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Gelegentliche Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sind im betrieblichen Alltag gang und gäbe. Dabei besteht unter den Betriebspartnern nicht selten Unsicherheit, wer im Recht ist.

Während der Arbeitgeber jederzeit Rechtsanwälte zurate ziehen kann, stehen dem Betriebsrat keine dafür notwendigen Gelder zur Verfügung. In vielen Fällen ist die Nutzung externen juristischen Sachverstands jedoch unumgänglich. Deshalb sieht das Betriebsverfassungsrecht in verschiedenen Bestimmungen vor, dass Betriebsräte Rechtsanwälte beauftragen dürfen und die entstehenden Kosten vom Arbeitgeber zu übernehmen sind.

§ 40 Abs. 1 BetrVG
„Die durch die Tät
igkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten trägt der Arbeitgeber.“

Diese Vorschrift greift für die Kosten eines vom Betriebsrat beauftragten Rechtsanwalt nicht nur, wenn ein Verfahren vor dem Arbeitsgericht geführt wird und auch unabhängig davon, wer dieses einleitet und wer letztendlich gewinnt. Wenngleich der Arbeitgeber bei offensichtlich aussichtsloser oder mutwilliger Rechtsverfolgung nicht für die Anwaltskosten aufkommen muss.

Auch die Kosten für außergerichtliche Tätigkeiten eines Anwalts sind vom Arbeitgeber zu tragen, wenn der Betriebsrat annehmen kann, dass durch ihn eine gütliche Einigung ohne Einschaltung des Gerichts möglich ist (LAG Schleswig-Holstein 20.07.1999 - 3 TaBV 16/99).

Wie sieht es bei einem Einigungsstellenverfahren aus?
Die Einschaltung eines Anwalts als Vertretung des Betriebsrats muss unter verständiger Würdigung aller Umstände erforderlich sein (z. B. bei schwierigen Rechtsfragen oder entsprechend dem Grundsatz der Waffengleichheit, wenn sich auch der Arbeitgeber anwaltlich vertreten lässt). Der Betriebsrat hat auch die Möglichkeit, einen Rechtsanwalt seines Vertrauens als Beisitzer für die Einigungsstelle zu benennen und so dessen juristischen Sachverstand für das Verfahren zu nutzen.

Dabei kann der Betriebsrat übrigens selbst entscheiden, ob er sich durch einen Rechtsanwalt oder eine Gewerkschaft unterstützen lässt (BAG 03.10.1978 – 6 ABR 102/76).

§ 80 Abs. 3 BetrVG
„Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.“

Zu den Sachverständigen im Sinne dieser Vorschrift zählen auch Rechtsanwälte.

Wenn dem Betriebsrat die nötige Sachkunde fehlt, um eine bestimmte, ihm gesetzlich zugewiesene Aufgabe ordnungsgemäß wahrnehmen zu können, kann die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zur Vermittlung spezieller Rechtskenntnisse erforderlich sein. Die Erforderlichkeit wird z. B. bejaht bei schwierigen Rechtsfragen und bei Vorbereitungen für einen Interessenausgleich und Sozialplan (BAG 25.06.2014 - 7 ABR 70/12).

Nicht erforderlich ist die Beauftragung eines Rechtsanwaltes jedoch, wenn sich die klärungsbedürftige Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetzestext lösen lässt oder nachgelesen werden kann in einem einschlägigen Kommentar (LAG Düsseldorf 27.03.1992 - 9 TaBV 6/92). Die Pflicht zur Kostentragung entfällt für den Arbeitgeber ebenso, wenn die Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos ist (ArbG Leipzig 05.05.2006 - 10 BV 57/05). Notwendig ist vor allem immer der vorherige Versuch einer gütlichen Einigung nach § 74 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, der zu Beweiszwecken protokolliert werden sollte!

WICHTIG, auch bei Erforderlichkeit gilt:

  1. Erst mit dem Arbeitgeber über die Einzelheiten der Anwaltsbeauftragung (vor allem Thema, Person, Kosten) einigen! Gelingt das nicht, kann der Betriebsrat die Zustimmung des Arbeitgebers vom Arbeitsgericht ersetzen lassen.
     
  2. Voraussetzung ist ein wirksamer, vorheriger Beschluss des Betriebsrats. Und zwar nicht nur vor der erstmaligen Beauftragung, sondern einzeln für jeden Auftrag des Anwalts. Hintergrund dafür ist die Verpflichtung des Betriebsrats, Kosten gering zu halten. Indem das Gremium einen erneuten Beschluss fassen muss, ist es gezwungen, sich ein weiteres Mal mit dem Sachverhalt auseinanderzusetzen und zu prüfen, ob die Einlegung eines Rechtsmittels überhaupt Erfolg versprechend ist.

ACHTUNG:

Betriebsräte und deren Berater sollten dringend darauf achten, dass die Rechnung an den Betriebsrat gerichtet ist. Denn nur dann kann der Freistellungsanspruch des Betriebsrats an den Berater abgetreten werden. Eine an den Arbeitgeber adressierte Gebührenrechnung reicht nicht aus (LAG Hessen 24. April 2017 - 16 TaBV 238/16).

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