Trotz des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit ist es nicht ausgeschlossen, dass es zu Konflikten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat kommt oder schwierige Rechtsfragen zu lösen sind, die der Betriebsrat nicht ohne professionelle Hilfe klären kann. Dann stellt sich regelmäßig die Frage, unter welchen Voraussetzungen die Beauftragung eines Rechtsanwalts durch den Betriebsrat zulässig ist:
Muss der Betriebsrat ein Verfahren (zumeist ein Beschlussverfahren) vor dem Arbeitsgericht führen, kann er sich anwaltlich vertreten lassen. Eine Zustimmung oder eine Kostenübernahmeerklärung durch den Arbeitgeber ist hier nicht notwendig. Damit soll „Waffengleichheit“ zwischen den Parteien hergestellt werden. Allenfalls wenn der Betriebsrat ein offensichtlich aussichtsloses Verfahren einleitet (sog. Mutwilligkeit), wäre der Arbeitgeber berechtigt die Übernahme der Rechtsanwaltskosten zu verweigern. Um den Vorwurf der Mutwilligkeit zu umgehen sollte der Betriebsrat daher immer erst versuchen, eine gütliche Einigung mit dem Arbeitgeber zu erzielen.
Ist der Arbeitgeber bereits außergerichtlich durch einen Anwalt vertreten, so dürfte auch der Betriebsrat berechtigt sein, einen Anwalt mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen zu beauftragen. Ansonsten ist von einer Beauftragung im außergerichtlichen Bereich ohne Zustimmung des Arbeitgebers eher abzuraten.
Auch im Rahmen eines Einigungsstellenverfahrens ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts grundsätzlich möglich. Allerdings muss hier die Beauftragung ebenfalls notwendig sein, z. B. weil der Arbeitgeber ebenfalls einen Rechtsanwalt beauftragt hat (Waffengleichheit) oder weil schwierige Rechtsfragen zu klären sind. Der Anwalt kann dann ggf. als Beisitzer an dem Verfahren teilnehmen.
Nach § 80 BetrVG kann der Betriebsrat - nach Abstimmung mit dem Arbeitgeber – Sachverständige hinzuziehen. Allerdings ist die Beauftragung eines Rechtsanwalts als Sachverständiger nur statthaft, wenn sie notwendig ist, weil z. B. schwierige Rechtsfragen in einer Betriebsvereinbarung zu klären sind. Außerdem muss der Betriebsrat sich zuvor mit dem Arbeitgeber über Umfang und Kosten der Beauftragung geeinigt haben. Lehnt der Arbeitgeber die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts als Sachverständigen ab, kann der Betriebsrat vom Arbeitsgericht klären lassen, ob die Hinzuziehung notwendig ist.