Darf die Personalakte bei Betriebsübergang weitergegeben werden?

 

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Wechselt der Inhaber des Betriebs, geht das Arbeitsverhältnis des einzelnen Arbeitnehmers auf den neuen Inhaber über. So soll ein lückenloser Bestandsschutz für den Betroffenen gewährt werden. Bestandsschutz bedeutet, dass alle Rechten und Pflichten gegenüber den Arbeitnehmern auf den Erwerber des Betriebs übergehen (§ 613 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs). An die bestehenden Arbeitsverträge wird lückenlos angeknüpft, der Abschluss eines neuen Vertrags ist nicht erforderlich.

Um den Rechten und Pflichten als neuer Arbeitgeber gerecht zu werden, benötigt der neue Betriebsinhaber Informationen über das Personal. Diese bezieht er am einfachsten aus den Personalakten der Mitarbeiter. Hierin finden sich neben Namen, Geburtsdatum und Adresse zum Beispiel auch die Krankenkasse, Steuernummer, Rentenversicherungsnummer, das aktuelle Gehalt und die Bankverbindung. Auch persönliche Unterlagen, wie zum Beispiel Bewerbungsunterlagen oder ein polizeiliches Führungszeugnis können enthalten sein, ebenso wie der Arbeitsvertrag und Informationen zur Entwicklung des Arbeitnehmers (Versetzung, Weiterbildung, Beförderung etc.).

Bei dieser Fülle an persönlichen Daten stellt sich natürlich die Frage, ob dem neuen Arbeitgeber tatsächlich die uneingeschränkte Übergabe der Akte zu gewähren ist. Grundsätzlich ist dies zu bejahen. Andernfalls könnte der neue Inhaber seine Rechte und Pflichten gar nicht erfüllen. Er wüsste nicht einmal, wem er welches Gehalt zu zahlen hätte. Die Weitergabe ist im Übrigen auch mit den bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere mit § 26 des BDSG, vereinbar. Hiernach ist eine Weitergabe von Beschäftigtendaten nur rechtmäßig, wenn sie für die Durchführung oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder zur Ausübung oder Erfüllung sich hieraus ergebender Rechte und Pflichten erforderlich ist. Eine solche Erforderlichkeit ist aus den genannten Gründen gegeben.

Ist ein Arbeitnehmer mit bestimmten Inhalten in seiner Personalakte nicht einverstanden, kann er in bestimmten Fällen die Löschung beantragen oder nach § 83 Abs. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes eigene Erklärungen zu den Inhalten der Personalakte hinzufügen. Der Weitergabe der Akte kann er dagegen nicht widersprechen.

Und noch ein Tipp zum Schluss: Die Weitergabe der Personalakte ist nur einer von vielen Aspekten, die bei einem Betriebsübergang zu beachten ist. Wer alles rund um das Thema erfahren möchte, sollte sich unbedingt unser Seminar: Betriebsübergang nach § 613 a BGB ansehen. Hier erfahren Sie alles über die Durchführung und die Konsequenzen des Übergangs.