Betriebsübergang und Outsourcing

Auch als WEBINAR

Betriebsübergang und Outsourcing sind für Unternehmen und Mitarbeiter Themen von unveränderter Brisanz. In diesem Seminar lernen Sie die rechtlichen Voraussetzungen und den betrieblichen Handlungsspielraum sowie die Tendenzen der aktuellen Rechtsprechung kennen.


Der Begriff des Betriebsübergangs

  • Betrieb, Betriebsteil
  • Voraussetzungen und Zeitpunkt des Betriebsübergangs
  • Übernahme der Organisations- und Leitungsmacht
  • Zuordnung der Arbeitsverhältnisse bei einem Teilbetriebsübergang
  • Umgehungstatbestände
  • Umstrukturierung nach dem Umwandlungsgesetz

Outsourcing (Verlagerung betrieblicher Aufgaben) als Betriebsübergang im Sinne des § 613 a BGB in der Rechtsprechung

Rechtzeitige Unterrichtung der Arbeitnehmer und des Betriebsrats / Gesamtbetriebsrats (§ 613 a Abs. 5 BGB)

Betriebsübergang und Betriebsänderung (§ 111 BetrVG)

  • Begriff und Voraussetzungen einer Betriebsänderung
  • Zusammenschluss eines übertragenen Betriebs/Betriebsteils mit einem anderen Betrieb des Erwerbers
  • Teilbetriebsübergang, Betriebsaufspaltungen und Zusammenschlüsse als Betriebsänderung
  • Zeitpunkt der Beteiligung des Betriebsrats
  • Berater für den Betriebsrat
  • Inhalt von Interessenausgleich und Sozialplan

Das Schicksal kollektiver Regelungen bei Betriebsübergang

  • Tarifverträge
  • Betriebsvereinbarungen

 Individualrechtliche Auswirkungen des Betriebsübergangs

  • Eintritt des Erwerbers in Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag
  • Möglichkeit der Abänderung der individualrechtlichen Regelungen im zeitlichen Zusammenhang mit dem Betriebsübergang?
  • Recht zum Widerspruch des Arbeitnehmers gegen den Betriebsübergang (§ 613 a Abs. 6 BGB)
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit einem Betriebsübergang (Kündigung, Aufhebungsvertrag)
  • Wiedereinstellungsanspruch der Arbeitnehmer: Betriebsübergang nach ursprünglicher Teil-/Betriebsstilllegung

Schulungsanspruch

§ 37,6

Dieses Seminar vermittelt in der Regel erforderliche Kenntnisse im Sinne des § 37 Abs. 6 BetrVG, soweit dieses Wissen noch nicht durch entsprechenden Seminarbesuch oder anderweitig erworben wurde.

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