Die Zahl der Azubis, die mit ihrer Ausbildung zufrieden sind, sinkt. Dies zeigt die Befragung des DGB-Jugend-Ausbildungsreports 2019, nach dem nur noch 69,9 % der Befragten angaben, zufrieden oder sehr zufrieden mit ihrer Ausbildung zu sein - zumindest ein leichter Rückgang im Vergleich zu den letzten Jahren.
Mehr als jeder Vierte beendet dem Ausbildungsreport zufolge seine Ausbildung vor Ende der Ausbildungszeit.
Kritikpunkte der Auszubildenden und Grund für die Unzufriedenheit und den häufigen Abbruch sind unter anderem regelmäßige Überstunden, die Ausübung ausbildungsfremder Tätigkeiten und die Über- oder Unterforderung der Auszubildenden.
Beispielsweise ist nach Umfrage des DGB-Jugend- und Ausbildungsreports ungefähr jeder Achte „immer“ bzw. „häufig“ mit der Ausübung ausbildungsfremder Tätigkeiten betraut. 36,4 % der Befragten geben an, regelmäßig Überstunden ableisten zu müssen.
Die Unzufriedenheit hängt dabei auch von der jeweiligen Branche ab: Unter anderem Industriemechaniker/-innen, Verwaltungsfachangestellte, und Industriekaufmänner/-frauen belegen hinsichtlich der Zufriedenheit die besten Plätze, während auf den hinteren Plätzen insbesondere Köche/-innen, Friseure/-innen, Maler/innen und Hotelfachmänner/-frauen liegen.
Um diese Fragen zu beantworten, ist es wichtig, dass sie ihre Rechte genauso gut kennen wie ihre Pflichten. Und da kommt ihr als JAV ins Spiel. Ihr achtet darauf, dass der Arbeitgeber die zugunsten der Jugendlichen geltenden Gesetze und Vorschriften einhält und könnt den Auszubildenden in eurem Betrieb mit wertvollen Tipps zum Beispiel bei den folgenden Themen zur Seite stehen:
Da nicht die Arbeit, sondern das Lernen im Rahmen der Ausbildung an erster Stelle steht, sollten Überstunden eigentlich gar nicht anfallen. Müssen Auszubildende dennoch länger arbeiten, ist ihr Arbeitgeber dazu verpflichtet, die Überstunden besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen – so könnt ihr es auch in § 17 BBiG (Berufsbildungsgesetz) nachlesen.
Die Ausbildung hat sich am Ausbildungsplan zu orientieren und muss bestimmte Lerninhalte berücksichtigen. Für jeden Ausbildungsberuf gibt es nach § 5 BBiG einen solchen Ausbildungsrahmenplan, der rechtlich bindend ist. Die Lerninhalte und ausgeführten Tätigkeiten müssen anschließend vom Auszubildenden festgehalten werden, z. B. im Berichtsheft. Der Ausbildungsnachweis kann mittlerweile aber nicht nur schriftlich, sondern auch elektronisch geführt werden (§ 13 BBiG).
Der Ausbildungsnachweis kann als Nachweis über die konkret geleisteten Tätigkeiten herangezogen werden. Wenn dieser sorgfältig geführt und regelmäßig vom zuständigen Ausbilder unterschrieben bzw. bestätigt wird, lässt sich nachträglich schnell und einfach feststellen, welche Ausbildungsinhalte zu kurz gekommen sind. Es kann dem Auszubildenden notfalls sogar als juristisch verwertbares Dokument zur Seite stehen, wenn es zu ernsthaften Streitigkeiten mit dem Ausbilder kommt.
Häufig kann es helfen, Probleme offen und ehrlich anzusprechen. Als Vertrauensperson und Begleiter während der Ausbildung ist der Ausbilder dazu verpflichtet, die Anliegen seiner Auszubildenden ernst zu nehmen. Natürlich sollte man dabei immer die Ruhe bewahren, fair und sachlich bleiben. Stellt sich der Ausbilder dennoch quer, stehen den Auszubildenden weitere Möglichkeiten offen:
Vertrauenspersonen und Berufsschullehrer können als Vermittler zwischen Auszubildenden und Vorgesetzten hinzugezogen werden.
Außerdem können sich die Auszubildenden an die Interessenvertreter eures Betriebes - also euch - wenden. Daneben kann der Betriebs- bzw. Personalrat zu Hilfe gezogen werden. Bei diesem können die Auszubildenden auf ein offenes Ohr und Rat hoffen.