Der Arbeitnehmer kann eine Beschwerde bei dem Arbeitgeber oder bei dem Betriebsrat vorbringen.
Falls der Arbeitnehmer sich vom Arbeitgeber oder anderen Arbeitnehmern des Betriebes in irgendeiner Form benachteiligt oder ungerecht behandelt fühlt, hat er das Recht, „sich bei den zuständigen Stellen des Betriebes zu beschweren“ (§ 84 Abs. 1 BetrVG). Es kommt hier nicht auf eine objektiv bestehende Beeinträchtigung, sondern auf das bloße Empfinden des Betroffenen an.
Dazu ein Beispiel für mögliche Beschwerden:
X meint, dass ihm gegenüber alle anderen Kollegen bevorzugt würden.
Y ist der Auffassung, sie werde durch ihren Vorgesetzten sexuell belästigt.
Z ist der Meinung, dass seine Kollegen ausländerfeindliche Witze zum Besten geben.
Was oder wer mit „zuständige Stelle des Betriebes“ gemeint ist, nennt das Gesetz nicht. Es kommt auf die innerbetrieblichen Regelungen an. Es ist durchaus möglich, dass eine betriebliche Beschwerdestelle eingerichtet wurde. Wenn das nicht der Fall ist, kann sich der Betroffene bei seinen unmittelbaren Vorgesetzten bis hin zur Geschäftsführung beschweren. (Hierbei fragt sich jedoch, in wie weit er sich mit seiner Beschwerde bei seinem Vorgesetzten richtig aufgehoben fühlt.) Er kann sich sowohl im Vorfeld als auch im direkten Gespräch mit dem Vorgesetzten der Hilfe des Betriebsrats bedienen. § 84 Abs. 1 S. 2 BetrVG gibt ihm ausdrücklich das Recht, „ein Mitglied des Betriebsrats zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuzuziehen“.
Der Arbeitgeber hat gem. § 84 Abs. 2 BetrVG zu prüfen, ob die Beschwerde gerechtfertigt ist und dem Arbeitnehmer mitzuteilen, wie er mit der Beschwerde umzugehen gedenkt. Jetzt kommt es darauf an: hält der Arbeitgeber die Beschwerde für unberechtigt, weist er sie zurück; hält er sie für berechtigt, muss er für Abhilfe sorgen. So können z. B. Kollegen oder Vorgesetzte, die sich nach der Einschätzung des Arbeitgebers unangemessen verhalten – etwa wie in den obigen Beispielen –, von ihm abgemahnt, versetzt oder gar entlassen werden.
Dem Arbeitnehmer dürfen gem. § 84 Abs. 3 BetrVG wegen der Erhebung der Beschwerde keine Nachteile entstehen.
Behandlung der Beschwerden durch den Betriebsrat:
Der Arbeitnehmer kann sich mit seiner Beschwerde auch direkt an den Betriebsrat wenden, § 85 BetrVG. Dadurch – so könnte man sagen – wird ein „kollektives“ Beschwerdeverfahren eingeleitet. Der Betriebsrat hat die Pflicht, die Beschwerde zu prüfen. Erachtet er diese als berechtigt, muss er von dem Arbeitgeber Abhilfe verlangen. Nach § 85 Abs. 3 BetrVG trifft den Arbeitgeber die Verpflichtung, dem Betriebsrat mitzuteilen, wie er die Beschwerde behandeln will. Können sich die beiden Beteiligten nicht über die Frage der Berechtigung einer Beschwerde einigen, hängt die weitere Behandlung der Angelegenheit davon ab, ob es sich um eine Rechtsstreitigkeit oder eine Regelungsstreitigkeit handelt.
Handelt es sich um eine Rechtsstreitigkeit – also wenn sich die Frage gerichtlich entscheiden lässt – muss der Arbeitnehmer alleine weiter machen. Das soll heißen: der Betriebsrat kann jetzt nichts mehr unternehmen. Der Arbeitnehmer muss die Angelegenheit selber durch das Arbeitsgericht klären lassen.
Sonstige, nicht gerichtlich klärbare Streitfälle sind so genannte Regelungsstreitigkeiten. Kommt es bei einer Regelungsstreitigkeit zu keiner Einigung, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle „anrufen“ (§ 85 Abs. 2 BetrVG).
Der Arbeitgeber hat keine Möglichkeit, die Einschaltung der Einigungsstelle zu verhindern. Kommt es zu keiner Einigung wegen deren Anrufung oder Zusammensetzung, kann der Betriebsrat die Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht einsetzen und besetzen lassen.
Die Einigungsstelle verhandelt sodann über die Berechtigung der Beschwerde des Arbeitnehmers. Stellt sie diese Berechtigung fest, muss nun der Arbeitgeber Abhilfe schaffen. In der Praxis wird die Anrufung der Einigungsstelle für die Regelung von Beschwerden aus Kostengründen gerne vermieden (dies erhöht im Vorfeld oftmals die Verhandlungsbereitschaft des Arbeitgebers, der die Kosten zu tragen hat).