In den ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten hat der Betriebsrat das Hausrecht, so sieht es das Betriebsverfassungsrecht vor. Das bedeutet, dass der Betriebsrat darüber entscheiden darf, wer an den Betriebsversammlungen teilnimmt und wer nicht. Doch wer darf das Hausrecht ausüben und welchen rechtlichen Rahmen gibt es? Bei uns erhalten Sie alle wichtigen Infos rund um das Hausrecht des Betriebsrats.
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Das Hausrecht beschreibt das Recht der Inhaber*innen dieses Rechts, über den Zugang und die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Raums zu bestimmen. Es erlaubt die Entscheidung, wer sich dort aufhalten darf und wer nicht. Außerdem umfasst das Hausrecht auch die Möglichkeit, eine Person des Ortes zu verweisen. Wer diesen Verweis missachtet, begeht Hausfriedensbruch und somit eine Straftat.
Der Arbeitgeber hat dem Betriebsrat für Sitzungen, Sprechstunden und laufende Geschäfte in erforderlichem Umfang insbesondere Räume zur Verfügung zu stellen. So sieht es das Betriebsverfassungsgesetz vor (Vgl. § 40 Abs. 2 BetrVG). Über diese ihm zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten hat der Betriebsrat das Hausrecht inne.
Ausgeführt wird das Hausrecht durch den oder die Betriebsratsvorsitzende oder ein Betriebsratsmitglied, das mit der Leitung einer Abteilungsversammlung beauftragt ist. Diese*r Versammlungsleiter*in darf Unbefugte von der Teilnahme ausschließen und kann Störer*innen des Saales verweisen.
Auch bei der Durchsetzung des Verbots der Erörterung unzulässiger Themen muss vom Hausrecht Gebrauch gemacht werden. Hierfür sind die Vorsitzenden berechtigt, eine Helferin oder einen Helfer einzusetzen. Widersetzten sich Teilnehmer*innen der Betriebsratssitzung der Anordnung, können diese sich im schlimmsten Fall wegen Hausfriedensbruch strafbar machen.
Beachtet werden muss jedoch, dass das Hausrecht des Betriebsrats nur im Rahmen und zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben besteht. Deshalb kann z.B. der Betriebsrat vom Arbeitgeber den Zutritt eines Dritten zu dem auf dem Betriebsgelände befindlichen Betriebsratsbüro nur verlangen, wenn der Anlass hierfür im Rahmen seiner Aufgaben liegt (z.B. Zutritt eines beauftragten Rechtsanwalts bzw. einer Rechtsanwältin zur Besprechung eines konkreten Falls im Betriebsverfassungsstreit).
Selbst der Arbeitgeber darf die Räume des Betriebsrats nicht gegen den Willen des Betriebsrats öffnen und betreten. Wird das Hausrecht missachtet, kommt auch gegen den Arbeitgeber ggf. eine Strafbarkeit wegen Hausfriedensbruch gem. § 123 StGB in Betracht.
Zu beachten ist aber stets, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat unter Umständen auch andere Räume zur Verfügung stellen kann, wenn er die bisher genutzten Räume des Betriebsrats zu anderen betrieblichen Zwecken nutzen muss.
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