Protokollführung im Betriebsrat: Alle Infos mit Poko-Seminaren

Bei der Beschlussfassung im Betriebsrat ist das Protokoll ein wichtiges Instrument. Im Falle eines arbeitsrechtlichen Verfahrens müssen die Inhalte des Protokolls vollständig und die Protokollführung rechtssicher durchgeführt worden sein. Wir erklären Ihnen alles Wichtige, was Sie zur Protokollführung im Betriebsrat wissen müssen.

Sie haben sich als Schriftführer gemeldet und wollen sich über die richtige Protokollführung informieren? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Im passenden Seminaren zum Thema Protokoll- und Schriftführung des Betriebsrats erfahren Sie alles Wichtige rund um die Schriftführung bei der Betriebsratssitzung. In den Poko-Seminaren für den Betriebsrat vermitteln Ihnen unsere Expert*innen alle Kenntnisse und Fähigkeiten, die Sie für die Arbeit als Betriebsratsmitglied brauchen.

Protokollführung im Betriebsrat: Das Wichtigste in Kürze

  • Damit die Beschlussfassung rechtssicher und nachvollziehbar bleibt, ist eine ordnungsgemäße Protokollführung während des Betriebsratssitzungen unerlässlich.
  • Der oder die Schriftführer*in des Protokolls darf, muss aber nicht aus den eigenen Reihen des Betriebsrats benannt werden. Unter Umständen hat der Betriebsrat sogar einen Anspruch auf die Überlassung von Büropersonal durch den Arbeitgeber.
  • Laut Gesetz müssen mindestens das Datum, der Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der ein Beschluss gefasst wird, in das Protokoll aufgenommen werden. In der Praxis üblich sind außerdem weitere Angaben wie die Tagesordnung und die Feststellung der Beschlussfähigkeit.
  • Ein Recht auf Einsicht des Protokolls hat grundsätzlich jedes amtierende Betriebsratsmitglied sowie der Arbeitgeber, sofern dieser bei der Betriebsratssitzung anwesend war.

Wann wird ein Protokoll geführt?

Grundsätzlich soll bei jeder Sitzung des Betriebsrats ein schriftliches Protokoll geführt werden. Zwar hat das Fehlen eines Protokolls im Regelfall keinen Einfluss auf die Wirksamkeit der Beschlussfassung. Ein schriftliches Protokoll ist allerdings das stärkste Mittel des Betriebsrats, um das rechtmäßige Zustandekommen zu beweisen.

Wer ist Schriftführer?

Eine genaue Regelung darüber, wen der Betriebsrat mit der Protokollierung einer Betriebsratssitzung beauftragen darf, gibt es nicht. Dennoch wird in der Regel ein*e Schriftführer*in aus den eigenen Reihen des Betriebsrats beauftragt. Am besten ernennen Sie einen Betriebsratskollegen oder eine Betriebsratskollegin zur Schriftführung, der bzw. die für die gesamte Protokollführung verantwortlich ist. Das geht nur durch einen ordentlichen Beschluss, nicht per Bestimmung durch den oder die Vorsitzenden.

Der oder die Schriftführer*in muss jedoch nicht zwingend aus den eigenen Reihen des Betriebsrats kommen. Der Betriebsrat hat bei Erforderlichkeit auch einen Anspruch auf die Überlassung von Büropersonal (§ 40 Abs. 2 BetrVG). Dieses untersteht bei der Schriftführung den gleichen Verschwiegenheitspflichten wie die Betriebsratsmitglieder. Häufig wird zusätzlich noch eine zweite Person als stellvertretende*r Schriftführer*in beauftragt.

Dennoch gilt bei der Übertragung der Schriftführung zu beachten, dass allein die oder der Vorsitzende verantwortlich für das ordnungsgemäße Verfassen des Protokolls ist.

Was gehört in das Protokoll?

Die ordnungsgemäße Protokollführung sieht bei der Niederschrift einer Betriebsratssitzung mindestens das Datum, den Wortlaut der Beschlüsse und die Stimmenmehrheit, mit der diese gefasst werden, vor. Dabei ist auch die jeweilige Anzahl der Ja- und Nein-Stimmen anzugeben. Handelt es sich um eine namentliche Abstimmung, muss darüber hinaus angegeben werden, wie jedes Betriebsratsmitglied abgestimmt hat. Zusätzlich gehört in ein ordentlich geführtes Protokoll:

  • die Tagesordnung,
  • der Verlauf der Verhandlung, die einem Beschluss vorangeht (mindestens zusammengefasst).

Zusätzlich verlangt das Gesetz eine Anwesenheitsliste, die dem Protokoll beizufügen ist und in die sich alle Teilnehmer*innen eigenhändig einzutragen haben. Neben den teilnehmenden Betriebsrats- und Ersatzmitgliedern haben sich hier auch alle anderen Teilnehmer*innen, wie die Jugend- und Auszubildendenvertretung, die Schwerbehindertenvertretung oder der*die Arbeitgeber*in, einzutragen. Außerdem ist zur besseren Identifizierung die Angabe eines Datums notwendig. Die Eintragung von Beginn und Ende der Sitzung ist zwar zweckmäßig, aber nicht unbedingt erforderlich.

Da das Protokoll häufig als Beweis bei arbeitsgerichtlichen Verfahren verwendet wird, empfehlen wir Ihnen jegliche Sitzungsniederschrift möglichst ausführlich zu fassen, um Argumente und Erwägungen auch später vor dem Arbeitsgericht noch nachvollziehen zu können.

Einwände der Mitglieder gegen die Sitzungsniederschrift müssen unverzüglich und schriftlich erfolgen. Sie sind der Niederschrift beizufügen. Das gilt auch für Einwände von Außenstehenden (Vertreter*innen des Arbeitgebers bzw. der Arbeitgeberin oder einer Gewerkschaft), die Auszüge des Protokolls nach ihrer Sitzungsteilnahme erhalten haben.

Beispielhafte Struktur für die Protokollführung

Über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus gibt es einige Punkte, welche sinnvollerweise in das Protokoll aufgenommen werden sollten. Ein beispielhafter Aufbau für ein Protokoll bei der Betriebsratssitzung sieht vor:

  • Datum und Uhrzeit – Beginn und Ende der Sitzung
  • Thema der Sitzung
  • Ausgangssituation (Situationsbeschreibung) in Stichworten. Gibt es hierfür schriftliche Unterlagen und Dokumente, werden diese beigefügt
  • Informationen, Zahlen, Fakten, die von den Betriebsratsmitgliedern zusätzlich genannt werden
  • Meinungsäußerungen sowie Diskussionsbeiträge, die als wichtig erachtet werden
  • Wortlaut von Anträgen, sofern diese bereits in der Diskussion gestellt werden
  • Arbeitsaufträge (To-do-Liste) mit Benennung des Verantwortlichen und Termine für Erledigung
  • Unterzeichnung durch den oder die Schriftführer*in

Wer darf das Protokoll einsehen?

Zunächst haben alle amtierenden Betriebsratsmitglieder ein Recht darauf, das Protokoll einer Betriebsratssitzung einzusehen (§ 34 Abs. 3 BetrVG). Dies soll sicherstellen, dass sich alle Betriebsratsmitglieder, unabhängig von deren Funktion, über die Vorgänge im Betriebsrat informieren können. Das Einsichtsrecht besteht „jederzeit“. Es bedarf also keiner Begründung oder des Vorliegens eines besonderen Interesses. Eine Aushändigung von Abschriften der Sitzungsniederschrift an die Betriebsratsmitglieder oder die übrigen Sitzungsteilnehmer ist dabei jedoch nicht vorgeschrieben. Es ist aber üblich, den Teilnehmer*innen das Protokoll in digitaler Form zur Verfügung zu stellen.

Unter gewissen Umständen haben auch die Ersatzmitglieder das Einsichtsrecht auf die Sitzungsniederschrift. Dies gilt, wenn sie entweder bereits endgültig in den Betriebsrat nachgerückt sind (und somit kein Ersatzmitglied mehr sind) oder wenn sie das Protokoll für die zu erwartende Betriebsratsarbeit benötigen.

Haben der Arbeitgeber bzw. die Arbeitgeberin oder der*die Beauftragte der Gewerkschaft an der Sitzung teilgenommen, ist auch Ihnen ein Auszug aus dem Protokoll auszuhändigen. Hierbei betrifft dies jedoch nur die Tagesordnungspunkte, welche auch die jeweiligen Parteien betreffen. Ein Einsichtsrecht auf alle Aspekte des Protokolls besteht nicht. Wer von diesen Teilnehmer*innen Einwände gegen das Protokoll hat, kann diese unverzüglich schriftlich erheben. Die Einwände werden dann dem Protokoll beigefügt.

Weitere Hinweise über die Protokollführung im Betriebsrat

  • Ein Protokoll darf nach der Unterzeichnung nicht geändert werden (auch keine Notizen auf dem Original!). Bei Fehlern ist es komplett neu zu verfassen und neu zu unterschreiben.
  • Personen, die seitens des Arbeitgebers oder der Gewerkschaft anwesend sind, haben keinen Anspruch darauf, eine Schreibkraft zur eigenen Protokollierung mitzubringen.
  • Eine Frist für das Verfassen des Protokolls ist gesetzlich nicht vorgegeben. Sie kann aber Gegenstand der Geschäftsordnung sein.
  • Eine Aufbewahrungsfrist ist ebenfalls nicht gesetzlich vorgeschrieben

Die wichtigsten Infos zur Protokollführung erfahren Sie in unseren Poko-Seminaren

Die Betriebsratssitzungen sind ein wesentlicher Bestandteil der Betriebsratsarbeit und sollten deshalb immer vollumfänglich rechtssicher abgehalten werden. Damit im Falle einer arbeitsgerichtlichen Klage alle Beschlüsse des Betriebsrats nachvollziehbar sind, ist die ordnungsgemäße Protokollführung das A und O. Hierfür sollten Sie als Betriebsratsmitglied über die Ansprüche der Schriftführung informiert sein. Im Seminar Protokoll- und Schriftführung des Betriebsrats I – mit Laptop  vermitteln Ihnen unsere Expert*innen die wichtigsten Grundsätze eines rechtssicheren Protokolls und koppeln dieses Wissen direkt an praktische Übungen am PC. Darüber hinaus haben Sie auch die Möglichkeit, sich dank unserem Seminar Protokoll- und Schriftführung des Betriebsrats – Kompakt Ihr Wissenspaket in komprimierter Form mitzunehmen.

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Der Erlass und die Protokollierung von Beschlüssen zählt zu den organisatorischen Herausforderungen der Betriebsratsarbeit. Dabei sind Formalien, Fristen und Inhalte weitestgehend gesetzlich vorgegeben. Insbesondere die Umsetzung digitaler Sitzungs- und Beschlussvarianten erfordert umfassende Kenntnisse der gesetzlichen Vorgaben sowie der aktuellen arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung.

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Protokoll- und Schriftführung des Betriebsrats - Kompakt

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Bei der Niederschrift von Beschlüssen kommt es neben den Formalien häufig auf gute Formulierungen an, um den Arbeitgeber zu überzeugen. Viele Fehler können nachfolgend nicht mehr korrigiert oder behoben werden. Sie müssen daher genau wissen, wann und in welcher Form etwas rechtsbeständig festgehalten werden muss.

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Protokoll- und Schriftführung des Betriebsrats II - mit Laptop

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