Asset Deal

Was ist ein Asset-Deal?

Ganz grundsätzlich bedeutet Asset-Deal: Verkauf von Vermögensgegenständen (Assets).

Bei einem Unternehmensverkauf kann es sich entweder um eine große Menge von Einzelübertragungen (Asset-Deal) oder um einen Rechtskauf handeln (Share-Deal).

Gegenstand eines Kaufvertrags können entweder Sachen (§ 433 BGB) oder Rechte (§ 453 Abs. 1 BGB) sein.  Übertragbare Rechte sind zum Beispiel Pfandrechte oder Besitzrechte.

Bei einem Asset Deal kommt es zu mehreren einzelnen Übertragungen, der Verkauf des Unternehmens vollzieht sich also durch den Erwerb sämtlicher Sach- bzw. Wirtschaftsgüter. Dies können Grundstücke, Gebäude, Maschinen, Büromobiliar aber auch Rechte sein.

Wichtig ist eigentlich nur, dass jede Sache für sich allein übertragen wird, da Sachgemeinschaften nicht übertragen werden können.

Warum ist ein Asset-Deal für ein Unternehmen interessant?

Bei einem Asset Deals kauft der Käufer das gesamte der Gesellschaft gehörende Vermögen und lässt sich die Wirtschaftsgüter einzeln übertragen. Hierdurch hat der Käufer die Möglichkeit jedes erworbene Gut genau „unter die Lupe zu nehmen“, er weiß also, welche potenziellen Verpflichtungen auf ihn zukommen und kann sich gezielt von denen trennen, die ihm schaden können.

Bei einem Asset-Deal haftete grundsätzlich der Verkäufer für die im Unternehmen begründeten Verpflichtungen.

Beim Share-Deal ist das anders, dort haftet der Erwerber. Steht das gekaufte Unternehmen in der Insolvenz, muss der Käufer die Insolvenz beantragen. Dies macht den Share-Deal in wirtschaftlich kritischen Situationen unattraktiv.

Steckt ein Unternehmen also in einer finanziellen Krise, bietet sich ein Asset-Deal an, ist die Situation am Markt einwandfrei, sollte der Share-Deal Vorzug haben.

Schaut man sich außerdem im direkten Vergleich die Kaufverträge beider Deals an, stellt man fest, dass der Share-Deal eine deutlich schlankere Version darstellt. Verständlich, wenn bei einem Asset-Deal alle Güter einzeln festgehalten werden müssen.

Für den Betriebsrat ist wichtig zu wissen, dass der Arbeitgeber im Falle einer Betriebsänderung versuchen soll mit dem Betriebsrat einen Interessenausgleich zu verhandeln. Kommt hier ein Ausgleich nicht zustande, ist zunächst die Einigungsstelle anzurufen. Nach herrschender Auffassung kann der Betriebsrat die Umsetzung einer geplanten Betriebsänderung vor Abschluss des Interessenausgleichs mittels einer einstweiligen Verfügung untersagen lassen.

siehe auch: Share-Deal, Betriebsänderung, Mitbestimmungsrecht, Betriebsübergang