JAV Kündigungsschutz: Welche Regeln gelten?

Für die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung bestehen besondere Kündigungsschutzbestimmungen. Konkret bedeutet das, dass euer Arbeitgeber die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht behindern und schon gar nicht verhindern darf (§§ 63 Abs. 2 Satz 2, 20 Abs. 1 Satz 1 BetrVG), indem einem (amtierenden oder kandidierendem) Mitglied gekündigt wird.

Der Arbeitgeber darf die Wahl auch nicht beeinflussen, weder durch das Versprechen von Vorteilen noch durch die Androhung von Nachteilen. Im Fall eines Verstoßes begeht er eine Straftat und riskiert eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Strafrechtlich verfolgt wird er aber nur auf Antrag (u.a.) eures Betriebsrats, eures Wahlvorstands oder einer bei euch im Betrieb vertretenen Gewerkschaft (§ 119 Abs. 2 BetrVG).

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Besonderer Kündigungsschutz für Kandidat*innen der JAV

Als Kandidat*in für die Wahl eurer Jugend- und Auszubildendenvertretung, oder aber auch als Mitglied, seid ihr vom Gesetz besonders gegen Kündigungen eures Arbeitgebers geschützt.

Folgende Regelungen gelten als Kandidat*in der JAV:

  • Erweiterter Kündigungsschutz: Der erweiterte Kündigungsschutz beginnt für Kandidatinnen und Kandidaten bereits mit der Aufstellung ihrer Kandidatur und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Wenn sie gewählt werden, setzt sich der Schutz während ihrer Amtszeit fort.
  • Schutz vor Benachteiligung: Kandidatinnen und Kandidaten dürfen aufgrund ihrer Kandidatur für die JAV nicht benachteiligt werden. Dies schließt insbesondere Kündigungen ein, die aufgrund ihrer Kandidatur erfolgen.
  • Zustimmung des Betriebsrats: Wie bei JAV-Mitgliedern ist auch bei Kandidat*innen der JAV für eine ordentliche Kündigung die Zustimmung des Betriebsrats erforderlich. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist ebenfalls die Zustimmung des Betriebsrats notwendig, oder es muss eine Zustimmungserklärung des Arbeitsgerichts eingeholt werden.
  • Anhörung des Betriebsrats: Vor der Kündigung eines oder einer JAV-Kandidat*in muss der Betriebsrat angehört werden. Ohne eine solche Anhörung ist die Kündigung unwirksam.
  • Dauer des Kündigungsschutzes: Der Kündigungsschutz für Kandidatinnen und Kandidaten ist zeitlich begrenzt und endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses, es sei denn, die Person wird in die JAV gewählt. Auch bis sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses kann der Arbeitgeber euch zwar keine ordentliche Kündigung aussprechen; für eine außerordentliche Kündigung braucht er aber ab Bekanntgabe des Wahlergebnisses nicht mehr die Zustimmung eures Betriebsrats (§ 15 Abs. 3 Satz 2 Kündigungsschutzgesetz).

Auch als Mitglied des Wahlvorstands genießt ihr vom Zeitpunkt eurer Bestellung an diesen besonderen Kündigungsschutz (§ 15 Abs. 3 Kündigungsschutzgesetz).

 

Kündigungsschutzbestimmungen für Mitglieder der JAV

Seid ihr erfolgreich und werdet in die Jugend- und Auszubildendenvertretung gewählt, gelten noch weitere besondere Kündigungsschutzbestimmungen.

 

1. Erweiterter Kündigungsschutz: Mitglieder der JAV genießen während ihrer Amtszeit sowie ein Jahr danach einen erweiterten Kündigungsschutz. Dies bedeutet, dass sie nur aus wichtigen Gründen, die nichts mit ihrer Tätigkeit in der JAV zu tun haben, gekündigt werden können.

2. Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrats: Eine ordentliche Kündigung eines JAV-Mitglieds ist nur mit vorheriger Zustimmung des Betriebsrats möglich. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

3. Außerordentliche Kündigung: Für eine außerordentliche Kündigung, also eine fristlose Kündigung aus schwerwiegendem Grund, benötigt der Arbeitgeber ebenfalls die Zustimmung des Betriebsrats. Ist die Zustimmung nicht gegeben und das Arbeitsgericht ersetzt diese auch nicht, ist die Kündigung unwirksam. Eine außerordentliche Kündigung kann zum Beispiel bei Vertragsbruch, wiederholtem pflichtwidrigem Verhalten oder wegen einer Straftat (z.B. Diebstahl) ausgesprochen werden. 

4. Anhörung des Betriebsrats: Vor jeder Kündigung, sei es ordentlich oder außerordentlich, muss der Betriebsrat angehört werden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschrift ist die Kündigung unwirksam.

5. Besonderer Schutz bei Auszubildenden: Bei Auszubildenden, die Mitglieder der JAV sind, ist zusätzlich zu beachten, dass eine Kündigung nach der Probezeit nur aus schwerwiegendem Grund möglich ist.

6. Beendigung der Ausbildung: Der Kündigungsschutz gilt nicht automatisch immer bei Beendigung der Ausbildungszeit, es sei denn, es liegt ein Übernahmeangebot oder ein entsprechender Tarifvertrag vor.

7. Ersatzmitglieder der JAV: Auch Mitglieder, die als Ersatz für ein anderes Mitglied nachgerückt sind, profitieren von den gleichen Vorteilen. Das gilt aber nur, wenn dieses Ersatzmitglied in irgendeiner Art tätig war (an Sitzungen teilgenommen oder ähnlich nachweisbare Aufgaben vollbracht hat).

 

Wie ist der Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis als Mitglied der JAV geregelt?

Vorab ist gesagt: Traut euch und werft euren Hut in den Ring! Wenn ihr noch in der Ausbildung seid, winkt im Fall eurer Wahl nämlich zusätzlich ein Anspruch auf Übernahme in ein Arbeitsverhältnis. Gemäß § 78a BetrVG haben Mitglieder der JAV, die sich in der Ausbildung befinden, unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Übernahme in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis nach Abschluss ihrer Ausbildung.

Diese Voraussetzungen beinhalten, dass

  1. die Abschlussprüfung erfolgreich bestanden wurde,
  2. das Mitglied nicht länger als drei Monate vor dem Ende der Ausbildungszeit schriftlich um Übernahme gebeten hat und
  3. der Arbeitgeber nicht bis spätestens einen Monat vor Beendigung der Ausbildungszeit schriftlich mitteilt, dass eine Übernahme nicht möglich ist.

Nur mit substanziellen Begründungen kann ein Arbeitnehmer die Übernahme ablehnen.

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