Sind Dienstpläne mitbestimmungspflichtig?

 

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Und wenn ja, wo endet die Mitbestimmung und was kann der Betriebsrat tun, wenn der Arbeitgeber die Mitbestimmung verletzt?

Will der Arbeitgeber die Arbeitszeit seiner Arbeitnehmer durch einen Dienstplan regeln, braucht er hierfür die Zustimmung des Betriebsrats. Und zwar für jeden Dienstplan. Dies verlangt das Gesetz in § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.

Will der Arbeitgeber hiervon abweichen, so kann er dies allenfalls im Rahmen einer Betriebsvereinbarung, in der die Grundsätze der Dienstplanung geregelt werden. Dies dürfte für Viele nichts Neues sein.

Doch was passiert, wenn sich der Betriebsrat mit seiner Entscheidung mal viel Zeit lässt, der Arbeitgeber es aber eilig hat? Hier stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber berechtigt ist, dem Betriebsrat eine Frist zu setzen, bei deren Verstreichen er von einer Zustimmung ausgehen kann. Nein, sagt das LAG Mecklenburg-Vorpommern in einer Entscheidung vom 10.11.2015 Az. 2 TaBVGa 5/15. Äußert sich der Betriebsrat nicht zum Dienstplanentwurf des Arbeitgebers, so kann hieraus nicht auf eine stillschweigende Zustimmung geschlossen werden.

Auf der anderen Seite hat der Betriebsrat aber keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber die Dienstpläne erst dann veröffentlicht, wenn der Betriebsrat seine Zustimmung erteilt hat.

Der Arbeitgeber sollte in diesem Fall die Dienstpläne aber als Entwurf kennzeichnen oder auf die fehlende Zustimmung des Betriebsrats hinweisen. Problematisch wird die Sache jedoch dann, wenn der Arbeitgeber trotz der fehlenden Zustimmung des Betriebsrats oder falls diese durch eine Einigungsstelle ersetzt wurde, die Arbeitskraft seiner Arbeitnehmer entsprechend dem veröffentlichten Dienstplanentwurf entgegennimmt.

In diesem Fall verletzt der Arbeitgeber nämlich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Doch welche Möglichkeiten hat der Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber beharrlich die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats verletzt?

Im konkreten Fall beantragte der Betriebsrat eine Unterlassungsverfügung gegen den Arbeitgeber dahingehend, dass dieser es zu unterlassen hat, Arbeitszeiten per Dienstplan anzuweisen, sofern der Betriebsrat diesem nicht zugestimmt hat oder die verweigerte Zustimmung durch die Einigungsstelle ersetzt wurde. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern gab dem Antrag des Betriebsrats statt.

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