AT-Angestellter

Wer ist AT-Angestellter?

AT-Angestellte sind Mitarbeiter, die Kraft ihrer Tätigkeit außertariflich (also „AT“) beschäftigt sind und somit nicht oder nicht in vollem Umfang unter den einschlägigen Tarifvertrag fallen. Hiervon abzugrenzen sind die leitenden Angestellten (z. B. Prokuristen, Personalleiter oder Generalbevollmächtigte), die per Gesetz (§ 5 III BetrVG) definiert sind.

Wer AT-Angestellter ist, richtet sich also danach, ob in dem entsprechenden Betrieb ein Tarifvertrag besteht, und ob das Gehalt eines Beschäftigten die Vergütung der höchsten Tarifgruppe wesentlich übersteigt. Wer leitender Angestellter ist, bestimmt sich hingegen nach dem Gesetz.

Umstritten ist, inwieweit die Entlohnung der AT-Mitarbeiter dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 I Nr. 10 BetrVG unterliegt. Zumindest die Entscheidung, ob die Gehälter der AT-Beschäftigten erhöht werden sollen, ist mitbestimmungsfrei, soweit die betrieblichen Entlohnungsgrundsätze dadurch nicht verändert werden.

In vielen Fällen werden leitende Angestellte übertariflich bezahlt, weshalb sie zugleich auch AT-Beschäftigte sind. Zwingend ist dies jedoch nicht. Reine AT-Angestellte sind, anders als leitende Angestellte, an die Betriebsvereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber gebunden.

siehe auch: betriebliche Lohngestaltung, leitender Angestellter, Tarifvertrag