Geschlecht in der Minderheit (Geschlechterquote)

§ 15 Abs. 2 BetrVG bestimmt, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, wenn dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht.

Darauf ist z.B. im Fall des Nachrückens eines Ersatzmitglieds im Verhinderungsfall eines Betriebsratsmitglieds gem. § 25 Abs. 2 BetrVG zu achten.

Aber gerade im Rahmen von Betriebsratswahlen hat der Wahlvorstand im Wahlausschreiben auf das zahlenmäßige Verhältnis des Minderheitsgeschlechts i.S.d. § 15 Abs. 2 BetrVG sowie auf die auf das Geschlecht in der Minderheit entfallenden Mindestsitze hinzuweisen (§ 3 Abs. 2 Nr. 4 und 5 WO). Sofern diese Angaben im Wahlausschreiben fehlerhaft sind, kann dies zu einer Wahlanfechtung führen.

Wie sich die Anzahl der Mindestsitze für das Minderheitsgeschlecht bestimmt, ist in § 5 WOgeregelt.

In einem ersten Schritt hat der Wahlvorstand festzustellen, welches Geschlecht im Betrieb in der Minderheit ist. Dies ist dasjenige Geschlecht, welches am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens durch weniger Angehörige seines Geschlechts im Betrieb vertreten ist als das andere Geschlecht.

Entscheidend ist dabei also, ob sie am Tag des Erlasses des Wahlausschreibens tatsächlich dem Betrieb angehören. Danach eintretende Veränderungen in der zahlenmäßigen Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs sind dann ohne Belang.

Bei der Ermittlung der Zahl der Angehörigen des Minderheitsgeschlechts sind sowohl die Wahlberechtigten (§ 7 BetrVG), als auch die noch nicht wahlberechtigten jugendlichen Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Darüber hinaus sind auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten und Arbeitnehmer mit Telearbeitsplatz hinzuzuzählen.

In einem zweiten Schritt erfolgt dann die Ermittlung der Mindestsitzzahl für das Geschlecht in der Minderheit nach den Grundsätzen der Verhältniswahl, sogenanntes d’Hondtsches Höchstzahlensystem, vgl. § 5 WO.

Beispiel:

In einem Betrieb sind 137 Arbeitnehmer beschäftigt, davon 42 Männer und 95 Frauen. Gemäß § 9 BetrVG besteht der Betriebsrat aus 7 Mitgliedern:

 

42 Männer

Höchstzahl

95 Frauen

Höchstzahl

: 1

42

: 1

95

: 2

21

: 2

47,5

: 3

14

: 3

31,67

: 4

10,5

: 4

23,75

: 5

8,4

: 5

19

: 6

7

: 6

15,83

 

Auf das Minderheitengeschlecht (Männer) entfallen 2 Höchstzahlen (42 und 21). Die Männer als Minderheitsgeschlecht erhalten somit mindestens 2 Sitze im Betriebsrat.

Besonderheit: Falls beide Geschlechter tatsächlich gleich viele Angehörige im Betrieb haben, entfällt die Berechnung der Mindestsitzzahl, da es in diesem Fall kein vom Wahlvorstand festzustellendes Minderheitsgeschlecht gibt.

Sofern die wählbaren Arbeitnehmerinnen oder Arbeitsnehmer des Minderheitsgeschlechts nicht zur Übernahme des Betriebsratsamts bereit sind, so sind die freien Sitze des Minderheitsgeschlechts mit gewählten Arbeitnehmern/-innen des anderen Geschlechts zu besetzen.

Warum das alles?

Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 BetrVG soll die Gleichstellung von Männern und Frauen sein. Vorstellung des Gesetzgebers ist es, dass der Betriebsrat, der mit den beruflichen Alltagsproblemen des Minderheitsgeschlechts unmittelbar konfrontiert ist, eine Schlüsselfunktion bei der Beseitigung von Nachteilen und der Durchsetzung der Gleichstellung von Frauen und Männern einnehmen soll.