Mitwirkungsrechte des Betriebsrats

Die Mitwirkungsrechte gehören zu den Beteiligungsrechten des Betriebsrats und gliedern sich in das Auskunfts-, Anhörungs-, und Beratungsrecht des Betriebsrats.

Vereinfacht gesagt dienen sie der Beratung und der Mitsprache bei der Ausgestaltung der Arbeitsbedingungen.

 

In Abgrenzung zu den echten Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats (z.B. § 87 BetVG), die vereinfacht gesagt durch das Vetorecht und das Recht auf gemeinsame Entscheidung der (gleichberechtigten) Mitentscheidung und Mitgestaltung der Arbeitsbedingungen mit dem Arbeitgeber dienen, stellt die Mitwirkung eine schwächere Beteiligungsform dar.

 

Zu den einzelnen Mitwirkungsrechten:

 

Auskunfts-/Informations-/Unterrichtungsrecht:

Ein solches begründet die einseitige Verpflichtung des Arbeitgebers, den Betriebsrat von der beabsichtigten Maßnahme zu unterrichten, z.B. §§ 105 BetrVG, 85 Abs. 3, 90 Abs. 1 S. 1 BetrVG.

Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG muss der Arbeitgeber den Betriebsrat nahezu über alle den Betrieb betreffende Umstände rechtzeitig und umfassend unterrichten. Dieser Anspruch des Betriebsrats auf Unterrichtung erstreckt sich auf alle Informationen, die der Betriebsrat benötigt, um seine Aufgaben wahrnehmen zu können.

Das Unterrichtungsrecht ist die Vorstufe zu den weitergehenden Beteiligungsrechten des Betriebsrats.

Der Betriebsrat soll auch in die Lage versetzt werden, überhaupt prüfen zu können, ob sich für ihn eine gesetzliche Aufgabe ergibt.

 

 

Anhörungsrecht:

Nachdem der Arbeitgeber den Betriebsrat informiert hat, hat er den Betriebsrat anzuhören. Dem Betriebsrat stehen daraufhin unterschiedliche Reaktionsmöglichkeiten zur Verfügung, wie beispielweise das Widerspruchsrecht, § 102 Abs. 1, Abs. 3 BetrVG. Der Arbeitgeber hat sich - sofern er sich entsprechend äußert - mit dessen Vorbringen auseinanderzusetzen (gegenseitige Informationen).

 

Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Wenn der Arbeitgeber dem Anhörungserfordernis einmal nachgekommen ist, muss er sich nicht nach der Meinung des Betriebsrats richten. Er kann die Kündigung trotz eines Widerspruchs des Betriebsrats aussprechen.

 

 

Beratungs- und Vorschlagsrecht:

Beratungsrechte sind stärker als Informationsrechte. Im Fall eines Beratungsrechts muss der Arbeitgeber auch hier zunächst über die Angelegenheit informiert haben, die Angelegenheit mit dem Betriebsrat erörtern und die Meinung des Betriebsrats einholen. In einem zweiten Schritt hat er die in der Erörterung gesammelten wechselseitigen Argumente und Positionen gegeneinander abzuwägen.

Die Beratungsrechte finden sich beispielweise in §§ 90 Abs. 2, 92 Abs. 1 S. 2 BetrVG. 96 Abs. 1 S. 2 BetrVG.

Zum Teil formuliert das Gesetz Vorschlagsrechte des Betriebsrats. Mit diesen Vorschlägen hat sich der Arbeitgeber ernsthaft zu beschäftigen, z.B. 92 Abs. 2 BetrVG.

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