Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz

 

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Der Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz gehören zu den wesentlichen Aufgabenfeldern, bei denen der Betriebsrat ein Mitspracherecht hat. Die Paragrafen §§ 87 und 88 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) bilden hierfür den rechtlichen Rahmen. In diesem Beitrag erklären wir, welche Themen konkret betroffen sind.

Bei Anliegen rund um den betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutz ist der Betriebsrat gefragt, sein Wissen gezielt einzubringen. Die Betriebsrat-Seminare des Poko-Instituts vermitteln praxisnahes Wissen rund um den Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz im Unternehmen. Wir bieten informative Betriebsrats-Seminare wahlweise an einem unserer Seminar-Standorte  oder digital als Betriebsrat-Webinar an. In unseren Inhouse-Schulungen vermitteln wir Ihnen praktisches Know-how darüber hinaus direkt in Ihrem Betrieb – individuell auf Ihr Unternehmen zugeschnitten.

Seminar: Arbeits- und Gesundheitsschutz I

 

Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz: Das Wichtigste in Kürze

  • Definition: Der Arbeits- und Gesundheitsschutz umfasst alle Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsgefahren, Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten. Ziel ist die Aufrechterhaltung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfelds für alle Beschäftigten.
  • Mitbestimmungsrecht (§ 87 BetrVG): Der Betriebsrat hat ein Mitbestimmungsrecht bei allen Schutzmaßnahmen, bei denen der Arbeitgeber Handlungsspielraum hat – etwa bei der Auswahl konkreter Maßnahmen zur Belastungsreduktion.
  • Freiwillige Maßnahmen (§ 88 BetrVG): Schutzmaßnahmen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen (z. B. Massagen, Sportangebote), können in freiwilligen Betriebsvereinbarungen geregelt werden.
  • Grenzen der Mitbestimmung: Ist eine Maßnahme gesetzlich genau vorgeschrieben – z. B. ein festgelegter Sicherheitsabstand – entfällt das Mitbestimmungsrecht.
  • Rolle des Betriebsrats: Der Betriebsrat wirkt bei Gefährdungsbeurteilungen, Schulungen, ergonomischer Arbeitsplatzgestaltung und der Auswahl von Fachkräften für Arbeitssicherheit aktiv mit.
Seminar: Arbeits- und Gesundheitsschutz - Fresh up

 

Was ist Arbeits- und Gesundheitsschutz?

Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz umfassen alle Maßnahmen, die darauf abzielen, die Sicherheit, Gesundheit und das Wohlbefinden der Beschäftigten am Arbeitsplatz zu sichern. In der Praxis reicht das Spektrum hierbei von der ergonomischen Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen über die Vermeidung psychischer Belastungen bis hin zur Bereitstellung von persönlicher Schutzausrüstung.

Im Zusammenhang mit der Mitbestimmung durch den Betriebsrat spricht man in diesem Kontext auch von sogenannten „sozialen Angelegenheiten“. Gemeint sind damit Bereiche, in denen das Betriebsverfassungsgesetz dem Betriebsrat ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht einräumt.

Rechtliche Grundlagen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz

Der Arbeits- und Gesundheitsschutz wird in Deutschland durch mehrere Gesetze geregelt. Zu den zentralen Regelwerken gehören:

Diese rechtlichen Regelungen geben den gesetzlichen Rahmen vor, innerhalb dessen der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen umsetzen muss und innerhalb dessen der Betriebsrat mitbestimmen kann, wenn es um die konkrete Ausgestaltung geht.

Mitbestimmungspflichtiger Gesundheitsschutz nach § 87 BetrVG

Ein mitbestimmungspflichtiger Gesundheitsschutz liegt dann vor, wenn der Arbeitgeber gesetzlich zu Schutzmaßnahmen verpflichtet ist, ihm aber ein Handlungsspielraum bei der Umsetzung bleibt. In solchen Fällen kann der Betriebsrat eine Regelung erzwingen, sollte es zu keiner Einigung kommen.

Beispiel: Wenn die gesetzliche Vorschrift vorsieht, dass Belastungen im Büro zu reduzieren sind, kann der Betriebsrat mitbestimmen, ob dies durch höhenverstellbare Schreibtische, veränderte Arbeitszeiten oder Rückzugsräume erfolgt.

Freiwilliger Gesundheitsschutz nach § 88 BetrVG

Im Gegensatz dazu regelt § 88 BetrVG die freiwilligen Betriebsvereinbarungen. Hier geht es um zusätzliche Schutzmaßnahmen, die über die gesetzlichen Anforderungen hinausgehen. Solche Maßnahmen unterliegen aber keiner erzwingbaren Mitbestimmung.

Ein Beispiel für freiwilligen Gesundheitsschutz wäre eine wöchentliche Nackenmassage oder der Zugang zu gesundem Kantinenessen. In diesen Fällen können Arbeitgeber und Betriebsrat eine Vereinbarung treffen.

Grenzen der Mitbestimmung des Betriebsrats im Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz

Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats im Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz endet dort, wo der Gesetzgeber oder eine Unfallverhütungsvorschrift keine Entscheidungsspielräume mehr zulassen. Ist eine Maßnahme exakt vorgeschrieben – etwa ein verbindlicher Sicherheitsabstand bei bestimmten Maschinen –, besteht kein Handlungsspielraum für den Arbeitgeber. Damit entfällt auch die Mitbestimmung durch den Betriebsrat.

Mitbestimmung setzt voraus, dass es verschiedene gleichwertige Möglichkeiten gibt, ein arbeitsschutzrechtliches Ziel zu erreichen: Nur wenn der Arbeitgeber unter mehreren geeigneten Maßnahmen wählen kann, darf der Betriebsrat mitentscheiden.

Mitbestimmungsrechte wahrnehmen mit den Schulungen des Poko-Instituts

Betriebsräte haben vielfältige Möglichkeiten, den betrieblichen Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz aktiv mitzugestalten. Sie können im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung Vorschläge einbringen, bei der Auswahl von Maßnahmen mitentscheiden und auf die Umsetzung achten. Auch die Mitwirkung bei der Auswahl der Fachkraft für Arbeitssicherheit fällt in diesen Aufgabenbereich.

Die Betriebsrat-Seminare zum Arbeits- und Gesundheitsschutz von Poko vermitteln Ihnen praxisnahes Wissen, um kompetent und handlungssicher bei Entscheidungsprozessen im betrieblichen Arbeitsschutz und Gesundheitsschutz mitzuwirken. Ob in Präsenz an einem der vielen Seminar-Standorte, online als interaktives Betriebsrat-Webinar oder maßgeschneiderte Inhouse-Schulung direkt vor Ort bei Ihnen im Unternehmen – die Inhalte unserer informativen Seminare sind auf anwendbare Situationen im betrieblichen Alltag ausgerichtet, die Ihre Handlungskompetenz fördern.

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