Überwachungspflicht des Betriebsrats - was ist das?

 

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Als Teil der Betriebsratsarbeit zählen auch Überwachungsaufgaben (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Das bedeutet, dass der Betriebsrat das Recht hat, Unterlagen und Aufzeichnungen des Arbeitgebers einzusehen. Das soll dem Betriebsrat ermöglichen zu überprüfen, dass der Arbeitgeber die Arbeitnehmerrechte und geltenden Sicherheits- und Gesundheitsvorschriften einhält.

Überwachungspflicht und -aufgabe des Betriebsrats

Nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG soll der Betriebsrat darüber wachen, dass alle zugunsten der Arbeitnehmer*innen geltenden Schutzvorschriften umgesetzt und tatsächlich eingehalten werden. Zu den Schutzvorschriften in diesem Sinne gehören sämtliche Rechtsvorschriften, die sich zugunsten der Arbeitnehmer*innen des Betriebs auswirken können.

Dazu gehören:

  • Einhaltung der Gesetze und Tarifverträge: Der Betriebsrat hat die Aufgabe sicherzustellen, dass der Arbeitgeber die geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen einhält. Dazu gehört die Überwachung von Arbeitszeiten, Arbeitsbedingungen, Gehaltszahlungen und anderen arbeitsrechtlichen Vorschriften.
  • Arbeitsschutz: Der Betriebsrat muss auf die Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften achten, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer*innen zu gewährleisten. Er kann beispielsweise Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeitsumfelds oder der Arbeitsbedingungen vorschlagen.
  • Mitbestimmung bei personellen Maßnahmen: Der Betriebsrat hat ein Mitspracherecht bei personellen Angelegenheiten wie Einstellungen, Kündigungen, Versetzungen und Eingruppierungen von Mitarbeitenden. Er überwacht diese Prozesse und kann gegebenenfalls Einspruch erheben.
  • Datenschutz: Der Betriebsrat muss sicherstellen, dass Datenschutzvorschriften eingehalten werden und Arbeitnehmerrechte in Bezug auf personenbezogene Daten gewahrt bleiben.

Die Überwachungsaufgabe erstreckt sich auf sämtliche Rechtsvorschriften, die zugunsten der Arbeitnehmer*innen anzuwenden sind (BAG 19.10.1999 – 1 ABR 75/98). Die dem Betriebsrat vom Gesetzgeber zugewiesene allgemeine Überwachungsaufgabe ist grundlegend für die Betriebsratsarbeit und vom Betriebsrat durchgängig wahrzunehmen, auch unabhängig davon, ob in einer Angelegenheit konkrete Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte bestehen.

Für den Betriebsrat kommen somit viele Themen zusammen, zu denen die Mitglieder entsprechend geschult sein müssen. Poko bietet hier in allen Themenbereichen die passenden Seminare und Schulungen an. So können Mitglieder des Betriebsrats sich die fehlenden Kenntnisse einholen – vor Ort im eigenen Betrieb, an einem schönen Schulungsort oder auch als Webinar. 

Überwachung der Arbeitszeit durch den Betriebsrat

Die Schutzbestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) gehören mit zu den Anliegen, die im Kontrollbereich des Betriebsrats liegen. Der Betriebsrat prüft also sowohl die Einhaltung der Ruhezeiten gemäß §5 ArbZG als auch die Einhaltung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit nach §3 ArbZG. Im Rahmen dessen muss der Betriebsrat also die Informationen zum Anfang und Ende der Arbeitszeiten jede*r Arbeitnehmer*in erhalten (BAG1 ABR 13/02).

Auch wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer*innen auf Basis einer Vertrauensarbeitszeit arbeiten, darf der Betriebsrat die Einhaltung von Ruhezeiten und Wochenhöchstarbeitszeiten kontrollieren (BAG 13.9.2022 - 1 ABR 22/21).  Arbeitnehmer*innen dürfen flexibel innerhalb der Vertrauensarbeitszeit arbeiten, müssen jedoch dabei die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes beachten. Der Betriebsrat kann also vom Arbeitgeber Auskunft über folgende Details zur Arbeitszeit verlangen:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit
  • Über- und Unterstunden gegenüber der wöchentlichen Arbeitszeit
  • Sonn- und Feiertagsstunden.

Zusätzlich hat der Betriebsrat das Recht, unabhängig von der Zustimmung des Arbeitgebers die Arbeitsplätze der Angestellten aufzusuchen. Dies dient der direkten Beobachtung und ist Teil seiner allgemeinen Überwachungsaufgaben, wie ein Urteil des BAG vom 13. Juni 1989 (1 ABR 4/88) bestätigt.

Überwachungspflicht des Betriebsrats bei Arbeitsverträgen

Arbeitsverträge sind anders als beispielswiese Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht explizit genannt. Ein Überwachungsrecht hat der Betriebsrat in diesem Bereich daher auch nur eingeschränkt. So kann er nicht die individuelle Vertragsgestaltung zwischen Arbeitgeber und dem bzw. der einzelnen Arbeitnehmer*in und deren Einhaltung kontrollieren.

Der Betriebsrat kann jedoch vom Arbeitgeber die Vorlage, also eine Musterversion der Arbeitsverträge, verlangen und die darin enthaltenen Bestimmungen auf ihre rechtliche Zulässigkeit prüfen. Insbesondere kommt eine Überprüfung der Klauseln auf ihre Vereinbarkeit mit dem Recht der allgemeinen Geschäftsbedingungen in Betracht.

Wie weit geht das Kontrollrecht des Betriebsrats?

Die Überwachungsaufgabe des Betriebsrats ist beschränkt auf eine Rechtskontrolle. Der Betriebsrat darf dagegen keine Zweckmäßigkeitsprüfung anstellen. Er muss im Rahmen der Wahrnehmung seiner Überwachungsaufgaben außerdem stets das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber beachten.

Es ist für die Wahrnehmung der Überwachungsaufgabe ebenfalls irrelevant, ob dem Betriebsrat eine konkrete Verletzung von Schutzvorschriften bekannt ist. Er darf auch vorbeugend tätig werden und beispielsweise ohne Darlegung eines konkreten Verstoßes Betriebsbegehungen durchführen oder die Arbeitsplätze der Mitarbeiter*innen aufsuchen. Neben routinemäßigen Kontrollen kann der Betriebsrat außerdem Überwachungsschwerpunkte festlegen, wenn er diese beispielsweise aufgrund konkreter Maßnahmen des Arbeitgebers für erforderlich hält.

Wie sollte sich der Betriebsrat bei einem festgestellten Verstoß verhalten?

Wenn der Betriebsrat einen Verstoß gegen eine zugunsten der Arbeitnehmenden geltende Schutzvorschrift feststellt, hat er die Pflicht, den Arbeitgeber zunächst darauf hinzuweisen und ihn zur Abhilfe aufzufordern. Kommt der Arbeitgeber dem nicht nach, sollte der Betriebsrat seinen Hinweis wiederholen und gleichzeitig deutlich machen, dass rechtliche Schritte drohen, wenn der Arbeitgeber weiter untätig bleibt.

Wird im Betrieb gegen Arbeitsschutzvorschriften, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, verstoßen und weigert sich der Arbeitgeber hartnäckig, diesen Verstoß abzustellen, so ist der Betriebsrat berechtigt und ggf. sogar verpflichtet, die zuständigen Aufsichtsbehörden zu informieren (z. B. das Gewerbeaufsichtsamt oder den Träger der Unfallversicherung). Zunächst ist aber natürlich immer eine innerbetriebliche Lösung anzustreben.

Achtung: Der Betriebsrat darf keinesfalls selbst in die Unternehmensführung eingreifen oder erkannte Verstöße eigenmächtig abstellen. Er hat gegenüber dem Arbeitgeber in der Regel auch kein eigenes gerichtlich durchsetzbares Abhilferecht, es sei denn es geht um mit dem Arbeitgeber vereinbarte Betriebsvereinbarungen oder Regelungsabreden, in denen sich der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat unmittelbar verpflichtet hat.

Der Betriebsrat muss bei festgestellten Verstößen auch die oder den betroffenen Arbeitnehmer*in informieren. Individuelle Ansprüche der einzelnen Arbeitnehmer*innen können dann nur diese gerichtlich durchsetzen, z. B. die Unterlassung oder Durchführung der entsprechenden Regelung.

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