Arbeitnehmer wünschen sich mehr Familienfreundlichkeit

730x300 - Frau arbeitet, Kind sitzt auf ihrem Schoß

Der Fachkräftemangel zwingt Unternehmen zu neuen Strategien. Und trotz stagnierender Produktionserwartungen, planen viele Betriebe mehr Personal einzustellen. Denn der Renteneintritt der „Babyboomer“ wird den Fachkräftemangel noch verstärken. Großes  Augenmerk muss daher auf die Personalplanung unter Berücksichtigung von Wünschen und Erwartungen der Arbeitnehmer gelegt werden.

Die Vereinbarkeit von Beruf und Familie ist heutzutage ein zentrales Anliegen vieler Beschäftigter. Daher können Unternehmen, die familienfreundliche Maßnahmen ergreifen, nicht nur ihre Mitarbeiterzufriedenheit und -bindung erhöhen, sondern sich auch als attraktive Arbeitgeber positionieren. Wichtiger denn je, nicht nur im Hinblick auf den Fachkräftemangel.

Was kann Ihr Unternehmen also tun, um familienfreundlicher zu werden? Und welche Mitbestimmungsrechte haben Sie als Betriebsrat überhaupt? Wie gelingt es Ihnen aus den Maßnahmen eine Win-win-Situation mit vielen Synergien für beide Seiten zu machen – Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Nachfolgend finden Sie eine Auswahl an sinnvollen Maßnahmen.

Attraktive Arbeitszeitmodelle

Flexible Arbeitszeitmodelle zählen zu den effektivsten Tools, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu fördern. Modelle wie Gleitzeit, Teilzeit und Jobsharing ermöglichen es den Mitarbeitern, ihre Arbeitszeit an ihre familiären Bedürfnisse anzupassen.

  • Gleitzeit: Der Arbeitstag kann flexibel begonnen und beendet werden, solange die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit eingehalten wird.
  • Teilzeit: Möglichkeit, die Arbeitsstunden zu reduzieren, was besonders für Eltern mit kleinen Kindern von Vorteil ist.
  • Jobsharing: Hier teilen sich zwei oder mehr Mitarbeiter eine Vollzeitstelle, was eine bessere Work-Life-Balance ermöglicht.

Als Betriebsrat haben Sie gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) ein Mitbestimmungsrecht bei der Gestaltung von Arbeitszeitmodellen. Machen Sie davon Gebrauch, um die bestmöglichen Lösungen für die Kollegen zu finden.

Hybrides Arbeiten

Hybrides Arbeiten, also die Kombination von Büro- und Heimarbeit, ist eine weitere Maßnahme, um die Familienfreundlichkeit zu fördern. Durch die Möglichkeit, teilweise von zu Hause aus zu arbeiten, lassen sich die Arbeitszeiten flexibler gestalten und z. B. die Betreuung von Kindern besser organisieren.

Ihre Mitbestimmungsrechte erstrecken sich auch auf die Einführung und Ausgestaltung von Homeoffice-Regelungen, wie in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG festgelegt. Sie als Betriebsrat sollten sicherstellen, dass die Bedingungen für das hybride Arbeiten klar geregelt sind (z. B. durch eine Betriebsvereinbarung) und die Interessen der Mitarbeiter berücksichtigt werden.

Betriebskita

Eine betriebliche Kindertagesstätte (Kita) bietet Eltern enorme Vorteile. Die Kinderbetreuung kann in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz stattfinden, was den Stress und die Zeit für den täglichen Arbeitsweg reduziert.

Die Einrichtung einer Betriebskita erfordert sorgfältige Planung und die Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat, der gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei sozialen Angelegenheiten, einschließlich der betrieblichen Kinderbetreuung, hat. Als Arbeitnehmervertreter können dabei unterstützen, die Bedürfnisse der Mitarbeiter zu ermitteln und sicherzustellen, dass die Kita den Anforderungen der Eltern entspricht.

Möglichkeit des Sonderurlaubs bei Krankheit des Kindes

Wer kennt das nicht auch: Kleine Kinder sind ständig krank, müssten betreut werden und die Anzahl der gesetzlichen Kinderkrankentage ist knapp. Sonderurlaub bei Krankheit des Kinden, gewährt vom Arbeitgeber, kommt daher sehr gelegen. Nach § 45 SGB V haben gesetzlich krankenversicherte Eltern Anspruch auf bis zu 10 Arbeitstage pro Jahr und Elternteil, um ein krankes Kind zu betreuen, bei Alleinerziehenden sind es bis zu 20 Tage. Unternehmen können über diese gesetzlichen Vorgaben hinausgehen und zusätzliche Freistellungsmöglichkeiten anbieten.

Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung von Regelungen zum Sonderurlaub und eine faire Gestaltung.

Voll bezahlte Elternzeit

Das geplante Gesetz zur Familienstartzeit lässt derzeit noch auf sich warten. Die Initiative des Familienministeriums, Vätern bzw. Partnerinnen der Mutter nach der Geburt eine bezahlte Auszeit zu ermöglichen, stagniert gerade. Eine Herausforderung für Familien, denn mit der Elternzeit und dem Elterngeld müssen Eltern auf einen Teil des Einkommens verzichten. Viele Unternehmen gehen daher eigene Wege und bieten eine mehrwöchige bezahlte Familienzeit bei vollem Lohnausgleich an. Sie stocken das Elterngeld auf die vollen, regulären Bezüge auf. Und das teilweise sogar unabhängig von Geschlecht und Familienkonstellation. Natürlich muss das finanziert werden können, ist andererseits aber eine gute Antwort auf eine bessere Vereinbarkeit von Beruf und Familie sowie den Wandel der Arbeitsnormen und Chancengleichheit.

Fazit

Das Wohlbefinden der Mitarbeiter wird zunehmend Schlüssel zum Unternehmenserfolg und beide Betriebspartner müssen nicht nur als Wirtschaftsakteure, sondern auch als soziale Innovatoren agieren. Familienfreundliche Maßnahmen sind für Unternehmen nicht nur ein Instrument zur Mitarbeiterbindung und -gewinnung, sondern auch ein Zeichen für gesellschaftliche Verantwortung.

Nur gemeinsam mit Ihnen, können die bestmöglichen Lösungen für die Mitarbeiter gefunden und die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte gewahrt werden.