Betrieblicher Umweltschutz - eine Aufgabe für den Betriebsrat?!

Auch wenn Veränderungen schwerfallen, legen immer mehr Verbraucher Wert auf nachhaltig produzierte Produkte. Ein „grünes Image“ ist zu einem zentralen Wettbewerbsvorteil in vielen Branchen geworden. Und spätestens mit Beginn des Krieges in der Ukraine wurden Politik und Unternehmen zum Umdenken gezwungen. Wo kann Energie eingespart werden? Wie gehen wir mit der Rohstoffknappheit um? Welche erneuerbaren Energiequellen können genutzt werden? Umweltschutz ist damit lange nicht mehr nur Thema von ambitionierten Klimaaktivisten, sondern relevant für jeden - ob Privatperson oder Großkonzern.

§ 80 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG nennt die Förderung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes und des betrieblichen Umweltschutzes als allgemeine Aufgabe des Betriebsrates.

Und auch Sie als Betriebsrat geht das Thema etwas an. Vom Gesetzgeber sind Sie dazu aufgefordert, Einfluss auf die umweltschützende Gestaltung der betrieblichen Abläufe zu nehmen.

Wie können Sie als Betriebsrat diese Aufgabe konkret umsetzen?

Sie können bei Ihrem Arbeitgeber auf Umweltschutzmaßnahmen hinwirken.

Hier nur einige Beispiele:

  • Ersetzen von alten Glühbirnen durch LEDs
  • Ausschalten von nicht benötigten Elektrogeräten
  • Nutzung von Filterkaffe oder Vollautomaten (statt Kapselmaschinen)
  • Inbetriebnahme einer Solar- und/oder einer PV-Anlage auf dem Betriebsgelände
  • Abfallvermeidung und Trennung anfallender Abfälle
  • Einführung von Job-Tickets oder Förderung von Job-Rädern
  • Wechsel zu einem Grün-/Ökostrom-Anbieter

Welche Pflichten hat der Arbeitgeber?

Der Arbeitgeber hat Sie als Betriebsrat bei allen Fragen rund um den betrieblichen Umweltschutz hinzuzuziehen. Des Weiteren muss er Ihnen alle den Umweltschutz betreffenden Auflagen und Anordnungen der zuständigen Stellen unverzüglich mitteilen. Der Arbeitgeber muss dem Betriebsrat die Niederschriften über Untersuchungen, Besichtigungen und Besprechungen, zu denen er hinzuzuziehen ist, aushändigen.

Arbeitgeber von Betrieben, die Auflagen zum Immissions-, Gewässer- und Strahlenschutz sowie beim Gefahrguttransport zu erfüllen haben, haben darüber hinaus die Pflicht, Immissionsschutzbeauftragte (§ 53 BlmSchG), Störfallbeauftragte (§ 58 b BlmSchG), Gewässerschutzbeauftragte (§ 21a WHG), Gefahrgutbeauftragte (§ 1 GbV) oder Strahlenschutzbeauftragte (§§ 30 Abs. 2 StrSchV) zu bestellen. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat vor der Bestellung sowohl des/der Immissionsschutzbeauftragten als auch des/der Störfallbeauftragten zu unterrichten und ihn/sie über die ihm/ihr obliegenden Aufgaben aufzuklären. Gleiches gilt bei Veränderungen im Aufgabenbereich des/der Immissionsschutzbeauftragten und bei dessen/deren Abberufung (§§ 55 Abs. 1a, 58c BImSchG).

Wie kann ein Unternehmen die Umwelt nachhaltig schützen?

Mit Hilfe eines Umweltmanagementsystems lässt sich der betriebliche Umweltschutz strukturiert durchführen. Hier sind die Zertifizierungen ISO 14001 oder EMAS (= Eco Management and Audit Scheme) zu nennen.

Setzen Sie sich für den betrieblichen Umweltschutz im Unternehmen ein! Leisten Sie einen Beitrag zum Umweltschutz, zum Gesundheitsschutz der Belegschaft und gleichzeitig zur Kostenersparnis und Wettbewerbsfähigkeit Ihres Unternehmens!

Wir unterstützen Sie bei dieser wichtigen Aufgabe!

Seminartipp:

Betrieblicher Umweltschutz
Klimaschutz - zentrales Zukunftsthema der Unternehmen