Änderungskündigung: Definition und Beteiligung des Betriebsrats

Die Änderungskündigung ist eine besondere Form der Kündigung. Laut § 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) spricht dabei der Arbeitgeber eine Kündigung aus, verbunden mit dem Angebot, das Arbeitsverhältnis zu veränderten Bedingungen fortzusetzen.

Diese Maßnahme wird eingesetzt, wenn Arbeitnehmende nicht mehr unter den bisherigen vertraglichen Konditionen weiterbeschäftigt werden können oder sollen. Die Änderungskündigung ist nur erlaubt, wenn sie sozial gerechtfertigt ist.

Stehen im Unternehmen strukturelle Anpassungen an, etwa im Zusammenhang mit Kündigungen, ist fundiertes Wissen für Betriebsräte essenziell. Die Poko-Betriebsrat-Seminare unterstützen Sie dabei, Ihre Mitbestimmungsrechte als Betriebsrat gezielt wahrzunehmen. Unsere praxisnahen Inhouse-Schulungen vermitteln das notwendige Know-how individuell zugeschnitten auf Ihren Betrieb.

Seminar: Direktionsrecht, Versetzung und Änderungskündigung

 

Reaktionsmöglichkeiten der Beschäftigten auf eine Änderungskündigung

Arbeitnehmende haben bei Erhalt einer Änderungskündigung drei rechtssichere Möglichkeiten, zu reagieren:

  1. Unbedingte Annahme: Die vorgeschlagenen Änderungen werden akzeptiert, das Arbeitsverhältnis wird zu den neuen Bedingungen fortgesetzt.
  2. Ablehnung mit Klage: Das Angebot wird abgelehnt und Kündigungsschutzklage erhoben. Wird die Kündigung vom Gericht als unwirksam beurteilt, bleibt das Arbeitsverhältnis zu den alten Bedingungen bestehen.
  3. Annahme unter Vorbehalt mit Klage: Das Angebot wird innerhalb von drei Wochen unter Vorbehalt angenommen. Zeitgleich wird Kündigungsschutzklage eingereicht. Führt das Verfahren zum Erfolg, gelten die bisherigen Bedingungen fort. Andernfalls treten die neuen Konditionen dauerhaft in Kraft. Diese Option ist insbesondere dann empfehlenswert, wenn Betroffene die Kündigung nicht sofort hinnehmen, aber auch nicht riskieren wollen, ihre Stelle vollständig zu verlieren.

Welche Reaktion im Einzelfall sinnvoll ist, hängt von den konkreten Umständen und den Erfolgsaussichten einer Klage ab. Betriebsräte können hier eine wichtige beratende Rolle einnehmen und Beschäftigte bei der Entscheidungsfindung unterstützen.

Änderungskündigung bei besonderem Kündigungsschutz

Einige Beschäftigte stehen unter besonderem Kündigungsschutz. Dieser ist gesetzlich verankert und schränkt die Möglichkeit einer Kündigung, auch einer Änderungskündigung, erheblich ein. Personen mit besonderem Schutz dürfen nur unter engen Voraussetzungen gekündigt werden, teilweise nur mit Zustimmung einer zuständigen Stelle. Dazu zählen:

Die Zugehörigkeit zu einer dieser Gruppen wirkt sich erheblich auf das Verfahren und die rechtliche Bewertung einer Kündigung aus. Gerade in solchen Fällen ist es für Betriebsräte wichtig, über diese Schutzmechanismen genau informiert zu sein, um wirksam reagieren zu können.

Beteiligung des Betriebsrats bei der Änderungskündigung

Bei jeder geplanten Kündigung, so auch bei einer Änderungskündigung, muss der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG angehört werden. Dazu gehört auch, dass der Arbeitgeber dem Betriebsrat die relevanten personenbezogenen Daten wie Alter, Familienstand und Dauer der Betriebszugehörigkeit des oder der Betroffenen mitteilt. Vor allem ist der Grund für die geplante Maßnahme detailliert darzulegen. Allgemeine Aussagen wie „wegen Pflichtverletzung“ reichen dabei nicht aus. Der Betriebsrat muss die Möglichkeit haben, die tatsächlichen Kündigungsgründe sachgerecht zu prüfen.

Erfolgt die Anhörung nicht ordnungsgemäß oder unterbleibt sie ganz, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam. Die Beteiligung gilt unabhängig davon, ob eine sofortige Kündigung oder nicht sofortige Kündigung ausgesprochen wird.

Fristen für Reaktion und Widerspruch bei einer Änderungskündigung

Bei einer außerordentlichen, also sofortigen, Kündigung hat der Betriebsrat drei Kalendertage Zeit, um Bedenken gegen die Maßnahme zu äußern. Diese Bedenken müssen schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber formuliert werden, sie haben jedoch keine rechtlich bindende Wirkung.

Im Fall einer ordentlichen Kündigung, das heißt, wenn das Arbeitsverhältnis fristgerecht beendet wird, beträgt die Widerspruchsfrist eine Woche. Innerhalb dieser Frist kann der Betriebsrat der Kündigung schriftlich widersprechen, solange einer der in § 102 Abs. 3 BetrVG genannten Gründe vorliegt – etwa, wenn die Kündigung sozial ungerechtfertigt erscheint oder eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz im Unternehmen möglich wäre.

Wird fristgerecht und begründet Widerspruch eingelegt, hat der Beschäftigte während des Kündigungsschutzprozesses einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung. Zudem kann ein berechtigter Widerspruch dazu führen, dass die ausgesprochene Kündigung als unwirksam eingestuft wird – dies gilt auch im Falle einer Änderungskündigung. Daher kommt dem Betriebsrat im Zusammenhang mit Änderungskündigungen eine wichtige Rolle als Kontrollinstanz und Schutzorgan für die Interessen der Belegschaft zu.

Mit Poko-Seminaren gut vorbereitet auf Änderungskündigungen

Eine Änderungskündigung stellt Betriebsräte vor besondere Herausforderungen – sowohl rechtlich als auch kommunikativ. Umso wichtiger ist es, die Mitbestimmungsrechte gezielt wahrzunehmen, frühzeitig informiert zu sein und die Interessen der Beschäftigten wirksam zu vertreten. Wer vorbereitet in Gespräche mit dem Arbeitgeber geht, kann Veränderungsprozesse aktiv mitgestalten.

Die Schulungsangebote für Betriebsräte von Poko vermitteln Ihnen das notwendige Praxiswissen rund um Kündigungsschutz und Änderungskündigungen wahlweise als Präsenzseminar an einem der Poko-Seminarorte oder als maßgeschneiderte Inhouse-Schulung direkt in Ihrem Betrieb. So können Sie im Falle einer Änderungskündigung schnell und kompetent reagieren.