Die Elternzeit ist im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt, das allen Arbeitnehmern einen Anspruch auf eine unbezahlte Freistellung für die Betreuung und Erziehung ihres Kindes gewährt (unter bestimmten Voraussetzungen gilt dies auch bei Pflege- oder Enkelkindern). Obwohl im gleichen Gesetz geregelt, haben Elternzeit und Elterngeld außer einigen gemeinsamen Voraussetzungen nichts miteinander zu tun. Elterngeld ist eine staatliche Leistung an Eltern, die nach der Geburt ihres Kindes nicht oder nicht in Vollzeit arbeiten. Der Anspruch auf Elterngeld setzt keine Elternzeit, ja nicht einmal ein Arbeitsverhältnis voraus. Es ist ein rein sozialrechtliches Thema.
Der Anspruch besteht grundsätzlich bis zum dritten Geburtstag des Kindes. Da die Zeit der Mutterschutzfristen nach dem MuSchG die Zeiten nicht verlängern, kann man (für die Mutter des Kindes) nicht automatische sagen, dass die Dauer drei Jahre beträgt. Durch eine Änderung des Gesetzes 2014 wurden jedoch die Möglichkeiten, die Elternzeit flexibel zu gestalten, deutlich verbessert. So ist es jetzt ohne Zustimmung des Arbeitgebers möglich, einen Anteil von bis zu zwei Jahren auf einen späteren Zeitpunkt zu verschieben, höchstens jedoch bis zum achten Geburtstag des Kindes. Auf diese Weise lässt sich zum Beispiel eine erneute Elternzeit während der Einschulung realisieren. Außerdem erhöht dies deutlich die Flexibilität bei weiteren Kindern, die noch während der Elternzeit für das erste Kind zur Welt kommen. So kann bei mehreren Kindern leichter eine durchgehende Elternzeit realisiert werden und es gehen keine Zeiten „verloren“. Wird die Elternzeit jedoch innerhalb der ersten drei Lebensjahre des Kindes beansprucht, muss der Arbeitnehmer sich für die ersten zwei Jahre der Elternzeit festlegen und dem Arbeitgeber mitteilen, für welche Zeiträume innerhalb der nächsten zwei Jahre Elternzeit genommen werden soll (und ggf. für welche Zeiten nicht). So kann der Arbeitgeber besser planen.
Doch darin erschöpfen sich die Möglichkeiten noch nicht, denn das BEEG gewährt auch die Möglichkeit zur sogenannten Elternteilzeit. Ein weit verbreitetes Missverständnis besteht nämlich darin, dass die Elternzeit ausschließlich als vollständige Freistellung angesehen wird. Tatsächlich aber besteht die Möglichkeit in einem Umfang zwischen 15 und 30 Stunden pro Woche beim eigenen Arbeitgeber weiter zu arbeiten. Hierauf besteht ein Rechtsanspruch, den der Arbeitgeber nur sehr schwer zurückweisen kann. Allerdings sollte man die Absicht, während der Elternzeit in Teilzeit weiterzuarbeiten, so früh wie möglich mit dem Arbeitgeber besprechen, damit sich dieser darauf einrichten kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn man erst einmal ganz zu Hause bleiben möchte und dann später mit verringerter Stundenzahl zurückkehren möchte. Hat nämlich ein Arbeitnehmer erst einmal nur die Elternzeit (ohne die Elternteilzeit) beansprucht und hat der Arbeitgeber daraufhin die Stelle vertretungsweise neu besetzt, kann der Arbeitgeber den Elternteilzeitantrag zurückweisen.
Auch wenn es sicherlich einiger Planung bedarf, bietet die Elternteilzeit viele Möglichkeiten, gerade jetzt mit der neuen Möglichkeit, bis zu zwei Jahre auf später zu verschieben. Außerdem besteht die Möglichkeit, dass beide Elternteile gleichzeitig Elternzeit bzw. Elternteilzeit nehmen, um sich gemeinsam um den Nachwuchs zu kümmern.