Leiharbeitnehmer

In unserem Blog wurde schon sehr oft über die sogenannten Leiharbeitnehmer „gesprochen“ bzw. das ein oder andere Urteil erwähnt. Doch was sind eigentlich Leiharbeitnehmer und was ist das besondere an ihnen?

 

Als Betriebsrat ist es wichtig, die in der täglichen Praxis anfallenden Begriffe genau zu kennen, um im Zweifel richtig zu handeln.
Anhand der oben aufgeführten Grafik werden die Rechtsbeziehungen zwischen Verleiher, Entleiher und Leiharbeitnehmer hoffentlich ein wenig deutlicher.

Wann liegt also ein Leiharbeitsverhältnis vor?
„Ein Leiharbeitsverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer mit seiner Zustimmung von dem Arbeitgeber (Verleiher), der mit ihm im eigenen Namen einen Arbeitsvertrag geschlossen hat, an einen anderen Arbeitgeber (Entleiher) zur Erbringung von Arbeitsleistung überlassen (ausgeliehen) wird. I.d.R. bedarf der Verleiher einer bes. Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung.“
(Quelle: Gabler Verlag (Herausgeber), Gabler Wirtschaftslexikon, Stichwort: Leiharbeitsverhältnis, online im Internet: https://wirtschaftslexikon.gabler.de/definition/leiharbeitsverhaeltnis-40014)

In den meisten Fällen handelt es sich bei den Leiharbeitsverhältnissen um sogenannte unechte Leiharbeitsverhältnisse. Diese liegen vor, wenn der Arbeitnehmer von vornherein zum Zwecke der Arbeitsleistung bei Dritten eingestellt wird.
Ein echtes Leiharbeitsverhältnis liegt dagegen vor, wenn der Arbeitnehmer nur vorübergehend ausgeliehen werden soll und dies ausdrücklich im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. Der Arbeitnehmer erbringt die vertraglich geschuldete Leistung im Betrieb des Arbeitgebers. Allerdings kann es erforderlich sein, dass die Arbeitsleistung in einem anderen Betrieb erbracht wird, z.B. Montageleistung.
Die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung ist durch das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt.
Dem Verleiher obliegen grundsätzlich alle Arbeitgeberpflichten. Dazu gehört insbesondere die Lohnzahlung und die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Für viele Entleiher ein nicht unwesentlicher Punkt sich durchaus mal für einen Leiharbeitnehmer zu interessieren.
Der Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) ist dagegen verpflichtet, seine Arbeitsleistung beim Entleiher zu erbringen. Er unterliegt dem Weisungsrecht (Direktionsrecht) des Entleihers.

Betriebsverfassungsrechtlich ist zu beachten, dass die Leiharbeitnehmer im Betrieb des Entleihers nicht in den Betriebsrat gewählt werden können. Dennoch sind sie wahlberechtigt, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden.
Bei der Anzahl der freizustellenden Betriebsratsmitglieder zählen die Leiharbeitnehmer nach derzeitiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Beschluss vom 22. 10. 2003 – 7 ABR 3/03) nicht mit. In der Literatur wird hierzu sehr häufig eine andere Meinung vertreten. Dies führte in der Vergangheit zu einigen Rechtstreitigkeitigkeiten, da offensichtlich verkannt wurde, dass in der Praxis die Rechtsprechung maßgeblich ist und nicht die diversen Literaturmeinungen. Dies sollte der Betriebsrat dringend beachten.
Vor der Übernahme eines Leiharbeitnehmers ist der Betriebsrat des Entleiherbetriebes gem. § 99 BetrVG zu beteiligen.
Interessant ist auch die Entscheidungen:
Beschluss des LAG Berlin-Brandenburg v. 19.12.2012 Az. 4 TaBV 1163/12
Beschluss v. 22.08.2012 4 BV 2/12