Ramadan: Was Arbeitgeber wissen müssen

Der islamische Fastenmonat Ramadan findet in diesem Jahr vom 23. März bis 21. April statt. Für Muslime ist der Ramadan eine der fünf Säulen ihrer Religion. Während dieser Zeit ist Essen und Trinken nur nach Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang erlaubt.

Laut Zentralrat der Muslime halten sich von den rund 4,5 Millionen Muslimen rund die Hälfte an das Fasten. Während dieser Zeit sind die Beschäftigten häufig nicht so leistungsfähig. In körperlich anstrengenden Berufsfeldern, kann es daher sein, dass sie nicht in der Lage sind, schwere Arbeit zu verrichten.

Ist Fasten ungesund?

Die Initiative Gesundheit und Arbeit hat zu dem Thema eine Broschüre veröffentlicht. Das Fasten an sich sei zwar per se nicht ungesund. Der lange Verzicht auf Flüssigkeit kann aber besonders zu Beginn des Ramadans Kreislaufprobleme, Konzentrationsschwierigkeiten und Erschöpfung verursachen.

Können Arbeitgeber das Fasten verbieten?

Das Fasten darf der Arbeitgeber grundsätzlich nicht verbieten. Der Ramadan darf aber nicht den Betriebsablauf stören, weil der/die Arbeitnehmende bestimmte Aufgaben nicht ausüben kann. D. h. die Glaubensfreiheit kann hier u. U. mit der Arbeitspflicht kollidieren.

Ein Glaubenskonflikt des Beschäftigten wird von Gerichten in der Regel nicht in Frage gestellt. Und sogar eine Abmahnung oder gar personenbedingte Kündigung kommen nicht in Betracht, wenn der Grund für die Leistungsminderung nur vorübergehend ist. Das BAG hat hat hierzu bereits für die Religionsfreiheit entschieden. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Arbeitgeber für die Zeit andere Tätigkeiten hat, die der/die Mitarbeiter*in erledigen kann.

Das bedeutet also, dass jedes Unternehmen eine eigene Lösung finden muss, damit einerseits die Arbeitspflicht eingehalten werden und andererseits das Fasten praktiziert werden kann.

Was ist möglich?

  • Vorübergehende andere Aufgaben – leichtere Tätigkeiten
  • Verschiebung der Arbeitszeiten
  • Überstundenabbau
  • Temporäre Teilzeit
  • Einsatz anderer Mitarbeiter*innen oder Leiharbeitnehmer*innen
  • Jahresurlaub nehmen
  • Unbezahlter Urlaub

In kleineren Betrieben sind diese Maßnahmen teilweise schwierig umzusetzen. Die Personaldecke gibt vieles nicht her. Und was für den gläubigen Muslim vorteilhaft ist, kann dazu führen, dass sich Andersgläubige benachteiligt fühlen.

Es empfiehlt sich daher ein früher Dialog mit allen Beschäftigten, um die Wünsche und Möglichkeiten aller rechtzeitig abzuklären. Nicht-Muslime dürfen natürlich auch nicht benachteiligt werden. Übernehmen sie während des Ramadans zusätzliche Aufgaben für fastende Kolleg*innen, können sie dafür vielleicht an anderer Stelle Begünstigungen erhalten (z. B. Urlaub rund um Weihnachten oder an Brückentagen).

Gegenseitige Rücksichtnahme kann nur erwartet werden, wenn offen kommuniziert und auch informiert wird. Vielen Nicht-Muslimen fehlt auch das Wissen über den Ramadan. Es bietet sich daher an, alle Beschäftigten umfassend und wertschätzend über den Fastenmonat und seine möglichen Konsequenzen zu informieren.

Letztendlich wird Ihr Unternehmen durch gelebte interkulturelle Kompetenz auch interessanter für potenzielle Mitarbeitende.