Der Fall:
Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmer*innen. Entsprechend wäre ein siebenköpfiger Betriebsrat zu wählen (§ 9 BetrVG). Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten hingegen nur drei Beschäftigte und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hält die Betriebsratswahl für nichtig und begehrt vom Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung.
Die Lösung:
Der Antrag der Arbeitgeberin hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Betriebsratswahl ist wirksam.
Denn es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden.
Hinweis für die Praxis:
Eine begrüßenswerte Entscheidung, die endlich Rechtssicherheit schafft. Denn es ist auch nach dem Willen des Gesetzgebers besser für die Belegschaft, einen „kleineren“ Betriebsrat zu haben als gar keinen.