Betriebsratswahl bei zu wenig Bewerbern?

BAG Erfurt, Beschluss vom 24.04.2024 - 7 ABR 26/23

Der Fall:

Die Arbeitgeberin ist Trägerin einer Klinik mit in der Regel 170 beschäftigten Arbeitnehmer*innen. Entsprechend wäre ein siebenköpfiger Betriebsrat zu wählen (§ 9 BetrVG). Bei der im Frühjahr 2022 eingeleiteten Betriebsratswahl kandidierten hingegen nur drei Beschäftigte und es wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hält die Betriebsratswahl für nichtig und begehrt vom Arbeitsgericht eine entsprechende Feststellung.

Die Lösung:

Der Antrag der Arbeitgeberin hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Die Betriebsratswahl ist wirksam.

Denn es steht der Wahl eines Betriebsrats nicht entgegen, wenn sich nicht genügend Bewerber für das Betriebsratsamt finden.

  • Das folgt vor allem aus § 1 Abs. 1 S. 1 BetrVG, wonach es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, dass in Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmenden, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden.
  • Bei der Betriebsratsgröße ist in der Konstellation von weniger Kandidat*innen als zu besetzenden Betriebsratssitzen auf die (jeweils) nächstniedrigere Stufe des § 9 BetrVG so lange zurückzugehen, bis die Zahl von Bewerber*innen für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

 

Hinweis für die Praxis:

Eine begrüßenswerte Entscheidung, die endlich Rechtssicherheit schafft. Denn es ist auch nach dem Willen des Gesetzgebers besser für die Belegschaft, einen „kleineren“ Betriebsrat zu haben als gar keinen.