Der Fall:
Ein Arbeitgeber und der elfköpfige Betriebsrat streiten um die richtige Eingruppierung einer Mitarbeiterin nach Haustarifvertrag, die als Assistenz des Betriebsrats insbesondere die Organisation des Büros und die Öffentlichkeitsarbeit wahrnahm. Im März 2021 bat die Arbeitgeberin den Betriebsrat um die Zustimmung zur Einstellung dieser Mitarbeiterin sowie um deren Eingruppierung in die Gehaltsgruppe E. Der Betriebsrat stimmte der Einstellung zu, widersprach jedoch der Eingruppierung mit der Begründung, zutreffend sei eine Eingruppierung in die Gehaltsgruppe F. An der Beschlussfassung des Betriebsrats nahmen 9 von 11 Betriebsratsmitglieder teil. 2 Betriebsratsmitglieder fehlten unentschuldigt. Die vom Betriebsratsvorsitzenden an die Mitglieder des Betriebsrats übersandte Tagesordnung sah insoweit lediglich die Tagesordnungspunkte
vor, ohne die Einstellung und Eingruppierung der Mitarbeiterin konkret zu benennen.
Der Arbeitgeber meint, die Zustimmung des Betriebsrats zur beabsichtigten Eingruppierung der Assistentin gelte als erteilt, da der Betriebsrat innerhalb der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 BetrVG keinen wirksamen Beschluss gefasst habe.
Die Lösung:
Das Arbeitsgericht stellte fest, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin B in die Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrags gemäß § 99 Abs. 3 S. 2 BetrVG als erteilt gelte. Auf die Beschwerde des Betriebsrats änderte das LAG den Beschluss des ArbG ab, ersetzte jedoch im Ergebnis die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin B in die Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrags. Das LAG tenorierte wie folgt:
„Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Erfurt vom 10.11.2021 …abgeändert und unter Abweisung des Antrags im Übrigen die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin … in die Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrags … ersetzt.
1. Das LAG meint, die Arbeitnehmerin B sei in Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrags zutreffend eingruppiert und teilt die Bedenken des Betriebsrats insoweit nicht.
2. ABER: Anders als das Arbeitsgericht geht das LAG davon aus, dass die Zustimmung des Betriebsrats zur Eingruppierung der Arbeitnehmerin in die Gehaltsgruppe E des Haustarifvertrags nicht als erteilt gilt.
Deshalb: Der Beschluss des Betriebsrats war als ordnungsgemäß anzusehen. Er erfolgte binnen der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 S. 1 BetrVG und war entgegen der Auffassung des ArbG auch ansonsten wirksam.
Hinweis für die Praxis:
Das Besondere an dem Fall ist, dass das LAG die neuere, aber nicht unumstrittene, Rechtsprechung des BAG (endlich) umsetzt.
Das LAG Thüringen folgt nun (auch) dieser geänderten Rechtsprechung des BAG.