Der Fall:
Der 1959 geborene Kläger war seit März 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2018 schlossen die Parteien einen Vertrag über Altersteilzeit im Blockmodell, wonach sich der Kläger seit Oktober 2022 in der Passivphase befindet.
Im April 2023 zahlte die Beklagte an ihre aktiv beschäftigten Mitarbeiter*innen, auch an diejenigen, die noch in der Arbeitsphase der Altersteilzeit standen, eine Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1.250 €. Der Kläger meint, er habe unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch Anspruch auf die Prämie.
Die Lösung:
Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.
Hinweis für die Praxis:
Die Entscheidung ist auch aus anderen Gründen richtig! Bei Altersteilzeit im Blockmodell wird in der Freistellungsphase das Guthaben verbraucht, welches der/die Beschäftigte in der Arbeitsphase aufgebaut hat. Bei der Berechnung der Jahressonderzahlung bzw. des Weihnachtsgelds ist u. U. auch ein unterjähriger Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase ratierlich zu berücksichtigen.