Keine Inflationsausgleichsprämie in der Passivphase des Altersteilzeitverhältnisses

LAG Bremen, Beschluss vom 17.05.2024 - 14 SLa 26/24

Der Fall:

Der 1959 geborene Kläger war seit März 1983 bei der Beklagten beschäftigt. Im Jahr 2018 schlossen die Parteien einen Vertrag über Altersteilzeit im Blockmodell, wonach sich der Kläger seit Oktober 2022 in der Passivphase befindet.

Im April 2023 zahlte die Beklagte an ihre aktiv beschäftigten Mitarbeiter*innen, auch an diejenigen, die noch in der Arbeitsphase der Altersteilzeit standen, eine Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 1.250 €. Der Kläger meint, er habe unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch Anspruch auf die Prämie.

Die Lösung:

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.

  • Zahlt der Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er entsprechend dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzung für diese Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmende von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht.
  • Arbeitnehmende werden dann nicht unzulässig benachteiligt, wenn nach dem Zweck der Leistung Gründe vorliegen, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, ihnen die anderen Arbeitnehmenden gewährten Leistungen vorzuenthalten.
  • Die Beklagte hatte die Inflationsausgleichsprämie ausschließlich an aktiv-beschäftigte Arbeitnehmende gezahlt und dies damit begründet, diese mit der Leistung motivieren zu wollen. Sie habe gerade nicht ihre nicht aktiv im Arbeitsverhältnis Tätigen unterstützen wollen, weil eine Motivation dieser Arbeitnehmergruppe nicht geboten gewesen sei. Damit hat die Beklagte einen Leistungszweck dargelegt, der durch die Gruppenbildung unmittelbar nachvollziehbar war.

Hinweis für die Praxis:

Die Entscheidung ist auch aus anderen Gründen richtig! Bei Altersteilzeit im Blockmodell wird in der Freistellungsphase das Guthaben verbraucht, welches der/die Beschäftigte in der Arbeitsphase aufgebaut hat. Bei der Berechnung der Jahressonderzahlung bzw. des Weihnachtsgelds ist u. U. auch ein unterjähriger Wechsel von der Arbeits- zur Freistellungsphase ratierlich zu berücksichtigen.