Der Fall:
Die Beteiligten streiten über einen Auskunftsanspruch des Betriebsrats. Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin, ihm ein Verzeichnis über alle im Betrieb und Unternehmen beschäftigten schwerbehinderten und diesen gleichgestellten behinderten Menschen zu übermitteln einschließlich der leitenden Angestellten. Dies verweigerte die Arbeitgeberin.
Die Lösung:
Alle Instanzen haben dem Antrag des Betriebsrats entsprochen und den Arbeitgeber verpflichtet, die begehrte Auskunft zu erteilen.
- Der Anspruch ergibt sich aus § 80 Abs. 2 S. 1 Hs. 1 BetrVG.
- Der Betriebsrat hat auch die Erforderlichkeit der Auskunft für die Wahrnehmung seiner gesetzlichen Förder- und Überwachungsaufgaben dargelegt. Insbesondere hat er ausreichend dargelegt, dass er die Informationen benötigt, um die ihm gem. § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG i. V. m. § 176 S. 1 und S. 2 Hs. 1, § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie Abs. 5 S. 3 SGB IX übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß wahrnehmen zu können. Nur dann kann er überwachen, ob diese Arbeitnehmer
(1) ihre Fähigkeiten und Kenntnisse im Rahmen ihrer Beschäftigung möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können (§ 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 SGB IX),
(2) ob ihre Arbeitsplätze mit den erforderlichen Hilfsmitteln ausgestattet sind (§ 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 5 SGB IX) und
(3) ob wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung ggf. eine kürzere Arbeitszeit für sie notwendig ist (§ 164 Abs. 5 S. 3 SGB IX). - Die Förder- und Überwachungsaufgaben des Betriebsrats nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG i.V. m. § 176 S. 1 und S. 2 Hs. 1 SGB IX erfassen alle schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Arbeitnehmer und damit auch leitende Angestellte i. S. v. § 5 Abs. 3 BetrVG.
- Der Auskunftsanspruch des Betriebsrats besteht unabhängig davon, ob die betroffenen Arbeitnehmer ihr Einverständnis zur Auskunft erteilt haben.
Dem Auskunftsanspruch stehen auch keine datenschutzrechtlichen Gründe entgegen. Die Weitergabe der begehrten Daten an den Betriebsrat ist nach § 26 Abs. 3 i. V. m. § 22 Abs. 2 BDSG zulässig, da sie zur Aufgabenerfüllung des Betriebsrats erforderlich ist.