Umfang der Informationen

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Ab 101 ständig beschäftigten Mitarbeitern ist ein Wirtschaftsausschuss zu bilden (§ 106 Abs. 1 BetrVG). Er besteht aus 3 bis 7 Mitgliedern. Seine Aufgabe ist es, wirtschaftliche Angelegenheiten mit dem Arbeitgeber zu beraten und den Betriebsrat zu informieren.

Umfassende Information – wenn wir das gewusst hätten...

Der Arbeitgeber hat den Wirtschaftsausschuss unaufgefordert und von sich aus laufend über alle relevanten wirtschaftlichen Vorgänge im Unternehmen zu informieren. In der Praxis besteht zwischen Geschäftsführung und Wirtschaftsausschuss oft Uneinigkeit darüber, wie umfassend die Information sein muss.

Eine Information ist dann umfassend, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:

Gleicher Informationsstand
Unternehmer und Wirtschaftsausschuss müssen über den gleichen Informationsstand verfügen.

Aussagekräftige Informationen
Der Unternehmer muss die konkreten Auswirkungen auf die Belegschaft darstellen.

Verständliche Informationen
Die Informationen müssen verständlich (kein Fachchinesisch/nur in deutscher Sprache) sein.

Nachvollziehbare Informationen
Der Betriebsrat muss anhand der Informationen die Entscheidungen des Unternehmers nachvollziehen können.

Ja, aber...

Der Wirtschaftsausschuss muss sein Informationsbegehren – im Gegensatz zu § 80 Absatz 2 BetrVG – nicht begründen.

Auch das Timing muss stimmen!

richtig
Die Unterrichtung muss rechtzeitig erfolgen. D. h. der Unternehmer muss den Wirtschaftsausschuss unterrichten, bevor er eine Entscheidung trifft. Nur dann kann der Wirtschaftsausschuss wirtschaftliche Angelegenheiten sinnvoll mit dem Unternehmer beraten und auf dessen Willensbildung Einfluss nehmen.

falsch
Erfolgt die Unterrichtung erst, wenn die Entscheidung bereits gefallen ist, ist sie verspätet und macht eine Beratung sinnlos. Auch kann der vom Wirtschaftsausschuss zu informierende Betriebsrat bei abgeschlossenen Vorgängen seine Beteiligungsrechte nicht mehr wahrnehmen.

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