Starke Mitbestimmung bei Dienst- und Schichtplänen

 

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Eine Entscheidung des BAG zeigt, dass bei der Mitbestimmung von Dienst- und Schichtplänen nicht so schnell „Schicht im Schacht“ ist. Bei Verstoß gegen das Beteiligungsrecht drohen dem Arbeitgeber insbesondere auch Ordnungsgelder.

BAG, 22. August 2017 - 1 ABR 5/16

Im vom BAG entschiedenen Fall stimmten Arbeitgeberin und Betriebsrat im Rahmen einer „Betriebsvereinbarung Arbeitszeit“ regelmäßig verschiedene Dienstpläne ab. Allerdings wurde der Betriebsrat an der Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu diesen Dienstplänen dann nicht mehr beteiligt, ebenso wenig bei der erstmaligen Zuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer.

Der Betriebsrat forderte daher von der Arbeitgeberin, es zu unterlassen, Arbeitnehmer in einen bestehenden mitbestimmten Dienstplan einzusetzen, ohne den Betriebsrat entsprechend zu beteiligen.

Das Gericht gab dem Betriebsrat Recht. Bei Dienstplänen wie im entschiedenen Fall, umfasst das Beteiligungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG

  • deren Erstellung und Ausgestaltung bezogen auf Beginn und Ende der Arbeitszeit,
  • die Lage der Pausen,
  • die Bestimmung desjenigen Personenkreises, der seine Arbeitsleistung danach zu erbringen hat
  • und auch die Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu einem mitbestimmten Dienstplan.

Weder die Dienstpläne noch die Betriebsvereinbarung regelten eine konkrete Zuordnung der einzelnen Arbeitnehmer zu den Dienstplänen. Sie enthielten auch keine konkreten Verfahrensgrundsätze, die von der Arbeitgeberin bei der Zuordnung lediglich umgesetzt werden mussten. Ebenso wenig war ersichtlich, dass der Arbeitgeberin das Recht eingeräumt wurde, ohne Mitwirkung des Betriebsrats die erforderliche Zuordnung der Arbeitnehmer vorzunehmen. Das Mitbestimmungsrecht war also noch nicht „aufgebraucht“.

Der Einwand der Arbeitgeberin, das Mitbestimmungsrecht sei entfallen, weil der Betriebsrat das Vorgehen des Arbeitgebers bisher geduldet habe, war nicht erfolgreich.

Außerdem fehlten auch Anhaltspunkte für das von der Arbeitgeberin vorgebrachte Argument, bei Neueinstellungen lasse die Beteiligung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG der weiteren Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG keinen Raum. Mit der Zustimmung des Betriebsrats zu einer Einstellung ist in der Regel keine Entscheidung über die konkrete Lage der Arbeitszeit und der Pausen des Arbeitnehmers verbunden.

Erfolgreich war der Betriebsrat im Weiteren auch mit seinem Antrag, dass für jeden Tag und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 Euro angedroht wird.

Entsprechende Verstöße können für Arbeitgeber also teuer werden.

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