Abrufarbeit - Arbeit auf Abruf

Wen betrifft Abrufarbeit?

Die Arbeit auf Abruf beschreibt ein sehr flexibles Modell der Arbeitszeitverteilung.
Durch vereinbarte Abrufarbeit ist es dem Arbeitgeber möglich, eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer konkret nach Umfang der anfallenden Arbeiten einzusetzen.

Fällt eine Woche wenig Arbeit an, werden die Mitarbeiter nur für die konkret anfallenden Stunden einberufen. Entsprechendes gilt, wenn viel Arbeit anfällt.

Da die Abrufarbeit ein Sonderfall der Teilzeitarbeit ist, sind naturgemäß Teilzeitbeschäftigte besonders von Abrufarbeit betroffen.

Arbeit auf Abruf muss im Arbeitsvertrag vertraglich vereinbart werden. Regelungen zur Abrufarbeit befinden sich in § 12 Teilzeit- und Befristungsgesetz:

  • der Arbeitsvertrag muss eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen Arbeitszeit und der täglichen Arbeitszeit festlegen
  • ist eine wöchentliche Arbeitszeit nicht bestimmt, gelten zehn Stunden als vereinbart
  • ist eine tägliche Arbeitszeit nicht festgelegt, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin täglich für mindestens drei aufeinander folgende Stunden beschäftigen
  • der Arbeitgeber muss die/den Betroffenen mindestens vier Tage im Voraus informieren (Ankündigungsfrist)

Was passiert, wenn der Arbeitgeber die Ankündigungsfrist nicht einhält?

Hält der Arbeitgeber die gesetzliche Ankündigungsfrist nicht ein, wäre der/die Betroffene prinzipiell berechtigt die Erbringung der Arbeitsleistung zu verweigern. Um Konflikte zu vermeiden ist es jedoch ratsam den Arbeitgeber zunächst auf seine Ankündigungspflicht für zukünftige Fälle hinzuweisen.

Nach Ansicht des BAG ist der Betriebsrat bei der Arbeit auf Abruf dann in der Mitbestimmung, wenn der Arbeitgeber generelle Regelungen plant. Auf den einzelnen Arbeitsvertrag hat der Betriebsrat hingegen keinen Einfluss.

siehe auch: Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag, Nebenabrede, Arbeitszeitgesetz, Mitbestimmung